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Der moderne Terrorismus hat sich weltweit zur Bewährungsprobe für die Rechtsstaatlichkeit entwickelt. Einerseits haben terroristisch motivierte Anschläge mittlerweile eine fast unübersehbare Anzahl von Menschenleben gefordert. Insbesondere der islamistischfundamentalistische Terror hat eine globale Gefahrenlage herbeigeführt, in der die Sicherheitsbehörden vor schwierigste Aufgaben gestellt sind. Andererseits ist der Eindruck entstanden, dass sich manche Strategien der Gefahrenabwehr und der Verfolgung mutmaßlicher Täter verselbständigt haben. Eine der Folgen scheint die systematische Missachtung grundlegender Freiheitsrechte zu sein. Zudem werden Techniken und Mittel der Kriegsführung zur Verbrechensbekämpfung eingesetzt. Der Beitrag setzt sich kritisch mit der Frage auseinander, ob Folter und Entführung legitime Mittel der Verteidigung einer Rechtsordnung gegen schwerste Angriffe sein dürfen. Er erinnert auch an die Europäische Tradition der Menschenrechte und versucht Gesichtspunkte zu entwickeln, die für die notwendige Unterscheidung zwischen Staatsraison und Regierungskriminalität nützlich sein könnten.
Das israelische Religionsrecht ist gegenwärtig trotz des jüdischen Charakters des Staates Israel grundsätzlich als System der Trennung von Staat und Religion bei gleichzeitiger Kooperation des Staates mit den Religionen beziehungsweise Religionsgemeinschaften zu charakterisieren. Mit Blick auf den aktuellen Verfassungsentwurf des israelischen Parlaments stellt sich die Frage, welche Konsequenzen seine Annahme für das Religionsrecht haben würde: Würde Israel Züge eines religiösen Staates annehmen, oder bildet das Regelungswerk lediglich den Ist-Zustand ab? Die Beantwortung dieser Frage hängt zum einen von dem Charakter der neuen Regelungen ab, die der Entwurf enthält, und zum anderen davon, ob die bestehende Rechtssubstanz durch die Transponierung in eine formelle Verfassung ihr Wesen verändern würde.
Betriebswirtschaftlich ausgerichtete Reformen zur Verbesserung der Effizienz und Effektivität werden zunehmend auch in der Rechtsprechung eingesetzt. Dort stoßen sie vor dem Hintergrund der Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit zum Teil auf erhebliche Vorbehalte. Bei richtigem Verständnis der Reformmaßnahmen ist dies aber unbegründet. Die Maßnahmen erstrecken sich insbesondere auf Modelle zur Erfolgsmessung, auf die Gestaltung der Geschäftsprozesse sowie auf betriebswirtschaftliche Instrumente (Balanced Scorecard und Kosten- und Leistungsrechnung). Sie müssen nicht nur auf die speziellen Bedingungen der Rechtsprechung abgestimmt sein. Zu den Faktoren für eine erfolgreiche Anwendung gehört vor allen Dingen die Vermittlung betriebswirtschaftlichen Wissens in der Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter.
Rechtspolitik und Medien
(2001)
Der Begriff "Rechtspolitik" stellt die Kombination von einander Widerstreitendem dar: Politik als Bewegung in Richtung auf ein Ziel, das Recht als Fixierung des erreichten Zustandes. Rechtspolitik in der Demokratie ist an bestimmte Legitimierungsmerkmale gebunden. Bei der Formulierung und Fixierung dieser Ziele spielen die Medien eine bestimmte Rolle. Sie bereiten Erwartungen im Volk vor, die sie den Politikern vermitteln, die wiederum in dem von den Medien konsistent aufgezeigten Stimmungen eine die Zeit zwischen den Wahlen füllende Legitimation, auch einen Ansporn finden. Der Bezug zwischen den von Übereinstimmungen oder Gegnerschaften gekennzeichneten Medien und rechtspolitischem Handeln wird an einigen Beispielen gezeigt.
