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Subject of this publication is torture as an interrogational instrument in criminal proceedings from a legal history point of view. Thereby, the paper at hand is the continuation of Volume I (published in 2014, number 68 of the Legal Policy Forum).
Volume II covers the following historical periods: Late Middle Ages and Early Modern Age; the latter ending with the 18th century as the so called Century of Enlightenment, being the actual beginning of the Modern Age in criminal law and criminal procedure law.
The paper ends with critical remarks against the predominant view that the torture's reign of terror in the former inquisitionsprozess merely was the inevitable consequence of the unreasonable kaw on evidence applicable at that time.
Major threats to the Spanish Constitutional Court’s independence and authority have come, first, from political parties and the media and, second, by the Catalonian secession movement. The authority and the legitimacy of the Constitutional Court were tested in the stormy
proceedings on the Statute of Autonomy of Catalonia of 2006 that ended in 2010 and, above all, in the period of 2013–2017, when successive acts directed at the secession of were recurrently Catalonia challenged before the Court and subsequently overturned, and to stop the continued disobedience its rulings the of Court was given extended execution powers for its judgments. These new powers include the temporary replacement of any authority or public official that does not comply with a Court’s ruling and the ordering of a substitutive execution through the central government. The Court declared the new powers to be consistent with the Constitution (with three dissenting votes by four constitutional judges) and it even used them for the first time to enforce its prohibition of the referendum on the independence of Catalonia of 1 October 2017. Nevertheless, the Venice Commission has raised doubts about the opportunity of those powers, which are unusual in European constitutional jurisdiction models. At the end, the Court’s powers were not enough to stop the Catalonian secession process, and on 27 October 2017 the state government implemented the federal coercion clause and suspended Catalonian autonomy until new elections were held.
Tschechien hat nach deutschem Vorbild ein sehr starkes Verfassungsgericht. Das Gericht besitzt die Kompetenz, nicht nur verfassungswidrige Gesetze aufzuheben, sondern auch alle Entscheidungen anderer Gerichte, wenn sie die Grundrechte verletzen.
Im grundsätzlichen Urteil des Plenums des Verfassungsgerichts Pl. ÚS
27/09 (Nr. 318/2009 Sb., Fall Melčák) hob das Verfassungsgericht
sogar das Verfassungsgesetz über die Verkürzung der fünften Wahlperiode der Abgeordnetenkammer auf. Das Verfassungsgericht stimmte so der Auslegung zu, dass es die Befugnis hat, auch das Verfassungsgesetz aufzuheben, falls dieses eine unzulässige Änderung der wesentlichen Erfordernisse eines demokratischen Rechtsstaats bedeutet (Art. 9 Abs. 2 der Verfassung). Die fünfzehn Richter des Verfassungsgerichts werden vom Präsidenten der Republik mit Zustimmung des Senats auf zehn Jahre ernannt; ein Verfassungsrichter muss mindestens vierzig Jahre alt sein, über eine juristische Ausbildung und eine zehnjährige Praxis verfügen (Art. 84 der Verfassung); Wiederernennung ist möglich und kommt in der Praxis vor. Im Gegensatz zu anderen Verfassungsorganen genießt das Verfassungsgericht das besondere Vertrauen der Öffentlichkeit.
Der Beitrag von Dr. Wintr fasst die wichtigsten Urteile des tschechischen Verfassungsgerichts zusammenfassen.
Although geographically it belongs to Europe, as far as the constitutionality control of the statutory provisions is concerned, Greece follows the American system. That means that there is no Constitutional Court and, on the contrary, every court (even those of first instance) are entitled, and indeed obliged, to control the constitutionality of the laws (Articles 87 par. 2 and 93 par. 4 of the Greek Constitution). The Greek Courts examine only the substantial and not the formal constitutionality of the statutory provisions. If a court comes to the result of the unconstitutionality, then the statutory provision is not annulled and removed from the legal order, but it is not applied by the court in the relevant court procedure. The only – rather rare – case where a statutory provision is erga omnes annulled is when this is ordered by a decision of the Highest Special Court (Article 100 of the Greek Constitution), following a disagreement between two of the three highest Courts, namely between Symvoulio tis Epikrateias (highest Administrative Court), Areios Pagos (Cassations Court in Civil and Criminal procedures) and Elegtiko Synedrio (Court of Audit).
