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The unrestrainable evolution of medical science and technology is drastically changing health-care, enabling new medical procedures and remedies, which are increasingly intertwined with moral principles. Although a uniform European approach on assisted suicide is lacking, a common trend is developing: the boundary between euthanasia, assisted suicide and end-of-life care and the frontiers of legitimate medicine are becoming increasingly blurred. In Italy, a ruling of the Constitutional Court, no. 242/2019, declared the partial unconstitutionality of article 580 of the Italian Criminal Code, which prohibited assistance in suicide.
Specifically, article 580 excluded the criminal liability for the person who, in the manner provided for in Articles 1 and 2 of the law 22 December 2017, no. 219, “facilitates the execution of intention of suicide, autonomously and freely formed, of one person kept alive by life-sustaining treatments and suffering from an irreversible pathology, source of physical or psychological suffering that he/she deems intolerable, but fully capable of making free aware decisions, provided that such conditions and methods of execution have been verified by a public structure of the national health service, following the opinion of the territorially competent ethics committee.” The present paper analyzes the legal regime of assisted suicide in Italy, the role of the rule of law, and the crucial boundary between the branches of government with regard to this delicate issue, and investigates current legal challenges and potential future legal tracks.
Algorithmen als Richter
(2022)
Die menschliche Entscheidungsgewalt wird durch algorithmische
Entscheidungssysteme herausgefordert. Verfassungsrechtlich besonders
problematisch ist dies in Bereichen, die das staatliche Handeln betreffen.
Eine herausgehobene Stellung nimmt durch den besonderen Schutz der
Art. 92 ff. GG die rechtsprechende Gewalt ein. Lydia Wolff fragt daher danach, welche Antworten das Grundgesetz auf digitale Veränderungen in diesem Bereich bereithält und wie sich ein Eigenwert menschlicher Entscheidungen in der Rechtsprechung angesichts technischen Wandels darstellen lässt.
Das Werk erörtert hierzu einen Beitrag zum verfassungsrechtlichen
Richterbegriff und stellt diesen etablierten Begriff in einen Kontext neuer digitaler Herausforderungen durch algorithmische Konkurrenz.
Die Dissertation weist nach, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) das mitgliedstaatliche Ausgestaltungsermessen bei der Umsetzung von Richtlinien i. S. d. Art. 288 Abs. 3 AEUV, die weitreichendste Form richtlinieninhaltlich vorgesehener Umsetzungsspielräume der Mitgliedstaaten, in unterschiedlicher Art und Weise beschränkt und dabei teilweise gegen Vorgaben des primären Unionsrechts verstößt. Soweit Rechtsverstöße festgestellt werden, macht die Dissertation weiterführend Vorschläge für eine Korrektur der betroffenen unionsgerichtlichen Begrenzungsansätze im Hinblick auf das mitgliedstaatliche Ausgestaltungsermessen bei der Richtlinienumsetzung. Hierzu geht die Dissertation wie folgt vor: Ausgehend von vier in der Einleitung (Kapitel 1) aufgeworfenen Forschungsleitfragen stellt die Dissertation in Kapitel 2 die untersuchungsrelevanten unionsrechtlichen Grundlagen der Rechtsaktsform der Richtlinie dar. Dabei wird insbesondere auf die unionsvertragliche Verteilung der Kompetenzen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten bei der kooperativ-zweistufigen Richtlinienrechtsetzung eingegangen und eine restriktive Auslegung des Terminus‘ „Ziel“ i. S. d. Art. 288 Abs. 3 AEUV entwickelt (sog. kompetenzinhaltsbestimmender modifiziert-enger Zielbegriff). In Kapitel 3 arbeitet die Dissertation die in der Richtlinienpraxis vorkommenden Grundformen richtlinieninhaltlich vorgesehener mitgliedstaatlicher Entscheidungsbefugnisse bei der Richtlinienumsetzung heraus und bestimmt das Ausgestaltungsermessen begrifflich als die weitreichendste Form mitgliedstaatlicher Umsetzungsspielräume. Kapitel 4 widmet sich zunächst der Ermittlung der Ansätze des EuGH zur Begrenzung des mitgliedstaatlichen Ausgestaltungsermessens. Dabei wird deutlich, dass das Unionsgericht durch seine Rechtsprechung nicht nur die Entstehung mitgliedstaatlichen Ausgestaltungsermessens begrenzt. Eine exemplarische Analyse der EuGH-Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 2 UAbs. 1 S. 1 und S. 2 lit. b der UVP-Richtlinie 2011/92/EU und seiner Vorgängernormen zeigt vielmehr, dass und wie der EuGH auch den Umfang des nach dem auslegungserheblichen Wortlaut einer Richtlinie bestehenden mitgliedstaatlichen Ausgestaltungsermessens begrenzt. Die hiernach ermittelten Begrenzungsansätze werden sodann einer rechtlichen Bewertung im Hinblick auf die Vorgaben des primären Unionsrechts einschließlich des in Kapitel 2 entwickelten restriktiven Zielbegriffs i. S. d. Art. 288 Abs. 3 AEUV unterzogen. Da einzelne Begrenzungsansätze des EuGH sich mit dem primären Unionsrecht als nicht vereinbar erweisen, werden insoweit schließlich Vorschläge für eine unionsrechtskonforme Korrektur dieser Rechtsprechung gemacht. Die Zusammenfassung der Forschungsergebnisse in Form einer thesenartigen Beantwortung der in der Einleitung aufgeworfenen vier Forschungsleitfragen findet sich in Kapitel 5.
Gewährleistung 4.0
(2021)
Ist das bestehende Rechtssystem auf technischen Fortschritt vorbereitet?
Gunnar Schilling untersucht diese Frage mit Blick auf die automatisierte Abwicklung von Gewährleistungsrechten. Er nimmt eine Analyse des geltenden Rechtsrahmens vor und schlägt schließlich ein separates Regelungsregime
für automatisierte Kaufverträge vor.
Das Grundgesetz ist keine bloße Neuauflage, sondern vielmehr eine Weiterentwicklung der Weimarer Reichsverfassung. Obwohl dem Namen nach gar keine „Verfassung“, wird das Grundgesetz spätestens seit der Wiedervereinigung nicht mehr als vorläufige, sondern als endgültige gesamtdeutsche Verfassung angesehen. Strikte Gewaltenteilung, Rechtsstaatlichkeit, umfassender Grundrechtsschutz und die Einführung der sog. „Ewigkeitsklausel“ (Art. 79 Abs. 3 GG) sind nur einige Elemente, mit denen „Bonn“ korrigierte, was „Weimar“ noch nicht vermochte. Nicht zuletzt die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Grundgesetz zu dem umfassenden Regelwerk gemacht, das nunmehr 70 Jahre ohne eine größere Verfassungskrise überdauert hat.
Die in dieser Ausgabe zusammengefassten Beiträge, die im Mai 2019 im Rahmen einer Festveranstaltung im Rokoko-Saal der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier gehalten wurden, beleuchten aus unterschiedlichen Perspektiven die Hintergründe der deutschen Verfassungsrechtsgeschichte und bieten eine Bestandsaufnahme über aktuelle Entwicklungen.
The World's second oldest system of judicial review of national legislation emerged through court practice from the very first years after the adoption of the Constitution of Norway in 1814. The review is exercised by the ordinary courts at all levels with the single Supreme Court as the last instance. No specialized constitutional court has been established. The independence of the judiciary is generally recognized as high. But what degree of legitimacy should judges appointed in order to ensure ordinary judicial business enjoy when exercising a basically political function like reviewing and possibly setting aside acts of Parliament?