Im Zeitalter der Globalisierung wachsen Märkte über Staatsgrenzen hinweg zusammen. Die Rede vom "globalen Dorf" ist aber nirgends treffender als für die internationalen Finanzbeziehungen. Die Frage lautet, welche Konsequenzen sich hieraus ergeben, auch für die internationale Rechtsordnung. Freilich ist hierüber nicht nachzusinnen, wenn deregulierte Finanzmärkte sich selbst regeln und deshalb zu effizienten Ergebnissen gelangen. Gerade das aber ist nicht der Fall. Und deshalb gibt es Handlungsbedarf für ein den Bedingungen der Globalisierung angemessenes Design der internationalen Finanzbeziehungen, deshalb auch der internationalen Rechtsordnung. Ziel sollte es sein, die Globalisierung der Finanzbeziehungen zum Vorteil aller zu nutzen, ohne der Gefahr zu unterliegen, das System des offenen Welthandels, liberalisierter Finanzbeziehungen und offene Gesellschaften aufs Spiel zu setzen. Eine wichtige Aufgabe in diesem Zusammenhang ist es, das institutionelle Vakuum zu füllen, das sich aus der Entnationalisierung von Wirtschaft und Wirtschaftspolitik im Zuge der Globalisierung aufgetan hat. Ohne sehr viel stärkere wirtschaftspolitische Kooperationen und Abstimmung der hierfür erforderlichen juristischen Voraussetzungen ist dieses Ziel als Vorbedingung einer stabilen internationalen Finanzarchitektur nicht zu erreichen.
In recent years, Islamic banking has been one of the fastest growing markets in the financial world. Even to German banks, Islamic finance is not as 'foreign' as one might think. Indeed, several banks are already operating so-called "Islamic windows" in various Arab countries. However, German banks are still reluctant to offer 'Islamic' products in Germany, despite the fact that approximately 3.5 million Muslims currently live there. Potential reasons for this reluctance include widespread misunderstanding of Islamic banking in Germany and prevailing cultural prejudice towards Islam generally. The author seeks to address these concerns and to take an objective approach towards understanding the potential for Islamic banking in Germany. Legally, Islamic law cannot be the governing law of any contract in Germany. Therefore, the aim must be to draft contracts that are both enforceable under German law and consistent with the principles of Shari'a " the Islamic law. In this paper, the author gives a detailed legal analysis of the most common Islamic banking products and how they could be given effect under German law, while attempting to address widespread concerns about arbitration or parallel Shari'a courts. This publication is one of the first legal analysis of Islamic banking products in Germany. As such, its goal is not to be the final word, but rather to begin the conversation about potential problems and conflicts of Islamic banking in Germany that require further investigation.
Rationale Rechtspolitik ist ein einleuchtendes Postulat. Man bestimmt einen normativen Maßstab, etwa Effizienz. Man stellt fest, dass ein Ausschnitt der Wirklichkeit hinter diesem Ziel zurückbleibt. Man listet die Interventionen auf, mit deren Hilfe die Wirklichkeit dem Ziel näher gebracht werden kann. Man wählt die Intervention, die den größten Fortschritt erwarten lässt. Bei näherem Zusehen ist jedes dieser Elemente problematisch. Es gibt eine Vielzahl normativer Währungen, die untereinander nicht kompatibel sind. Das rechtspolitische Problem lässt sich nicht aus dem größeren Zusammenhang herausschälen. Die Menge denkbarer Interventionen ist überreich. Ihre Wirkungen sind schwer zu prognostizieren. Was tun?
Islamismus, Kulturkonflikt, Terrorismus - was sind die Bedingungen von Eskalation und Deeskalation?
