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Das Grundgesetz ist keine bloße Neuauflage, sondern vielmehr eine Weiterentwicklung der Weimarer Reichsverfassung. Obwohl dem Namen nach gar keine „Verfassung“, wird das Grundgesetz spätestens seit der Wiedervereinigung nicht mehr als vorläufige, sondern als endgültige gesamtdeutsche Verfassung angesehen. Strikte Gewaltenteilung, Rechtsstaatlichkeit, umfassender Grundrechtsschutz und die Einführung der sog. „Ewigkeitsklausel“ (Art. 79 Abs. 3 GG) sind nur einige Elemente, mit denen „Bonn“ korrigierte, was „Weimar“ noch nicht vermochte. Nicht zuletzt die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Grundgesetz zu dem umfassenden Regelwerk gemacht, das nunmehr 70 Jahre ohne eine größere Verfassungskrise überdauert hat.
Die in dieser Ausgabe zusammengefassten Beiträge, die im Mai 2019 im Rahmen einer Festveranstaltung im Rokoko-Saal der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier gehalten wurden, beleuchten aus unterschiedlichen Perspektiven die Hintergründe der deutschen Verfassungsrechtsgeschichte und bieten eine Bestandsaufnahme über aktuelle Entwicklungen.
Vorsorgende Gesundheitslehre gehörte das ganze Mittelalter hindurch und in der Frühen Neuzeit zu den zentralen Bereichen medizinischer Versorgung der Bevölkerung. Grundlagen und Einzelheiten der Diätetik waren seit dem 15. Jh. sogar in volkssprachlichem Fachschrifttum verschiedenster Art reich verbreitet und den Menschen aus täglicher Praxis vertraut. Auch Dichter spielten nicht nur auf diätetisches Wissen an, sondern verarbeiteten es mehr oder weniger intensiv zu komischen, grobianischen oder sehr deftigen Texten. Der Grobianismus war freilich nicht Selbstzweck, vielmehr spielte didaktische Belehrung stets eine gewichtige, wenn auch eher unterschwellige Rolle.
Der These vom Einfluß medizinischer Grundkenntnisse auf weltliche Klein- und Kleinstdichtung und dem Umsetzen von Fachwissen in Unterhaltungsliteratur gilt vorliegende Studie.