Refine
Year of publication
Document Type
- Book (118) (remove)
Has Fulltext
- yes (118)
Keywords
- Juden (11)
- Jews (8)
- Völkerrecht (6)
- Deutschland (5)
- Menschenrecht (5)
- Rechtspolitik (5)
- Scharia (5)
- Terrorismus (5)
- Folter (4)
- Geschichte (4)
Institute
- Rechtswissenschaft (65)
- Geschichte, mittlere und neuere (12)
- Universitätsbibliothek (10)
- Fachbereich 3 (5)
- Computerlinguistik und Digital Humanities (2)
- Anglistik (1)
- Fachbereich 2 (1)
- Fachbereich 5 (1)
- Forschungszentrum Europa (1)
- Informatik (1)
Um 1500 bildeten die Regensburger Juden eine der letzten Judengemeinden, die noch in einer Reichsstadt des Heiligen Römischen Reichs lebten. Der Regensburger Stadtrat ging mit immer weitreichenderen Restriktionen gegen ihre hergebrachten Rechte vor. Versuche, zu einer verbindlichen Regelung über die gegenseitigen Rechte und Pflichten zu kommen, führten zu keinem Ergebnis. Das Innsbrucker Regiment wurde schließlich damit beauftragt, die beiden Parteien im Wege eines Gerichtsverfahrens zu einer einvernehmlichen Lösung zu bewegen.
Der Innsbrucker Prozess gehört zu den bemerkenswertesten Aspekten der Geschichte der Juden in dieser Zeit. Über seine Hintergründe, Entwicklungen und Akteure liegt nun erstmals eine quellenfundierte Detailstudie vor. Sie zeigt, mit welcher Entschlossenheit die Regensburger Judengemeinde ihre Rechte verteidigte. Selbst als der Stadtrat Ende Februar 1519 die Juden gewaltsam aus der Stadt schaffen ließ, als Judenviertel, Synagoge und jüdischer Friedhof zerstört waren, gab das noch laufende Verfahren in Innsbruck der Judengemeinde berechtigte Hoffnung auf eine erfolgreiche Gegenwehr. Tatsächlich konnten weder Kaiser Karl V. noch die Reichsstadt Regensburg das Unrecht der Vertreibung ungeahndet ad acta legen.
Das Grundgesetz ist keine bloße Neuauflage, sondern vielmehr eine Weiterentwicklung der Weimarer Reichsverfassung. Obwohl dem Namen nach gar keine „Verfassung“, wird das Grundgesetz spätestens seit der Wiedervereinigung nicht mehr als vorläufige, sondern als endgültige gesamtdeutsche Verfassung angesehen. Strikte Gewaltenteilung, Rechtsstaatlichkeit, umfassender Grundrechtsschutz und die Einführung der sog. „Ewigkeitsklausel“ (Art. 79 Abs. 3 GG) sind nur einige Elemente, mit denen „Bonn“ korrigierte, was „Weimar“ noch nicht vermochte. Nicht zuletzt die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Grundgesetz zu dem umfassenden Regelwerk gemacht, das nunmehr 70 Jahre ohne eine größere Verfassungskrise überdauert hat.
Die in dieser Ausgabe zusammengefassten Beiträge, die im Mai 2019 im Rahmen einer Festveranstaltung im Rokoko-Saal der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier gehalten wurden, beleuchten aus unterschiedlichen Perspektiven die Hintergründe der deutschen Verfassungsrechtsgeschichte und bieten eine Bestandsaufnahme über aktuelle Entwicklungen.