(2005)
In dem öffentlichen Diskurs über Gewalteskalation konkurrieren bislang zwei Erklärungsmuster: die deprivationstheoretische Erklärung, derzufolge wahrgenommene Benachteiligung für die Gewaltbereitschaft ursächlich, und die kulturalistische Erklärung, derzufolge unverträgliche kulturelle Traditionen zu fortschreitenden Spannungen und Konflikten führen, die schließlich auch mit Mitteln des Terrorismus ausgetragen werden können. Nun wissen wir, dass Benachteiligung in vielen Fällen nicht zur Revolte führt und ganz unterschiedliche kulturelle Traditionen durchaus friedlich nebeneinander existieren können. Hier soll darum eine dritte konflikt- theoretische Erklärung vorgestellt werden: Gruppenkonflikte, wie immer sie entstanden sind und worum immer sie gehen, enden in der Gewalt, wenn sie nicht in Institutionen aufgefangen werden.
Der vorliegende Beitrag stellt die aktuellen Entwicklungen und Problemfelder in der Medienwirtschaft dar. Dabei wird insbesondere den mit den Rundfunkgebühren verbundenen Fragestellungen nachgegangen sowie der Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Selbstbindungsmechanismen der Medien näher erläutert. Ferner nimmt der Verfasser zur Online-Präsenz sowie zur Diskussion um ein Werbe- und Sponsoringverbot für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk Stellung. Schließlich behandelt der Autor die Frage, ob nationale Medienpolitik über die Europäische Kommission betrieben wird.
Schon seit geraumer Zeit wird darüber diskutiert, ob die Besetzung der Rundfunkgremien im Allgemeinen und beim ZDF im Besonderen mit dem aus der Rundfunkfreiheit abzuleitenden Gebot der Staatsferne vereinbar ist. Nachdem sieben der vierzehn Verwaltungsratsmitglieder des ZDF im September letzten Jahres gegen den Vorschlag des Intendanten Markus Schächter gestimmt haben, den Vertrag von Nikolaus Brender als Chefredakteur zu verlängern, hat diese Diskussion an Brisanz gewonnen. Kritiker halten die aus ihrer Sicht zu staats- und politiknahe Besetzung des ZDF-Verwaltungsrates und des Fernsehrates für unvereinbar mit dem Grundgesetz. So will die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen mit einem Normenkontrollverfahren, für das sie allerdings ein Viertel der Mitglieder des Bundestages benötigt, durch das Bundesverfassungsgericht klären lassen, ob die im ZDF-Staatsvertrag vorgesehene Zusammensetzung des Fernseh- und des Verwaltungsrates mit der Rundfunkfreiheit vereinbar ist. Nunmehr hat auch das Land Rheinland-Pfalz ein solches Normenkontrollverfahren angekündigt. Dabei geht es um eine wichtige Frage. Die Rundfunkfreiheit mit einem unabhängigen, staatsfernen und qualitätsvollen öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts für die Demokratie schlechthin konstituierend.
"Culture", in addition to its ethnic signification, can also express various groups' and communities' political and economic situation in society. As well as signifying the accommodation of ethnic diversity, the integration of dissimilar cultures in South Africa has to do with both the former oppressors and the formerly oppressed coming to terms with the oppression of the past, and with the equitable distribution of material means. Constitutional and other legal means have been designed to facilitate a process of integration dealing with the abovementioned issues. Some of these measures will be looked at. The speaker will argue that the integration of different cultures in South Africa cannot and will not be achieved if the law is invoked, in a strong arm fashion, trying to concoct a melting pot. The law can do no more than aiding the facilitation of a process of consolidation as precondition to nation building. Deep-seated, cultural differences among various sections of the population cannot and should not be denied or simply thought away.
Recht als begründete Ableitung aus politisch Vorentschiedenem und Politik als autokratischer Erstentscheid blicken als zwei Welten aufeinander, mit verschiedenen Augen und auf jeweils für sie verschiedene Gegenstände. Strukturelle Unterschiede, aber auch die gegenseitige Durchdringung von Recht und Politik hebt der Verfasser hervor und versteht Rechtspolitik auch als Kampf für die Belange eines konsistenten Rechtssystems. Politik erscheine heute nicht mehr als der große Integrationsentwurf, sondern als Lavieren zwischen den Zwängen aller anderen Funktionssysteme der Gesellschaft. Grundlegend den Zustand unserer Demokratie hinterfragend mahnt der Verfasser, das Recht und die Juristen dürften nicht uneingeschränkt auf eingefahrene Kontrollmechanismen vertrauen, wenn der verfassungsrechtliche Sozialstaatsauftrag unter dem Standortwettbewerb und der wirtschaftlichen Funktionslogik ins Wanken gerate und Verantwortung zunehmend an Private delegiert werde.
