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Das Verfassungsgericht im tschechischen Verfassungssystem

  • Tschechien hat nach deutschem Vorbild ein sehr starkes Verfassungsgericht. Das Gericht besitzt die Kompetenz, nicht nur verfassungswidrige Gesetze aufzuheben, sondern auch alle Entscheidungen anderer Gerichte, wenn sie die Grundrechte verletzen. Im grundsätzlichen Urteil des Plenums des Verfassungsgerichts Pl. ÚS 27/09 (Nr. 318/2009 Sb., Fall Melčák) hob das Verfassungsgericht sogar das Verfassungsgesetz über die Verkürzung der fünften Wahlperiode der Abgeordnetenkammer auf. Das Verfassungsgericht stimmte so der Auslegung zu, dass es die Befugnis hat, auch das Verfassungsgesetz aufzuheben, falls dieses eine unzulässige Änderung der wesentlichen Erfordernisse eines demokratischen Rechtsstaats bedeutet (Art. 9 Abs. 2 der Verfassung). Die fünfzehn Richter des Verfassungsgerichts werden vom Präsidenten der Republik mit Zustimmung des Senats auf zehn Jahre ernannt; ein Verfassungsrichter muss mindestens vierzig Jahre alt sein, über eine juristische Ausbildung und eine zehnjährige Praxis verfügen (Art. 84 der Verfassung); Wiederernennung ist möglich und kommt in der Praxis vor. Im Gegensatz zu anderen Verfassungsorganen genießt das Verfassungsgericht das besondere Vertrauen der Öffentlichkeit. Der Beitrag von Dr. Wintr fasst die wichtigsten Urteile des tschechischen Verfassungsgerichts zusammenfassen.

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Verfasserangaben:Jan WintrGND
URN:urn:nbn:de:hbz:385-1-12055
DOI:https://doi.org/10.25353/ubtr-xxxx-bdc5-a56a
ISSN:1616-8828
Schriftenreihe (Bandnummer):Rechtspolitisches Forum (78)
Verlagsort:Trier
Dokumentart:Buch (Monographie)
Sprache:Deutsch
Jahr der Veröffentlichung:2019
Veröffentlichende Institution:Universität Trier
Datum der Freischaltung:26.09.2019
GND-Schlagwort:Tschechische Republik; Ustavni Soud; Verfassungsgerichtsbarkeit
Seitenzahl:22
DDC-Klassifikation:3 Sozialwissenschaften / 34 Recht / 340 Recht
Lizenz (Deutsch):License LogoCC BY-NC-ND: Creative-Commons-Lizenz 4.0 International

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