The presentation is going to examine the origins of the Greek system of the constitutionality control. It will also focus on the advantages and disadvantages of the Greek system and on the scientific and political discussion. Last but not least, the presentation will examine the role of the Council of State, which, although formally not a Constitutional Court, in practice issues the vast majority of the court decisions which accept the unconstitutionality of statutory provisions.
Mit dem am 10. Juli 2015 in Kraft getretenen „Gesetz zur Tarifeinheit“ wird der durch das Bundesarbeitsgericht im Jahre 2010 aufgegebene Grundsatz der Tarifeinheit durch den Gesetzgeber reaktiviert. Das Ziel des Gesetzes ist es, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie durch die Auflösung von Tarifkollisionen zu sichern. Schon das Gesetzgebungsverfahren wurde durch vielstimmige Gutachten und Stellungnahmen begleitet, die sich nicht nur mit der verfassungsrechtlichen Problematik der gesetzlichen Regelung auseinandersetzen, sondern auch mit deren Anwendung in der tarifrechtlichen Praxis. Denn mit dem Instrument der Verdrängung eines geltenden Tarifvertrags im jeweiligen Betrieb nach dem Mehrheitsprinzip in Fällen einer Tarifkollision hat der Gesetzgeber zugleich in vielerlei Hinsicht „Neuland“ betreten.
Mit der vorstehenden Thematik befasst sich dieser Forums-Beitrag von Dr. Jürgen Treber, Richter am Bundesarbeitsgericht. Er geht dabei insbesondere auf Inhalt und Regelungssystematik der zentralen Kollisionsauflösungsregelung des § 4a Abs. 2 TVG ein.
Eine unabhängige Zentralbank auf europäischer Ebene war immer ein besonders deutsches Petitum. Seit 2010 ist die Unzufriedenheit mit der Geldpolitik der EZB jedoch gerade in Deutschland beständig gewachsen. Mit dem OMT-Programm vom September 2012 hat die EZB aus Sicht vieler Beobachter die Grenzen zulässiger Geldpolitik überschritten. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner historischen ersten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union diese Auffassung geteilt; der Gerichtshof ist ihm aber nicht gefolgt und hat im Juni 2015 das OMT-Programm für europarechtskonform erachtet. Der vorliegende Beitrag – der auf einem Vortrag vor der abschließenden Bundesverfassungsgerichtsentscheidung beruhte – ordnet die Rechtsfragen des Verfahrens europarechtlich und verfassungsrechtlich ein. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.06.2016 wird dabei punktuell noch berück sichtigt. Der Verfasser erläutert zunächst die für die Tätigkeit der EZB und ihre Aufgabe der Geldpolitik bestehenden europa- und verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen. Sodann stellt er die durch die Rechtsprechung des BVerfG entwickelten verfassungsrechtlichen Kontrollmaßstäbe dar, die zu einer Verschränkung der beiden Rechtsebenen führen können und eine Kontrolle der europäischen Integration durch das BVerfG ermöglichen. Schließlich widmet sich die Abhandlung dem durch die globale Finanzkrise seit den Jahren 2007/2008 und die sich hieran anschließende EURO-Staatsschuldenkrise eingetretenen Wandel der Geldpolitik insbesondere den von der EZB als Reaktion auf die anhaltende Krise eingesetzten „unconventional monetary policy measures“ und den hierzu bisher anhängigen Verfahren auf europäischer und nationaler Ebene. Ein besonderer Fokus liegt hierbei freilich auf dem OMT-Programm.
Wladimir Putin beherrscht seit 15 Jahren die politische Bühne in Russland. In dieser Zeit hat kein anderes Land in Europa vergleichbar dramatische Änderungen der gesellschaftlichen Verhältnisse, der wirtschaftlichen Ordnung und des politischen Systems erfahren. Die Verknüpfungen zwischen Wirtschaft, Militär, Sicherheitsdiensten, Politik und organisierter Kriminalität haben ein gefährliches Milieu geschaffen. Dort sind Gefahren und Bedrohungen entstanden, die über die Grenzen Russlands hinausreichen. Die Folgen dieser besorgniserregenden Entwicklung, bei der die Staatsfinanzen, aber auch die Aktivitäten der russischen organisierten Kriminalität wie etwa die Geldwäsche eine besondere Bedeutung haben, sind unter anderem Gegenstände dieser Schrift, die zum ersten Mal die strategischen und sicherheitspolitischen Zusammenhänge sowie die konkreten kriminellen Methoden der Beteiligten beschreibt.
