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Theorie: Bei Personen mit chronischer Herzinsuffizienz (HFrEF) sind Stresserleben, Depressivität und Angst stark ausgeprägt, was die Krankheitsprogression negativ beeinflusst. Effektive Stressbewältigung erscheint daher für diese Patientengruppe von Relevanz, doch die Wirkung systematischer Entspannung bei HFrEF wurde bisher nicht untersucht. Methode: Personen mit HFrEF (Ø 61 Jahre, 74.1 % männlich) nahmen an einer kontrolliert randomisierten Pilotstudie teil, bei der Autogenes Training (n = 14) mit einer aktiven Kontrollgruppe (n = 13) verglichen wurde. Die primären (Stresserleben [TICS, STADI]), sekundären (physiologische Stressbelastung [Cortisol, Alpha-Amylase, sTNF-R1], Coping-Verhalten [SVF 120-S], selbstberichteter Gesundheitszustand [ASS-SYM]) und explorativen (Schwere der HFrEF [6MWT, NT-proBNP]) Outcomes wurden an drei Messzeitpunkten (T1: Baseline, T2: nach der zweimonatigen Intervention, T3: drei Monate nach Interventionsende) erfasst. Die kurz- und mittelfristigen Effekte sowie ihre Stabilität wurden untersucht. Ergebnisse: In der Interventionsgruppe zeigte sich an T2 eine signifikante Reduktion der Symptom- und Beschwerdenbelastung (rT2= .60), der Angst (rState,T2= .73, rTrait,T2= .58) sowie der Depression (rState,T2= .71, rTrait,T2= .58); p < .05. Auch die Gehstrecke verbesserte sich um durchschnittlich 49 m (rT2= .64, SDT2= 71.4, p < .05). Diese Effekte blieben an T3 stabil; p > .05. Die chronische Stressbelastung nahm von T1 zu T3 signifikant ab (rT3= .64, p < .05). In der Kontrollgruppe zeigte sich nur an T3 eine signifikante Reduktion der State-Angst (rT3= .65); p < .05. Diskussion: AT reduziert effektiv herzinsuffizienztypische Belastungen wie Angst, Depression und Stress und verbessert Symptom- und Problembereiche sowie die körperliche Fitness. Aufgrund seiner Wirksamkeit, geringen Kosten und Krankenkassenanerkennung sollte es Teil präventiver und rehabilitativer HFrEF-Behandlungsprogramme sein.
Bewertungsprozesse in der Schule als Möglichkeit nutzen, um Schüler*innen bei der realistischen Einschätzung und Weiterentwicklung ihrer Lernprozesse und ihres Lernverhaltens zu unterstützen: Die partizipative Leistungsbewertung bietet verschiedene praxisnahe Ansätze zur Förderung von Lernmotivation, Selbstreflexion und demokratischem Verständnis.
Klassenrat aus Schülersicht
(2026)
Die Implementierung eines Klassenrats ist mit der Ho!nung verbunden, die demokratischen Kompetenzen von Schüler*innen zu stärken. Welche Kompetenzen die Teilnehmer*innen mithilfe dieser demokratiepädagogischen Methode tatsächlich erwerben und wie sich der Klassenrat auf die Klassengemeinschaft auswirkt, hat eine empirische Studie am Lycée Nic Biever in Dudelange untersucht.
Die Partizipationskompetenz von Schülerinnen und Schülern sollte nicht nur durch eine Beteiligung an der formalen Gestaltung und Bewertung des Unterrichts gefördert werden. Vielmehr bietet eine entsprechende Aufgabenkultur vielfältige Möglichkeiten, demokratische Partizipation durch simulatives oder reales Handeln im fachlichen Lernen zu üben und zu reflektieren.
Den Klassenrat einführen
(2026)
Bevor eine Einführung des Klassenrats in einer Schulklasse erfolgen kann, sind organisatorische, inhaltliche und methodische Vorbereitungen erforderlich. Der Beitrag gibt Hinweise zur Einführung des Klassenrats und bietet konkrete Methoden, die eine erfolgreiche Implementierung in einer Schulklasse unterstützen.
