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Der Aufsatz ist eine Gemeinschaftsarbeit zweier renommierter Gelehrten auf dem Gebiet der christlichen Ikonographie (Gerhardt) und der Goethe-Philologie (Reinhardt). Sie spannt einen weiten Bogen: Von einer Notiz des Italienreisenden Goethe, der 1786 im Dom von Verona seinen ersten Tizian betrachtet und – in Verkennung des tatsächlich dargestellten Motivs – sein Gefallen daran notiert, dass "die Himmelfahrende Maria nicht hinaufwärts sondern nach ihren Freunden niederwärts" blickt; über die mittelalterlichen Tradition der (tatsächlich dargestellten) sogenannten Gürtelspende Marias an den Apostel Thomas und Goethes produktives Missverständnis im Sinne der Weltzugewandtheit der Madonna (als Beispiel einer säkularisierten Wendung eines religiösen Bildthemas); bis hin zur Fernwirkung der Veroneser Madonna in der Mater Gloriosa und ihrem Retterblick in der Schluss-Szene des Faust.
Der Aufsatz, aus Anlaß der Ausstellung "Film-Ansichten aus der Ferne" im Düsseldorfer Filmmuseum und in dessen Auftrag entstanden, behandelt die Anfänge des Filmtourismus. rn1895 betrat der Film die Bühne der Reisemedien und begann, dem klassischen medialen Repertoire " von der Reisebeschreibung in Wort, Gemälde, Zeichnung bis hin zur Reisephotographie und dem steroskopischen Kaiser-Panorama " Konkurrenz zu machen. rnBesonders erfolgversprechend war jene topographische Bezugsgrösse, die auch schon in den tradierteren Medien massenmediale Quantität garantiert hatte: der "Orient" zwischen Maghreb und Ägypten.
Wenn die Gesellschaft längst "Weltgesellschaft" ist, wie Niklas Luhmann in seinem gleichnamigen Aufsatz von 1970 konstatiert, und sie aus global operierenden funktional ausdifferenzierten Systemen besteht, so muss theoretisch - das ist die Grundidee dieser Arbeit - auch von der Existenz einer Weltöffentlichkeit als "gesellschaftsinterne Umwelt aller gesellschaftlichen Teilsysteme", wie Luhmann die Öffentlichkeit in "Realität der Massenmedien" 1997 beschreibt, ausgegangen werden. Davon ausgehend verknüpft die vorliegende Arbeit die theoretischen Konzepte von Weltgesellschaft und Globalisierung mit Theorien zur Öffentlichkeit, um einen sinnvollen Rahmen für die Betrachtung von "Weltöffentlichkeit" und "globaler Öffentlichkeiten" zu schaffen. Dabei wird den Massenmedien, verstanden als Voraussetzung und Strukturmerkmal sowohl der Weltgesellschaft als auch moderner Öffentlichkeit, eine entscheidende Rolle zugewiesen. So kann gezeigt werden, dass sich globale Öffentlichkeiten analog zur Mikro-, Meso- und Makroebene der Gesellschaft in Interaktionsystemen, Organisationen und als medial vermittelte Weltöffentlichkeit konstituieren, wie am Beispiel des globalen Medienereignisses der Anschläge vom 11. September 2001 auf New York und Washington dargelegt wird. Neben den Potentialen globaler Öffentlichkeiten werden aber auch ihre Grenzen aufgezeigt und in die Debatte der Beziehung von Globalisierung und Lokalisierung eingeordnet.
Der terroristische Anschlag auf das World Trade Center in New York am 11. September 2001 hat nicht nur den Themenkatalog der internationalen Politik durcheinandergebracht, sondern auch das Völkerrecht vor erhebliche Herausforderungen gestellt. Traditionell versteht man das Völkerrecht als ein Recht der zwischenstaatlichen Beziehungen. Terroristen werden als Kriminelle gesehen, die es mit allen Mitteln des Strafrechts zu bekämpfen gilt. Freilich versagen die üblichen Methoden der internationalen Zusammenarbeit, wenn ein Staat terroristischen Handlungen seine Rückendeckung gibt. Es bereitet erhebliche Schwierigkeiten, ein derartiges Komplizentum richtig einzuordnen. Im Mittelpunkt aller Überlegungen steht heute die Frage, ob Afghanistan durch die Usama bin Laden gewährte Unterstützung selbst einen bewaffneten Angriff gegen die USA geführt hat, der die USA nach Artikel 51 der UNO-Charta zur Selbstverteidigung berechtigt.
"Culture", in addition to its ethnic signification, can also express various groups' and communities' political and economic situation in society. As well as signifying the accommodation of ethnic diversity, the integration of dissimilar cultures in South Africa has to do with both the former oppressors and the formerly oppressed coming to terms with the oppression of the past, and with the equitable distribution of material means. Constitutional and other legal means have been designed to facilitate a process of integration dealing with the abovementioned issues. Some of these measures will be looked at. The speaker will argue that the integration of different cultures in South Africa cannot and will not be achieved if the law is invoked, in a strong arm fashion, trying to concoct a melting pot. The law can do no more than aiding the facilitation of a process of consolidation as precondition to nation building. Deep-seated, cultural differences among various sections of the population cannot and should not be denied or simply thought away.
An der Schwelle zum 21. Jahrhundert eröffnet die Verbindung von Fertilisationsmedizin und Humangenetik neue Möglichkeiten der Manipulation menschlichen Lebens. Die Diskussion um Wert und Grenzen der sich ergebenden Optionen führt in zahlreichen Staaten zu einer Auseinandersetzung mit grundlegenden gesellschaftlichen Prinzipien. Der Konflikt ethischer und wirtschaftlicher Werte kann dabei in einer zunehmend globalisierten Welt nicht ausschließlich auf nationaler Ebene gelöst werden. Der Handlungsspielraum des nationalen Gesetzgebers im Spannungsfeld von Menschenwürde, Gesundheitsschutz, Wissenschaft und Wirtschaft ist durch internationale und europäische Normen begrenzt. Akteure, Instrumente und Prinzipien dieses rechtlichen Rahmens werden in diesem Beitrag nachgezeichnet. Im Überblick werden die Positionen der internationalen Rechtsgemeinschaft zur Stammzellenforschung, Klonierungstechnik, Präimplantationsdiagnostik und Zelltherapie dargestellt. Zusammenfassungen maßgeblicher Normtexte sollen den Einstieg erleichtern.
Die rechtspolitische Diskussion um den rechtlichen Rahmen der Gentechnologie verlangt den Blick über die Grenzen, insbesondere zu den europäischen Nachbarstaaten. Diese Sammlung enthält wesentliche Dokumente der französischen Debatte in französischer und deutscher Zusammenfassung.
Die Europäische Integration ist weit fortgeschritten. Das wirft die Frage nach einem Europäischen Zivilgesetzbuch auf: Welche Gebiete des Zivilrechts könnte oder sollte ein solches Gesetzbuch abdecken? In welchen Bereichen besteht ein echtes Bedürfnis nach der Vereinheitlichung des Rechts der Mitgliedstaaten? Gibt es eine Gemeinschaftskompetenz für die Schaffung eines Europäischen Zivilgesetzbuches? Wenn ja: Wie weit reicht diese? Welche Auswirkungen auf das Verhältnis zu Nichtmitgliedstaaten sind in Bezug auf eine solche regional begrenzte Rechtsvereinheitlichung denkbar? Diesen und anderen Fragestellungen geht der vorliegende Beitrag nach.