Vorsorgende Gesundheitslehre gehörte das ganze Mittelalter hindurch und in der Frühen Neuzeit zu den zentralen Bereichen medizinischer Versorgung der Bevölkerung. Grundlagen und Einzelheiten der Diätetik waren seit dem 15. Jh. sogar in volkssprachlichem Fachschrifttum verschiedenster Art reich verbreitet und den Menschen aus täglicher Praxis vertraut. Auch Dichter spielten nicht nur auf diätetisches Wissen an, sondern verarbeiteten es mehr oder weniger intensiv zu komischen, grobianischen oder sehr deftigen Texten. Der Grobianismus war freilich nicht Selbstzweck, vielmehr spielte didaktische Belehrung stets eine gewichtige, wenn auch eher unterschwellige Rolle.
Der These vom Einfluß medizinischer Grundkenntnisse auf weltliche Klein- und Kleinstdichtung und dem Umsetzen von Fachwissen in Unterhaltungsliteratur gilt vorliegende Studie.
Die Judengemeinde der Reichsstadt Ulm gehörte zu den bedeutendsten jüdischen Gemeinden des spätmittelalterlichen Reiches. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass Ulmer Juden in ausgedehnte Geschäfts- und Familienbeziehungen involviert waren, die sich weit über die Stadtmauern Ulms hinaus über den gesamten süddeutschen Raum und im 15. Jahrhundert sogar bis nach Oberitalien erstreckten. Ferner fungierte die Ulmer Judengemeinde als regionales Zentrum für eine Reihe von jüdischen Niederlassungen im städtischen Umfeld. Gestützt auf eine breite Basis meist unedierter Quellen, befasst sich der Autor in seiner Studie sowohl mit den internen Belangen der Ulmer Judengemeinde als auch mit den vielseitigen Kontakten, die Ulmer Juden mit Christen der näheren und weiteren Umgebung unterhielten. Dabei zeigt sich, dass die Berührungspunkte zwischen Juden und Christen im Mittelalter keineswegs auf die Bereiche Ausgrenzung, Verfolgung und Vertreibung zu reduzieren sind, sondern dass Angehörige der beiden Religionsgemeinschaften oftmals über Jahrzehnte hinweg friedlich nebeneinander lebten und zum gegenseitigen Vorteil miteinander kooperierten.
Das 9.Jahrhundert gilt vielfach als "Goldenes Zeitalter" der Juden in Europa. Die Arbeit prüft diese Einschätzung anhand der Attitüden von acht Theologen der "karolingischen Renaissance", wie sie in den Kommentaren zum Corpus Paulinum deutlich werden (Ps.-Beda, Smaragd von Saint-Mihiel, Alkuin von Tours, Claudius von Turin, Hrabanus Maurus, Haimo von Auxerre, Florus von Lyon und Sedulius Scotus). Nach einer Skizze zur Verbreitung von Juden im karolingischen Europa wird der Gehalt der Aussagen zu Juden in der Exegese der Zeit vorgestellt, der Stoff dabei nach Themengruppen gegliedert. Dazu zählen Deutungen zu Juden in Geschichte und Heilsgeschichte, "Gesetz" und Rechtfertigung, "Feindschaft" der Juden, Anmerkungen zur Prädestinationsdebatte, Juden im Endzeitdenken; ein eigenes Kapitel gilt dem zentralen Kapitel Röm. 11, bei dessen Deutung auffallend abweichende Ergebnisse zu verzeichnen sind. Obwohl die Autoren an Orten wirkten, in deren Umgegend keine oder nur geringe jüdische Präsenz nachzuweisen ist, wurden Juden und Judentum mit dem zweiten Viertel des neunten Jahrhunderts zu einem immer beherrschenderen Thema der Kommentare. Die Feinanalyse zentraler Kommentarstellen kann darlegen, daß die Kompilatoren eigene theologische Konzepte mitbrachten, die sie mittels wörtlicher Väterzitate, deren Verknüpfungen und gezielter Aus-lassungen abbildeten. Danach wird das Interesse für das Thema Juden in der karolingischen Theologie als Ausdruck immanent-christlicher, pastoraler Bedürfnisse verstanden.