An Grundschulen bietet der Klassenrat eine Möglichkeit für Schüler*innen, erste Schritte demokratischen Umgangs zu erlernen oder auch zu vertiefen. Hier lernen sie in einem geschützten Raum sich zu verschiedensten Themen zu äußern, Konflikte lösungsorientiert zu verarbeiten und Verantwortung zu übernehmen. Die hier vorgestellten Materialien sollen bei der Einführung und Durchführung des Klassenrats helfen.
Auch in Sekundarschulen bietet der Klassenrat den Schüler*innen Raum, um ihre Anliegen zu artikulieren und in einem demokratischen Prozess Verbesserungspotenziale für die Klasse und Schule auszuloten. Die vorliegenden Materialien helfen dabei, die Sitzungen eigenverantwortlich vorzubereiten und durchzuführen.
Politischer Journalismus
(2026)
Der Band bietet vielfältige Forschungsperspektiven auf politischen Journalismus und seine Berichterstattung. Die Beiträge zeigen unterschiedliche methodische Zugänge für die Analyse. Die Muster des politischen Journalismus werden überwiegend in einem hybriden und digitalen Medienkontext skizziert. Ein Schwerpunkt liegt direkt auf Journalistinnen und Journalisten in den sozialen Medien. Mehrere Beiträge beleuchten Vermittlungskonstellationen und liefern Hinweise zu Veränderungen im Verhältnis zur Politik und zum Publikum. Der Band richtet sich an Forschende, Lehrende und Studierende im Bereich der Journalismusforschung und in der politischen Kommunikationsforschung.
Sollten Plastikverpackungen verboten werden? Was spricht gegen eine Wahlberechtigung ab 14 Jahren? Wie sollte die EU mit möglichen Auswirkungen des Brexits umgehen? – Auch solche Fragen haben im Klassenrat ihre Berechtigung, denn ihre Diskussion bietet besondere Chancen für demokratische Lernprozesse.
Wie viele retrodigitalisierte historische Wörterbücher sind auch die deutschsprachigen Dialektwörterbücher weitgehend isoliert voneinander und unverbunden im Web publiziert, obwohl sie ein großes Vernetzungspotential aufweisen. Als geeignete Plattform für die Verlinkung lexikalischer Ressourcen gilt das Linked Open Data (LOD) Paradigma. Die Abbildung von Semantik erfolgt hier nach dem Prinzip semantics by reference über die Verknüpfung der Lemmata mit einem ontologischen Konzept. Allerdings wurden bislang kaum retrodigitalisierte Wörterbücher als LOD aufbereitet, was insbesondere auf das Fehlen von überzeugenden automatisierten Methoden zur lexikalisch-semantischen Vernetzung zurückzuführen ist.
Am Beispiel der westmitteldeutschen Dialektwörterbücher sowie dem semantischen Feld Trinken erprobt die vorliegende Arbeit drei unterschiedliche Methoden für die Durchführung einer automatisierten Verknüpfung von Lemma-Bedeutungs-Paaren und Konzepten: (1) einen Ansatz, basierend auf einem ausdrucksseitigen Abgleich von Zeichenketten, (2) die Verwendung von Embeddings nach Finetuning des Sprachmodells ModernGBERT und (3) die Nutzung des LLMs Llama 3.3. Die Datenbasis für die Vernetzung und deren Evaluation wird durch ein Korpus mit Goldstandard-Annotation bereitgestellt. Ein projektspezifisches kontrolliertes Vokabular definiert die Konzepte, welche als Referenzebene der Verknüpfung sowie Schnittstelle zum Semantic Web fungieren.
Die beste Gesamtperformance erreicht die auf ModernGBERT basierende Methode: Sie klassifiziert 97% der Einträge korrekt ins semantische Feld, erreicht 94,55% Genauigkeit bei den generischen Wurzelkonzepten, 88,56% bei den Basiskonzepten und ordnet konkrete Konzeptbegriffe zu 91,78% korrekt zu (Top-3-Vorhersagen). Die Qualität der erzielten Ergebnisse eignet sich bereits ohne Nachbearbeitung zum Einsatz für eine konzeptbasierte Suche oder zur Exploration eines Wortfeldes. Für Kontexte, in denen eine möglichst fehlerlose Vernetzung notwendig ist, etwa im Semantic Web, bieten die erzeugten Konzeptverknüpfungen eine gute Grundlage für einen nachgelagerten Korrekturdurchgang.