Die heute in Wissenschaft und Praxis stark beachteten Nichtregierungsorganisationen(NGOs) sind entgegen verbreiteter öffentlicher Meinung keineswegs ein neues Phänomen; ihre Wurzeln reichen vielmehr bis in das 17. Jhdt. zurück. Damals wie heute sind viele der NGOs im humanitären Bereich tätig. Inzwischen haben sich die Arbeitsfelder jedoch stark erweitert. Abgesehen davon haben die NGOs aus unterschiedlichen Gründen, insbesondere aufgrund des Globalisierungsprozesses, an sozialer und politischer Bedeutung zugenommen. Dies hat sich auch auf die Struktur des Völkerrechts ausgewirkt. Während das klassische Völkerrecht allein die Staaten als Rechtssubjekte anerkannte, lockert sich im Zuge der Internationalisierung öffentlicher Aufgaben der sog. numerus clausus der Völkerrechtssubjekte. Ferner sind aufgrund der Globalisierung, also der Entstaatlichung der internationalen Beziehungen und dem Rückzug des Staates aus der Wahrnehmung bisher als ausschließlich staatlich verstandener Aufgaben, NGOs in ehemals staatliche Handlungsräume vorgedrungen mit der Folge, dass auch ihnen zunächst eine beschränkte Rechtsstellung im Völkerrecht zuerkannt wurde.
Im Jahre 1898, während des Krieges der USA gegen Spanien, besetzten die USA die Bucht von Guantánamo, eine bedeutende Hafenanlage. Gemäß dem sog. Platt-Amendment, das die kubanische Verfassungsgebende Versammlung unter Druck akzeptieren musste (sonst wäre die vierjährige amerikanische Besetzung nicht beendet worden), sollte den Amerikanern eine oder mehrere Stützpunkte zugesprochen werden. Dies geschah im Pachtvertrag vom 23. Februar 1903, wodurch Kuba die Bucht von Guantánamo "for coaling and naval purposes, and for no other purpose" an die USA verpachtete. Bis 1934 bezahlten die USA $ 2.000 pro Jahr. Seit 1938 wurde die Summe auf $ 4.085 erhöht. Jedoch akzeptiert Kuba seit 1959 die amerikanische Präsenz auf kubanischem Boden nicht mehr und löst die Schecks nicht ein. Wie ist die amerikanische Präsenz in Guantánamo heute völkerrechtlich zu beurteilen?
Das in Indien geltende Religionsrecht ist ganz überwiegend in staatlichen Kodifikationen normiert, neben die in beschränktem Umfange Normen der verschiedenen Religionsgemeinschaften selbst treten. Die vorliegende Veröffentlichung möchte einen Überblick über die staatlichen Kodifikationen des indischen Religionsrechtes geben. Diese finden sich in den verschiedensten Rechtsbereichen und liegen teilweise in der Gesetzgebungszuständigkeit der Indischen Union, zum Teil aber auch in der der 28 Einzelstaaten. Eine vollständige Darstellung aller einzelstaatlichen Gesetze war im Umfang dieser Sammlung nicht möglich, doch wurde bei der Zusammenstellung eine möglichst repräsentative Auswahl vorgenommen.