Das Bundesverfassungsgericht ist an der Schnittstelle zwischen Recht und Politik angesiedelt. Seine Entscheidungen haben eine hohe politische Relevanz und sehen sich nicht selten auch harscher Kritik ausgesetzt. Der Vorwurf, das Gericht würde als Ersatzgesetzgeber originäre Rechte des Parlaments beschneiden und zunehmend Politik betreiben, ist dabei oftmals zu hören. In der Bevölkerung hingegen genießt das Gericht seit jeher ein besonders hohes Vertrauen. Ihm wird die Sachkompetenz zugesprochen, das Verfassungsrecht politisch neutral zu schützen und zeitgemäß auszulegen. Wo aber liegen die kompetenziellen Grenzen zwischen Gericht und Gesetzgeber? Wie weit reicht die Entscheidungsbefugnis? Über diese spannenden und grundlegenden Fragen diskutierte ein hochkarätig besetztes Podium im Rahmen des vom Institut für Rechtspolitik veranstalteten Rechtspolitischen Kolloquiums am 18. Juli 2014.
Gerade in Zeiten des NSU-Skandals und internationaler Spionage-Affären ist eine Institution in der Bundesrepublik wieder mehr in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt: der Verfassungsschutz. Die Rolle des Verfassungsschutzes bei der inneren Sicherheit wird in diesem Beitrag vom Präsidenten des rheinland-pfälzischen Verfassungsschutzes sowie zwei seiner Mitarbeiter genauer dargestellt. Dabei werden zunächst die Strukturen und Kompetenzen der Behörde erläutert (Teil I). Zwei besondere Tätigkeitsfelder - die des Rechtsextremismus sowie des Islamismus - werden im Anschluss daran (Teile II und III) genauer beleuchtet und einige wichtige Erkenntnisse aus diesen Bereichen präsentiert.
Der vorliegende Artikel ist das Manuskript des Vortrages zum Thema "Rechtspolitik im Kontext der Globalisierung", der anlässlich der jährlichen Zeugnisvergabe an die Absolventen der Fachspezifischen Fremdsprachenausbildung im Juli 2014 an der Universität Trier gehalten wurde. Er verdeutlicht die wachsende Bedeutung der vergleichenden Rechtspolitik in einer globalisierten Welt. Besonders bei integrativen Prozessen, wie sie auf Ebene der Europäischen Union und der Eurasischen Wirtschaftsunion stattfinden, sei die Forschung im Bereich der vergleichenden Rechtspolitik von großer Bedeutung, weshalb der Autor eine aktivere Zusammenarbeit verschiedener rechtspolitischer Forschungseinrichtungen anregt.
Subject of this publication is torture as an interrogational instrument in criminal proceedings from a legal history point of view. Thereby, the author makes a distinction between torturing the accused on the one hand and, on the other hand, torture as an instrument to force a witness' incriminating testimony against third parties (in German: Zeugenfolter), torture as a means to avert dangers (lifesaving torture), torture as an additional cruelty to the accused's punishment (in German: Straffolter), and corporal punlishment for lying in a court. Only the first manifestation, namely torturing the accused intending to extort his confession, is the real subject of this paper.
Der vorliegende Artikel widmet sich der Eurasischen Wirtschaftsunion, die im Jahr 2015 als Ergänzung zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegründet werden soll. Bei der Schaffung und Sicherstellung funktionierender rechtlicher Grundlagen dieser supranationalen Organisation sowie der Bestimmung ihrer rechtlichen Natur soll einerseits auf die positiven Erfahrungen der bereits heute auf dem postsowjetischen Raum existierenden zwischenstaatlichen Vereinigungen und Organisationen sowie andererseits auf die Erfahrungen der Europäischen Union zurückgegriffen werden.