Somit konnte eine praktikable Lösung für eine automatisierte semantische Vernetzung von Wörterbuchartikeln erarbeitet werden. Es eröffnet sich damit die Perspektive, lexikographische Daten – insbesondere solche aus vordigitaler Ära – als LOD miteinander zu vernetzen, wodurch diese einen onomasiologischen Zugang erhalten und sich neue Anwendungs- und Suchmöglichkeiten eröffnen.
Wie wurden die Normen des ehrlichen Steuerzahlens in unterschiedlichen Gesell-schaften ausgehandelt, und wie veränderten sie sich im Laufe der Zeit? Diesen Fragen geht das Projekt vergleichend anhand von drei unterschiedlichen Typen von Steuerstaaten nach (Wagschal 2005), nämlich Spanien, den USA und Westdeutschland zwischen den 1940er und 1980er Jahren. Als Quellen werden z.B. wissenschaftliche Publikationen der Steuermoralforschung, Material der tax education (Plakate, Filme), Medienberichterstattung, politische Debatten in Parlamenten, Parteiprogramme und Stellungnahmen von Kirchenvertretern her-angezogen. Als methodische Herangehensweise wird ein diskursanalytischer Zugang gewählt, um unterschiedlich Interessen und Machkonstellationen zu fokussieren. Die Diskurse ums Steuerzahlen dienen als Sonde in Aushandlungsprozesse gesellschaftlicher Lastenverteilung.
Schon die Definition des Begriffs „Steuermoral“ war keineswegs einheitlich: Verschiedene Forscher seit den 1950er Jahren nutzten zur Messung die Selbsteinschätzungen von Steuerzahler*innen, ihre moralische Beurteilung von Hinterziehungsfällen, oder sie rechneten die von der Steuerfahndung aufgedeckten Betrugsfälle hoch. Die verschiedene Messmethoden erzeugten unterschiedliche Ergebnisse, die in die politischen Diskurse eingespeist wurden. Auch die Finanzverwaltungen agierten unterschiedlich: Während sich die Finanzverwaltung in den USA (IRS) schon seit 1941 um eine aufwendige, multimediale Erziehung der Steuerzahler*innen bemühte, indem sie über Verwendungszwecke informierte und das System legitimierte, wurde dieser Ansatz in der Bundesrepublik kaum verfolgt. Im francistischen Spanien sind Ansätze der tax education nachweisbar, die nach dem Übergang zur Demokratie ab 1975 umfassend ausgebaut wurden.
Der Vergleich von Steuerskandalen macht ebenfalls Gemeinsamkeiten und Unterschiede sichtbar. Während z.B. in Bayern die Finanzverwaltung im Auftrag der Politik solche Norm-verletzungen oft zu vertuschen versuchte, trugen die spanischen Behörden bewusst zur Skandalisierung bei, um exempla zu statuieren. Waren Firmen betroffen, so wurden in den Skandalen Handlungsspielräume und Abhängigkeiten zwischen Wirtschaft und Staat ausge-handelt; Personalisierte Steuerskandale betrafen oft Repräsentant*innen bestimmter Gruppen, z.B. der African Americans in den USA oder der alten Franco-Eliten in Spanien. Ausgehandelt wurde, für wen die Normen des (ehrlichen) Steuerzahlens galten – eine Frage, die sehr eng mit dem Verständnis von Demokratie, Gleichheit und Staatsbürger*innenschaft verknüpft war.
Als Instrument der Regelung des rechtlichen Lebens tritt die Rechtspolitik auf, die sich dabei unbedingt einer vergleichenden Herangehensweise bedient. Sowohl für die Annahme von Lösungen, die über die Nutzung der ausländischen rechtlichen Erfahrung gefunden werden, als auch für die Absage an diese Lösungen ist es nötig, nicht nur die Prozedur der vergleichenden rechtlichen Analyse, sondern auch vergleichende rechtsstaatliche und vergleichende politikwissenschaftliche Expertise zu verwenden. Außerdem ist es bei der Findung der für die Gesellschaft annehmbaren Lösungen nötig, sich auf die Prozedur des sozialwissenschaftlichen Monitorings zu stützen, die periodische Umfragen in verschiedenen Gruppen der Öffentlichkeit durchführt. Es ist sehr wichtig, sich bei der Durchführung der Forschungen nicht auf den Monopolismus irgendwelcher bestimmten (z.B. hauptstädtischen oder regierungsnahen) wissenschaftlichen Strukturen zu beschränken, sondern die juristischen Fakultäten außerhalb der Hauptstadt - besonders bei der Durchführung der Umfragen der öffentlichen Meinung - aktiv einzubeziehen.