Systemische Resilienz
(2020)
In der kleinen ostfriesischen Kirchengemeinde W. hat sich im Jahr 1969 ein plötzlicher Todesfall ereignet. Fremdverschulden wird ausgeschlossen. Jemand, der die Hintergründe des Todesfalls aufklären will, stößt allenthalben auf – bisweilen gar aggressives – Schweigen. Eine Geschichte über individuelle und kollektive Schuld, lutherische Kirchenmusik und den Wert, den wir der Kultur und der Tradition beimessen.
Ausgezeichnet mit dem Borsla-Preis 2019.
Der vorliegende Artikel hat das Ziel, den Forschungsgegenstand der Unbestimmtheit in der europäischen Rechtswissenschaft herauszustellen. Es wird der Sinn der Unbestimmtheit in der Philosophie, einschließlich der modernen Philosophie, analysiert. Der Artikel unterbreitet den Vorschlag, die Unbestimmtheit als eine positive Eigenschaft des Rechtes zu betrachten. Zu den Erscheinungsformen der Unbestimmtheit im Recht gehören Prinzipien des Rechtes, Rahmengesetze, Bewertungsbegriffe u. a. Besondere Aufmerksamkeit wird dem rechtsanwendenden Ermessen, einschließlich dem gerichtlichen, zugeteilt. Es wird auch vorgeschlagen, die Konkretisierung, vor allem die rechtsschöpfende, als Mittel des Übergangs der Unbestimmtheit zur Bestimmtheit im Recht anzuerkennen. Unbestimmtheit kann als logisch-sprachliche Störung rechtlicher Regelung begriffen werden. Zu unterscheiden sind die logische, die sprachliche und die graphische Unbestimmtheit. Die logische Unbestimmtheit tritt in Form von Widersprüchen in Rechtsnormen und von Lücken in der Gesetzgebung auf.
Besondere Aufmerksamkeit wird der Rolle des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bei der Überwindung der rechtlichen Unbestimmtheit zugeteilt.
Subject of this publication is torture as an interrogational instrument in criminal proceedings from a legal history point of view. Thereby, the paper at hand is the continuation of Volume I (published in 2014, number 68 of the Legal Policy Forum).
Volume II covers the following historical periods: Late Middle Ages and Early Modern Age; the latter ending with the 18th century as the so called Century of Enlightenment, being the actual beginning of the Modern Age in criminal law and criminal procedure law.
The paper ends with critical remarks against the predominant view that the torture's reign of terror in the former inquisitionsprozess merely was the inevitable consequence of the unreasonable kaw on evidence applicable at that time.
Major threats to the Spanish Constitutional Court’s independence and authority have come, first, from political parties and the media and, second, by the Catalonian secession movement. The authority and the legitimacy of the Constitutional Court were tested in the stormy
proceedings on the Statute of Autonomy of Catalonia of 2006 that ended in 2010 and, above all, in the period of 2013–2017, when successive acts directed at the secession of were recurrently Catalonia challenged before the Court and subsequently overturned, and to stop the continued disobedience its rulings the of Court was given extended execution powers for its judgments. These new powers include the temporary replacement of any authority or public official that does not comply with a Court’s ruling and the ordering of a substitutive execution through the central government. The Court declared the new powers to be consistent with the Constitution (with three dissenting votes by four constitutional judges) and it even used them for the first time to enforce its prohibition of the referendum on the independence of Catalonia of 1 October 2017. Nevertheless, the Venice Commission has raised doubts about the opportunity of those powers, which are unusual in European constitutional jurisdiction models. At the end, the Court’s powers were not enough to stop the Catalonian secession process, and on 27 October 2017 the state government implemented the federal coercion clause and suspended Catalonian autonomy until new elections were held.
Tschechien hat nach deutschem Vorbild ein sehr starkes Verfassungsgericht. Das Gericht besitzt die Kompetenz, nicht nur verfassungswidrige Gesetze aufzuheben, sondern auch alle Entscheidungen anderer Gerichte, wenn sie die Grundrechte verletzen.