Das Streben nach besserer Gesetzgebung ist ebenso alt wie die Klage über die unzureichende Qualität und die schier haltlose Flut der erlassenen Vorschriften. Symptomatisch für die vielfältigen Defizite heutiger Gesetzgebung auf nationaler Ebene sind systematische Unstimmigkeiten und oftmals kaum auflösbare innere Widersprüche von Gesetzen. Die Probleme und Herausforderungen, die sich aus der europäischen Rechtsetzung für die Verwirklichung der Zielsetzung einer guten Gesetzgebung ergeben, sind bis dato weitgehend unbehandelt. Der Beitrag befasst sich mit den Schwierigkeiten der gemeinschaftlichen Rechtsetzung, der Mitwirkung der Mitgliedstaaten und der Umsetzung in nationales Recht.
In der Folge der großen Datenschutzskandale seit dem Jahre 2006, darunter die illegalen Daten-Screenings bei der Bahn AG, oder auch der "Lidl-Skandal", bei dem Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bis in die Intimsphäre heimlich überwacht worden sind, ist das Thema Datenschutz stark in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Schon seit den 80er Jahren liegt ein Gesetzentwurf zum Datenschutz für Arbeitnehmer in den ministerialen Schubladen, aber auch der letzte Anlauf zur gesetzlichen Sicherung der informationellen Selbstbestimmung der Beschäftigten scheiterte im Frühjahr des Jahres 2013. Das große Bedürfnis einer gesetzlichen Ausgestaltung dieser Materie besteht nach wie vor. Dies kann jedoch nur gelingen, wenn es endlich zu einem gesellschaftlichen Konsens, vor allem auch international, über das Gewicht gegenläufiger Werte wie wirtschaftlicher Effizienz, dem Schutz des Arbeitgebers vor Schädigung durch den Arbeitnehmer, sowie dem staatlichen Verfolgungsinteresse kommt. Vor allem aber bedarf es auch einer erhöhten Sensibilität für datenschutzrechtliche Probleme, sowohl in der Bevölkerung, als auch bei Verwaltung und Justiz.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Problem, daß Internet-Inhalte weltweit als strafbare Kommunikationsdelikte angesehen werden können. Die Warnungen vor Neonazis, die aus dem Ausland agieren, werden immer eindringlicher; gleichzeitig fürchten sich deutsche Anbieter vor ausländischen Strafverfolgungsbehörden. Ob diesen Entwicklungen aber durch eine internationale Lösung erfolgreich entgegengewirkt werden kann, erscheint fraglich. Der Autor untersucht daher die Strafbarkeit von Internet-Inhalten im weltweiten Kontext. Die bisherigen Bemühungen um eine internationale Lösung werden dargestellt und ihre Erfolgsaussichten überprüft. Dabei zeigt sich, daß nationale Ansätze nicht vorschnell übergangen werden sollten.
In a case of robbery, some people actually use violence to steal - but others may supply information or weapons, make the plans, act as lookouts, provide transport. Certainly the actual robbers are guilty - but what of the others? How does Hong Kong's version of the common law answer this question now? How should the question be answered in the future?
Die rechtspolitische Diskussion um den rechtlichen Rahmen der Gentechnologie verlangt den Blick über die Grenzen, insbesondere zu den europäischen Nachbarstaaten. Diese Sammlung enthält wesentliche Dokumente der französischen Debatte in französischer und deutscher Zusammenfassung.
Im Unterschied zu vielen, europäischen Staaten definiert sich die kanadische Identität nicht über eine gemeinsame, ethnische Herkunft. Vielmehr leitet sie sich bereits in ihrer Wurzel von einer jeweils eigenständigen, englischen und französischen Gründungsgeneration ab. Ferner werden inzwischen auch die Aboriginals als eines der Gründungsvölker Kanadas anerkannt. Diese Multikulturalität, zusammen mit der großen landschaftlichen und klimatischen Vielfältigkeit des Landes, hat dazu geführt, dass Kanada eine besondere Sensibilität für die Unterschiedlichkeit seiner Bevölkerungsgruppen und, damit verbunden, auch vermehrt gesellschaftliche und rechtliche Instrumente entwickelt hat, die sowohl auf der nationalen als auch auf der internationalen Ebene dazu beitragen sollen, gemeinsame Werte zu schützen, ohne eine der beteiligten Gruppen zur Aufgabe ihrer Identität zu zwingen.