Eine unabhängige Zentralbank auf europäischer Ebene war immer ein besonders deutsches Petitum. Seit 2010 ist die Unzufriedenheit mit der Geldpolitik der EZB jedoch gerade in Deutschland beständig gewachsen. Mit dem OMT-Programm vom September 2012 hat die EZB aus Sicht vieler Beobachter die Grenzen zulässiger Geldpolitik überschritten. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner historischen ersten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union diese Auffassung geteilt; der Gerichtshof ist ihm aber nicht gefolgt und hat im Juni 2015 das OMT-Programm für europarechtskonform erachtet. Der vorliegende Beitrag – der auf einem Vortrag vor der abschließenden Bundesverfassungsgerichtsentscheidung beruhte – ordnet die Rechtsfragen des Verfahrens europarechtlich und verfassungsrechtlich ein. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.06.2016 wird dabei punktuell noch berück sichtigt. Der Verfasser erläutert zunächst die für die Tätigkeit der EZB und ihre Aufgabe der Geldpolitik bestehenden europa- und verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen. Sodann stellt er die durch die Rechtsprechung des BVerfG entwickelten verfassungsrechtlichen Kontrollmaßstäbe dar, die zu einer Verschränkung der beiden Rechtsebenen führen können und eine Kontrolle der europäischen Integration durch das BVerfG ermöglichen. Schließlich widmet sich die Abhandlung dem durch die globale Finanzkrise seit den Jahren 2007/2008 und die sich hieran anschließende EURO-Staatsschuldenkrise eingetretenen Wandel der Geldpolitik insbesondere den von der EZB als Reaktion auf die anhaltende Krise eingesetzten „unconventional monetary policy measures“ und den hierzu bisher anhängigen Verfahren auf europäischer und nationaler Ebene. Ein besonderer Fokus liegt hierbei freilich auf dem OMT-Programm.
Mit dem am 10. Juli 2015 in Kraft getretenen „Gesetz zur Tarifeinheit“ wird der durch das Bundesarbeitsgericht im Jahre 2010 aufgegebene Grundsatz der Tarifeinheit durch den Gesetzgeber reaktiviert. Das Ziel des Gesetzes ist es, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie durch die Auflösung von Tarifkollisionen zu sichern. Schon das Gesetzgebungsverfahren wurde durch vielstimmige Gutachten und Stellungnahmen begleitet, die sich nicht nur mit der verfassungsrechtlichen Problematik der gesetzlichen Regelung auseinandersetzen, sondern auch mit deren Anwendung in der tarifrechtlichen Praxis. Denn mit dem Instrument der Verdrängung eines geltenden Tarifvertrags im jeweiligen Betrieb nach dem Mehrheitsprinzip in Fällen einer Tarifkollision hat der Gesetzgeber zugleich in vielerlei Hinsicht „Neuland“ betreten.
Mit der vorstehenden Thematik befasst sich dieser Forums-Beitrag von Dr. Jürgen Treber, Richter am Bundesarbeitsgericht. Er geht dabei insbesondere auf Inhalt und Regelungssystematik der zentralen Kollisionsauflösungsregelung des § 4a Abs. 2 TVG ein.
Tschechien hat nach deutschem Vorbild ein sehr starkes Verfassungsgericht. Das Gericht besitzt die Kompetenz, nicht nur verfassungswidrige Gesetze aufzuheben, sondern auch alle Entscheidungen anderer Gerichte, wenn sie die Grundrechte verletzen.