Als Instrument der Regelung des rechtlichen Lebens tritt die Rechtspolitik auf, die sich dabei unbedingt einer vergleichenden Herangehensweise bedient. Sowohl für die Annahme von Lösungen, die über die Nutzung der ausländischen rechtlichen Erfahrung gefunden werden, als auch für die Absage an diese Lösungen ist es nötig, nicht nur die Prozedur der vergleichenden rechtlichen Analyse, sondern auch vergleichende rechtsstaatliche und vergleichende politikwissenschaftliche Expertise zu verwenden. Außerdem ist es bei der Findung der für die Gesellschaft annehmbaren Lösungen nötig, sich auf die Prozedur des sozialwissenschaftlichen Monitorings zu stützen, die periodische Umfragen in verschiedenen Gruppen der Öffentlichkeit durchführt. Es ist sehr wichtig, sich bei der Durchführung der Forschungen nicht auf den Monopolismus irgendwelcher bestimmten (z.B. hauptstädtischen oder regierungsnahen) wissenschaftlichen Strukturen zu beschränken, sondern die juristischen Fakultäten außerhalb der Hauptstadt - besonders bei der Durchführung der Umfragen der öffentlichen Meinung - aktiv einzubeziehen.
Mit der Rechtsentwicklung der jüdischen Minderheit wird ein wesentliches Problem der Herausbildung der modernen Gesellschaft angesprochen. Am Beispiel des strukturell rückständigen Mecklenburgs läßt sich eindrucksvoll sehen, wie langwierig und widersprüchlich die gleichberechtigte Aufnahme einer nichtchristlichen Bevölkerungsgruppe in einem Territorium war, dessen ritterschaftlichen Eliten ein konfessionelles Selbstverständnis von Staat und Gesellschaft hatten. Anders aber als zu erwarten war, gab es im Rahmen der Landespolitik durchaus Chancen für eine dauerhafte Emanzipation der Juden, als die Landesgesetzgebung das Großherzogtum zweimal - 1813 und 1849 - mit an die Spitze der Emanzipationspolitik in Deutschland brachte. Die scharfen Einschnitte machen Mecklenburg zu einem Muster, das in besonderer Weise das Auf und Ab des jüdischen Emanzipationsprozesses in den deutschen Ländern symbolisiert. Wie die Arbeit zeigt, spielte christlich hergeleitete Judenfeindschaft im protestantischen Mecklenburg wohl eine große Rolle; die Ursachen für die Widerstände gegen eine Emanzipation der Juden aber waren eher dort zu suchen, wo konservative ständische Eliten nicht bereit waren, ihren Sonderstatus zugunsten einer strukturell offenen Gesellschaft aufzugeben. Hinsichtlich der Quellenbasis konnte der Autor auf eine Vielzahl zufällig erhalten gebliebener jüdischer Selbstzeugnisse zurückgreifen, so daß biographische Skizzen entstanden, die vielschichtige Einblicke in das sich wandelnde Selbstverständnis mecklenburgischer Juden zulassen und den überraschend großen Eigenanteil der jüdischen Führungsschicht am Prozeß ihrer rechtlichen Gleichstellung sichtbar machen.
Seit dem beginnenden 19. Jahrhundert entwickelte sich in Deutschland ein breites Netz jüdischer Wohlfahrtseinrichtungen und -organisationen, die Hilfe und Unterstützung in allen wesentlichen individuellen und kollektiven Notlagen anboten. Zum Teil auf älteren Vorläufern basierend, wurden zahlreiche Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Altenfürsorge sowie der Armen- und Arbeitsfürsorge begründet, die in der Regel von auf lokaler Ebene tätigen Vereinen getragen und betrieben wurden. Wie nun, so lautet die zentrale Fragestellung der vorliegenden Studie, ist die Herausbildung einer eigenständigen jüdischen Wohlfahrtspflege in Deutschland zu erklären? Welche Bedingungen und Faktoren haben zur Entstehung dieses modernen Systems sozialer Fürsorge beigetragen, vor allem vor dem Hintergrund der sich gleichzeitig vollziehenden rechtlichen Gleichstellung und partiellen sozialen Integration der jüdischen Minderheit in die nichtjüdische Gesellschaft, die ja eher ein Verschwinden als eine Blüte eigenständiger jüdischer Einrichtungen vermuten ließe. In Form einer Fallstudie sucht die Arbeit diesen Fragen nachzugehen. Das Beispiel der Israelitischen Kranken-Verpflegungs-Anstalt und Beerdigungs-Gesellschaft bietet sich hierzu aus mehreren Gründen an: Zum einen handelte es sich bei der 1726 gegründeten Gesellschaft um eine der ältesten karitativen Vereinigungen der deutschen Juden. Das von ihr getragene Krankenhaus entwickelte sich zu einem der größten jüdischen Krankenhäuser im Deutschen Reich. Schließlich ermöglicht es die außerordentlich gute Quellenüberlieferung, die Geschichte dieser Einrichtung über einen Zeitraum von mehr als zweihundert Jahren nachzuvollziehen.
