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Information in der vorvertraglichen Phase – das heißt, Informationspflichten sowie Rechtsfolgen von Informationserteilung und -nichterteilung – in Bezug auf Kaufvertrag und Wahl des optionalen Instruments hat im Vorschlag der Europäischen Kommission für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (GEK; KOM(2011) 635) vielfältige Regelungen erfahren. Die vorliegende Arbeit betrachtet diese Regelungen auch in ihrem Verhältnis zu den Textstufen des Europäischen Privatrechts – Modellregeln und verbraucherschützende EU-Richtlinien – und misst sie an ökonomischen Rahmenbedingungen, die die Effizienz von Transaktionen gebieten und Grenzen des Nutzens von (Pflicht-)Informationen aufzeigen.
Vom Grundsatz der Vertragsfreiheit ausgehend ist jeder Partei das Risiko zugewiesen, unzureichend informiert zu sein, während die Gegenseite nur punktuell zur Information verpflichtet ist. Zwischen Unternehmern bleibt es auch nach dem GEK hierbei, doch zwischen Unternehmer und Verbraucher wird dieses Verhältnis umgekehrt. Dort gelten, mit Differenzierung nach Vertragsschlusssituationen, umfassende Kataloge von Informationspflichten hinsichtlich des Kaufvertrags. Als Konzept ist dies grundsätzlich sinnvoll; die Pflichten dienen dem Verbraucherschutz, insbesondere der Informiertheit und Transparenz vor der Entscheidung über den Vertragsschluss. Teilweise gehen die Pflichten aber zu weit. Die Beeinträchtigung der Vertragsfreiheit des Unternehmers durch die Pflichten und die Folgen ihrer Verletzung lässt sich nicht vollständig mit dem Ziel des Verbraucherschutzes rechtfertigen. Durch das Übermaß an Information fördern die angeordneten Pflichten den Verbraucherschutz nur eingeschränkt; sie genügen nicht verhaltensökonomischen Maßstäben. Es empfiehlt sich daher, zwischen Unternehmern und Verbrauchern bestimmte verpflichtende Informationsinhalte ganz zu streichen, auf im konkreten Fall nicht erforderliche Information zu verzichten, erst nach Vertragsschluss relevante Informationen auf diese Zeit zu verschieben und die verbleibenden vorvertraglichen Pflichtinformationen in einer für den Verbraucher besser zu verarbeitenden Weise zu präsentieren. Von den einem Verbraucher zu erteilenden Informationen sollte stets verlangt werden, dass sie klar und verständlich sind; die Beweislast für ihre ordnungsgemäße Erteilung sollte generell dem Unternehmer obliegen.
Neben die ausdrücklich angeordneten Informationspflichten treten ungeachtet der Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft sowie der Käufer- oder Verkäuferrolle stark einzelfallabhängige Informationspflichten nach Treu und Glauben, die im Recht der Willensmängel niedergelegt sind. Hier ist der Grundsatz verwirklicht, dass mangelnde Information zunächst das eigene Risiko jeder Partei ist; berechtigtes Vertrauen und freie Willensbildung werden geschützt. Diese Pflichten berücksichtigen auch das Ziel der Effizienz und achten die Vertragsfreiheit. Das Vertrauen auf jegliche erteilten Informationen wird zudem dadurch geschützt, dass sie den Vertragsinhalt – allerdings in Verbraucherverträgen nicht umfassend genug – mitbestimmen können und dass ihre Unrichtigkeit sanktioniert wird.
Die Verletzung jeglicher Arten von Informationspflichten kann insbesondere einen Schadensersatzanspruch sowie – über das Recht der Willensmängel – die Möglichkeit zur Lösung vom Vertrag nach sich ziehen. Das Zusammenspiel der unterschiedlichen Mechanismen führt allerdings zu Friktionen sowie zu Lücken in den Rechtsfolgen von Informationspflichtverletzungen. Daher empfiehlt sich die Schaffung eines Schadensersatzanspruchs für jede treuwidrig unterlassene Informationserteilung; hierdurch wird das Gebot von Treu und Glauben auch außerhalb des Rechts der Willensmängel zu einer eigentlichen einzelfallabhängigen Informationspflicht aufgewertet.