Im grundsätzlichen Urteil des Plenums des Verfassungsgerichts Pl. ÚS
27/09 (Nr. 318/2009 Sb., Fall Melčák) hob das Verfassungsgericht
sogar das Verfassungsgesetz über die Verkürzung der fünften Wahlperiode der Abgeordnetenkammer auf. Das Verfassungsgericht stimmte so der Auslegung zu, dass es die Befugnis hat, auch das Verfassungsgesetz aufzuheben, falls dieses eine unzulässige Änderung der wesentlichen Erfordernisse eines demokratischen Rechtsstaats bedeutet (Art. 9 Abs. 2 der Verfassung). Die fünfzehn Richter des Verfassungsgerichts werden vom Präsidenten der Republik mit Zustimmung des Senats auf zehn Jahre ernannt; ein Verfassungsrichter muss mindestens vierzig Jahre alt sein, über eine juristische Ausbildung und eine zehnjährige Praxis verfügen (Art. 84 der Verfassung); Wiederernennung ist möglich und kommt in der Praxis vor. Im Gegensatz zu anderen Verfassungsorganen genießt das Verfassungsgericht das besondere Vertrauen der Öffentlichkeit.
Der Beitrag von Dr. Wintr fasst die wichtigsten Urteile des tschechischen Verfassungsgerichts zusammenfassen.
Der vorliegende Artikel hat das Ziel, den Forschungsgegenstand der Unbestimmtheit in der europäischen Rechtswissenschaft herauszustellen. Es wird der Sinn der Unbestimmtheit in der Philosophie, einschließlich der modernen Philosophie, analysiert. Der Artikel unterbreitet den Vorschlag, die Unbestimmtheit als eine positive Eigenschaft des Rechtes zu betrachten. Zu den Erscheinungsformen der Unbestimmtheit im Recht gehören Prinzipien des Rechtes, Rahmengesetze, Bewertungsbegriffe u. a. Besondere Aufmerksamkeit wird dem rechtsanwendenden Ermessen, einschließlich dem gerichtlichen, zugeteilt. Es wird auch vorgeschlagen, die Konkretisierung, vor allem die rechtsschöpfende, als Mittel des Übergangs der Unbestimmtheit zur Bestimmtheit im Recht anzuerkennen. Unbestimmtheit kann als logisch-sprachliche Störung rechtlicher Regelung begriffen werden. Zu unterscheiden sind die logische, die sprachliche und die graphische Unbestimmtheit. Die logische Unbestimmtheit tritt in Form von Widersprüchen in Rechtsnormen und von Lücken in der Gesetzgebung auf.
Besondere Aufmerksamkeit wird der Rolle des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bei der Überwindung der rechtlichen Unbestimmtheit zugeteilt.
Wladimir Putin beherrscht seit 15 Jahren die politische Bühne in Russland. In dieser Zeit hat kein anderes Land in Europa vergleichbar dramatische Änderungen der gesellschaftlichen Verhältnisse, der wirtschaftlichen Ordnung und des politischen Systems erfahren. Die Verknüpfungen zwischen Wirtschaft, Militär, Sicherheitsdiensten, Politik und organisierter Kriminalität haben ein gefährliches Milieu geschaffen. Dort sind Gefahren und Bedrohungen entstanden, die über die Grenzen Russlands hinausreichen. Die Folgen dieser besorgniserregenden Entwicklung, bei der die Staatsfinanzen, aber auch die Aktivitäten der russischen organisierten Kriminalität wie etwa die Geldwäsche eine besondere Bedeutung haben, sind unter anderem Gegenstände dieser Schrift, die zum ersten Mal die strategischen und sicherheitspolitischen Zusammenhänge sowie die konkreten kriminellen Methoden der Beteiligten beschreibt.
Das Bundesverfassungsgericht ist an der Schnittstelle zwischen Recht und Politik angesiedelt. Seine Entscheidungen haben eine hohe politische Relevanz und sehen sich nicht selten auch harscher Kritik ausgesetzt. Der Vorwurf, das Gericht würde als Ersatzgesetzgeber originäre Rechte des Parlaments beschneiden und zunehmend Politik betreiben, ist dabei oftmals zu hören. In der Bevölkerung hingegen genießt das Gericht seit jeher ein besonders hohes Vertrauen. Ihm wird die Sachkompetenz zugesprochen, das Verfassungsrecht politisch neutral zu schützen und zeitgemäß auszulegen. Wo aber liegen die kompetenziellen Grenzen zwischen Gericht und Gesetzgeber? Wie weit reicht die Entscheidungsbefugnis? Über diese spannenden und grundlegenden Fragen diskutierte ein hochkarätig besetztes Podium im Rahmen des vom Institut für Rechtspolitik veranstalteten Rechtspolitischen Kolloquiums am 18. Juli 2014.