Die Arbeit widmet sich der Geschichte der Juden in den "niederen Landen" von ca. 1200 bis um 1520, mit einem Epilog über die Mitte des 16. Jahrhunderts. In der Hauptsache werden dabei die Landesherrschaften Hennegau, Brabant und Geldern in vergleichender Perspektive betrachtet. - Teil I beschreibt die Siedlungsgeschichte von den Anfängen um das Jahr 1200 über die Verdichtung des Niederlassungsnetzes bis zur Katastrophe der Jahre 1349-50 und weiter bis in die Zeit der spätmittelalterlichen Vereinzelung von Juden und ihres Ausweichens unter kleinere Herrschaften. - Teil II bietet neue Bausteine für eine Sozial- und Kulturgeschichte der jüdischen Geldleihe, welche auch in den mittelalterlichen Niederlanden der bestimmende Erwerbszweig der Juden war. - Teil III widmet sich ausführlich den Judenverfolgungen des 14. Jahrhunderts - dem "Kreuzzug" von 1309, der Verfolgung zur Zeit des "Schwarzen Todes" 1349-50 und der Brüsseler Hostienfrevelaffäre von 1370. Wichtige, weiterführende Ergebnisse bietet vor allem die Analyse der Quellen über die Katastrophe zur Zeit der Pest. - Teil IV spürt den historischen Veränderungen des christlichen Judenbildes und den Entstehungs- und Verbreitungsformen verschiedener judenfeindlicher Legenden (Ritualmord, Bilder- und Hostienschändung) im Untersuchungsraum nach. - Die im zweiten und vor allem im vierten Teil gemachten Beobachtungen werden abschließend im Hinblick auf die Frage nach dem Einfluss der Bettelorden reflektiert. Dabei wird ein Modell entworfen, in dem diese Orden vor allem in ihrer Vermittlerfunktion wirksam waren; entscheidend war auch in diesem Zusammenhang der Faktor Herrschaft.
Die Publikation, die sich primär an Forschende aus den Geisteswissenschaften wendet, bietet eine praxisbezogene kurze Einführung in das Forschungsdatenmanagement. Sie ist als Planungsinstrument für ein Forschungsprojekt konzipiert und bietet Hilfestellung bei der Erarbeitung eines digitalen Forschungskonzepts und der Erstellung eines Datenmanagementplans. Ausgehend von der Analyse ausgewählter Arbeitssituationen (Projektplanung und Antrag-stellung, Quellenbearbeitung, Publikation und Archivierung) und deren Veränderung in einer zunehmend digital organisierten Forschungspraxis werden die Zusammenhänge zwischen Forschungs- und Datenmanagementprozess thematisiert. Eine Checkliste in Form eines Fragenkatalogs und eine kommentierte Mustervorlage für einen Daten-managementplan helfen bei der Projektplanung und -beantragung.