Der Vortrag stellt die Arbeit der vom Referenten geleiteten Regierungskommission "Corporate Governance" und ihre Empfehlungen dar, erörtert den Inhalt des inzwischen verabschiedeten "Corporate Governance-Kodex" für börsennotierte Unternehmen und geht auf einige damit verbundene Rechtsfragen ein. Den Abschluss bildet ein Ausblick auf geplante Reformvorhaben im Bereich des Aktienrechts.
Der Beitrag von Professor Basedow beschäftigt sich mit dem Wesen und den wirtschaftlichen sowie rechtlichen Grenzen wirtschaftlicher Regulierung. Zu diesem Zweck werden zunächst der Begriff der Regulierung erläutert und politische Erklärungen zu dieser Thematik erörtert. Danach folgt eine Untersuchung der Frage, wie wirtschaftliche Regulierungen gerechtfertigt werden können und wie sich eine entsprechende Politik zu gegenläufigen Prinzipien des höherrangigen Rechts verhält. Daran schließt sich eine Bestandsaufnahme des zur Zeit praktizierten Nebeneinander von Deregulierung und Regulierung sowie eine Auswertung aller dargestellten Befunde an.
Der Beitrag skizziert rechtsstaatliche Entwicklungen unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen terroristischen Bedrohungslage und der ihr folgenden Reaktionen der deutschen Sicherheitsgesetzgebung. Dabei zeigt der Beitrag grob auf, was heutzutage unter dem Begriff "Rechtsstaat" verstanden wird und wie sich die Prinzipien "Sicherheit" und "Freiheit" innerhalb eines modernen Rechtsstaatsverständnisses bedingen. Die Darstellung beschreibt darauf hin die aktuelle terroristische Bedrohungslage, die als ein diffuses und unbestimmtes Risiko empfunden werden kann und die aufgrund der Bedrohungslage, den komplexen Netzwerkstrukturen, dem Schadensausmaß und schließlich ihrer abschreckungsresistenten und anonymen Akteure mit einem technischen oder natürlichen Großrisiko verglichen werden kann, auf das alleine mit einem effektiven Risikomanagement präventiv reagiert werden kann. Dass dieser Präventionsgedanke bereits in aktuellen Sicherheitsgesetzen vorhanden ist, wird anhand einigen legislativen und judikativen Akten deutlich gemacht und einer kritischen Würdigung unterzogen. Insbesondere Vorhaben wie die Vorratsdatenspeicherung oder das 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttatenrn(GVVG) sind Indikatoren für eine zunehmend präventiv und risikosteuernd agierende deutsche Sicherheitsarchitektur. Außerdem sind die präventiv ausgerichteten Sicherheitsbehörden zunehmend auf die heimliche Sammlung von Informationen angewiesen. Der Beitrag warnt davor, dass damit das gesamte Sicherheitsrecht auf eine einzige Extremsituation ausgerichtet wird und somit den "Ausnahmezustand" zu einem normalen Sicherheitsrisiko reduziert.
The Constitution of Latvia
(2004)
The article offers a concise view on the constitution of the Baltic state of Latvia. After an introduction focusing on constitutional history, the author explores basic principles and human rights in the text of the constitution and explains the main constitutional bodies and their functions in legislative, executive and judiciary. Chapters on citizenship and religious rights round up this introduction to the Latvian Constitution.
The 22nd annual conference of the European Consortium for Church and State Research took place from 11 to 14 November 2010 in Trier, Germany. Founded in 1989, the Consortium unites experts of law and religion of all Member States of the European Union. In annual meetings, various topics of the relations between religions and states within the European Union are discussed. This year- conference was dedicated to the topic "Religion in Public Education". Scholars from 27 European countries discussed inter alia the role of religion in the European member states" educational systems, opting out of school obligations for religious reasons, home schooling as well as religious dress and symbols in public schools. The present proceedings contain the opening lectures, all country reports and a report on the European Union law.