Im grundsätzlichen Urteil des Plenums des Verfassungsgerichts Pl. ÚS
27/09 (Nr. 318/2009 Sb., Fall Melčák) hob das Verfassungsgericht
sogar das Verfassungsgesetz über die Verkürzung der fünften Wahlperiode der Abgeordnetenkammer auf. Das Verfassungsgericht stimmte so der Auslegung zu, dass es die Befugnis hat, auch das Verfassungsgesetz aufzuheben, falls dieses eine unzulässige Änderung der wesentlichen Erfordernisse eines demokratischen Rechtsstaats bedeutet (Art. 9 Abs. 2 der Verfassung). Die fünfzehn Richter des Verfassungsgerichts werden vom Präsidenten der Republik mit Zustimmung des Senats auf zehn Jahre ernannt; ein Verfassungsrichter muss mindestens vierzig Jahre alt sein, über eine juristische Ausbildung und eine zehnjährige Praxis verfügen (Art. 84 der Verfassung); Wiederernennung ist möglich und kommt in der Praxis vor. Im Gegensatz zu anderen Verfassungsorganen genießt das Verfassungsgericht das besondere Vertrauen der Öffentlichkeit.
Der Beitrag von Dr. Wintr fasst die wichtigsten Urteile des tschechischen Verfassungsgerichts zusammenfassen.
Although geographically it belongs to Europe, as far as the constitutionality control of the statutory provisions is concerned, Greece follows the American system. That means that there is no Constitutional Court and, on the contrary, every court (even those of first instance) are entitled, and indeed obliged, to control the constitutionality of the laws (Articles 87 par. 2 and 93 par. 4 of the Greek Constitution). The Greek Courts examine only the substantial and not the formal constitutionality of the statutory provisions. If a court comes to the result of the unconstitutionality, then the statutory provision is not annulled and removed from the legal order, but it is not applied by the court in the relevant court procedure. The only – rather rare – case where a statutory provision is erga omnes annulled is when this is ordered by a decision of the Highest Special Court (Article 100 of the Greek Constitution), following a disagreement between two of the three highest Courts, namely between Symvoulio tis Epikrateias (highest Administrative Court), Areios Pagos (Cassations Court in Civil and Criminal procedures) and Elegtiko Synedrio (Court of Audit).
The presentation is going to examine the origins of the Greek system of the constitutionality control. It will also focus on the advantages and disadvantages of the Greek system and on the scientific and political discussion. Last but not least, the presentation will examine the role of the Council of State, which, although formally not a Constitutional Court, in practice issues the vast majority of the court decisions which accept the unconstitutionality of statutory provisions.
Mit dem am 10. Juli 2015 in Kraft getretenen „Gesetz zur Tarifeinheit“ wird der durch das Bundesarbeitsgericht im Jahre 2010 aufgegebene Grundsatz der Tarifeinheit durch den Gesetzgeber reaktiviert. Das Ziel des Gesetzes ist es, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie durch die Auflösung von Tarifkollisionen zu sichern. Schon das Gesetzgebungsverfahren wurde durch vielstimmige Gutachten und Stellungnahmen begleitet, die sich nicht nur mit der verfassungsrechtlichen Problematik der gesetzlichen Regelung auseinandersetzen, sondern auch mit deren Anwendung in der tarifrechtlichen Praxis. Denn mit dem Instrument der Verdrängung eines geltenden Tarifvertrags im jeweiligen Betrieb nach dem Mehrheitsprinzip in Fällen einer Tarifkollision hat der Gesetzgeber zugleich in vielerlei Hinsicht „Neuland“ betreten.
Mit der vorstehenden Thematik befasst sich dieser Forums-Beitrag von Dr. Jürgen Treber, Richter am Bundesarbeitsgericht. Er geht dabei insbesondere auf Inhalt und Regelungssystematik der zentralen Kollisionsauflösungsregelung des § 4a Abs. 2 TVG ein.