Die Untersuchung bietet eine erste intensive Aufarbeitung der Geschichte der Juden im westalpinen Transitland Savoyen-Piemont im Spätmittelalter. Das Territorium reichte über die im heutigen Sprachgebrauch bekannten Regionen Savoie und Haute-Savoie in Frankreich sowie Piemont in Italien hinaus. Die Grafschaft, die ab 1416 zum Herzogtum aufstieg, stellte damit nicht nur aus wirtschaftlicher Sicht eine Transitlandschaft dar, sondern bildete auch sozial, kulturell und sprachlich eine Brücke zwischen dem französischen, italienischen und schweizerischen Gebiet. - Zuwanderungen von Juden nach Savoyen sind aus dem gesamten französischen Raum nachzuweisen; Weiterwanderungen jenseits der Alpen nach Piemont sind jedoch erst nach der Vereinigung der beiden Länder 1418 und nur sehr zögerlich erfolgt. Von landesherrlicher Seite wurde erst mit den Statuten Amadeus' VIII. in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts versucht, Einfluss auf das jüdische Leben im Herzogtum zu nehmen. Weitaus folgenträchtiger war die fiskalische Ausnutzung des landesherrlichen Judenregals. - In Chambéry und weiteren Städten entwickelten sich auch eigene innerjüdische Einrichtungen (Synagogen, Friedhöfe, Gerichte). Weiter reichende Organisationsformen gestalteten sich dagegen - abgesehen von informellen Kontakten - erst unter Einwirkung von Amadeus VIII., der sie jedoch auch zu seinen Gunsten auszunutzen versuchte. So erhielten einzelne Rabbiner die Funktion eines allgemeinen Vertreters der Judenschaft von Savoyen-Piemont. Diese Politik wie auch die Heterogenität der jüdischen Gemeinden bot Konfliktstoff, der sich in zahlreichen, ineinander verwickelten Auseinandersetzungen zwischen jüdischen Notabeln entlud. Verfolgungen von christlicher Seite blieben dagegen selten. Nur die Anklage der Brunnenvergiftung zur Zeit des Schwarzen Todes 1348 wurde von den Obrigkeiten gegenüber den Juden in Savoyen instrumentalisiert. Sie bildete damit ein Scharnier zwischen den Verfolgungen der Juden im Rhônetal und im schweizerisch-elsässischen Raum.
Die Ritualmordbeschuldigung ist eine von mehreren Anklagen, die in Westeuropa seit dem hohen Mittelalter immer wieder gegen Juden erhoben wurden. Da sie die am weitesten verbreitete unter ihnen war, wirkte sie in besonderem Maße prägend auf das Bild, das in der christlichen Mehrheit von der jüdischen Minderheit in Umlauf war. Der Trienter Fall spielt in diesem Kontext aus vielen Gründen eine herausgehobene Rolle. Die vorliegende Arbeit berücksichtigt alle wesentlichen Elemente des Prozesses, seine Entstehungsbedingungen sowie die Faktoren, die seinen Verlauf beeinflussten und seine weitreichenden Auswirkungen verursachten. Die Ursache für die große Resonanz des Prozesses liegt vor allem im Zusammentreffen der beiden sehr unterschiedlichen Entwicklungen der Judenfeindschaft im deutschen und im italienischen Raum. Die geographische und politische Lage des Fürstbistums Trient im Grenzgebiet zwischen venezianischem und habsburgischem, italienischem und deutschem Einflussbereich führte zu einer Reihe von einmaligen Umständen, die verantwortlich für den Verlauf des Prozesses selbst und auch für seinen ungeheuren Widerhall waren. Hinzu treten andere Faktoren im personellen und institutionellen Bereich und nicht zuletzt die Tatsache, daß mit dem Buchdruck ein völlig neues Medium der Verbreitung und Propaganda zur Verfügung stand, das hier erstmals in großem Umfang eingesetzt wurde. Im Rahmen der Rezeption des Prozesses spielte auch die Entstehung eines Märtyrerkultes für das angebliche Ritualmordopfer, den "seligen Simon von Trient", eine zwar begrenzte, aber keinesfalls zu vernachlässigende Rolle. Langfristig gesehen war es weniger der Kult, der die Bedeutung der Trienter Ereignisse ausmachte, als die Tatsache, daß die Geschichte Simons von Trient wegen ihrer großen Bekanntheit immer wieder als Bestätigung für die Existenz jüdischer Ritualmorde herangezogen wurde und als Vorbild für andere "Ritualmordmärtyrer" fungierte - bis ins 20. Jahrhundert hinein.