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Schon seit geraumer Zeit wird darüber diskutiert, ob die Besetzung der Rundfunkgremien im Allgemeinen und beim ZDF im Besonderen mit dem aus der Rundfunkfreiheit abzuleitenden Gebot der Staatsferne vereinbar ist. Nachdem sieben der vierzehn Verwaltungsratsmitglieder des ZDF im September letzten Jahres gegen den Vorschlag des Intendanten Markus Schächter gestimmt haben, den Vertrag von Nikolaus Brender als Chefredakteur zu verlängern, hat diese Diskussion an Brisanz gewonnen. Kritiker halten die aus ihrer Sicht zu staats- und politiknahe Besetzung des ZDF-Verwaltungsrates und des Fernsehrates für unvereinbar mit dem Grundgesetz. So will die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen mit einem Normenkontrollverfahren, für das sie allerdings ein Viertel der Mitglieder des Bundestages benötigt, durch das Bundesverfassungsgericht klären lassen, ob die im ZDF-Staatsvertrag vorgesehene Zusammensetzung des Fernseh- und des Verwaltungsrates mit der Rundfunkfreiheit vereinbar ist. Nunmehr hat auch das Land Rheinland-Pfalz ein solches Normenkontrollverfahren angekündigt. Dabei geht es um eine wichtige Frage. Die Rundfunkfreiheit mit einem unabhängigen, staatsfernen und qualitätsvollen öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts für die Demokratie schlechthin konstituierend.
"Culture", in addition to its ethnic signification, can also express various groups' and communities' political and economic situation in society. As well as signifying the accommodation of ethnic diversity, the integration of dissimilar cultures in South Africa has to do with both the former oppressors and the formerly oppressed coming to terms with the oppression of the past, and with the equitable distribution of material means. Constitutional and other legal means have been designed to facilitate a process of integration dealing with the abovementioned issues. Some of these measures will be looked at. The speaker will argue that the integration of different cultures in South Africa cannot and will not be achieved if the law is invoked, in a strong arm fashion, trying to concoct a melting pot. The law can do no more than aiding the facilitation of a process of consolidation as precondition to nation building. Deep-seated, cultural differences among various sections of the population cannot and should not be denied or simply thought away.
Das Grundgesetz ist keine bloße Neuauflage, sondern vielmehr eine Weiterentwicklung der Weimarer Reichsverfassung. Obwohl dem Namen nach gar keine „Verfassung“, wird das Grundgesetz spätestens seit der Wiedervereinigung nicht mehr als vorläufige, sondern als endgültige gesamtdeutsche Verfassung angesehen. Strikte Gewaltenteilung, Rechtsstaatlichkeit, umfassender Grundrechtsschutz und die Einführung der sog. „Ewigkeitsklausel“ (Art. 79 Abs. 3 GG) sind nur einige Elemente, mit denen „Bonn“ korrigierte, was „Weimar“ noch nicht vermochte. Nicht zuletzt die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Grundgesetz zu dem umfassenden Regelwerk gemacht, das nunmehr 70 Jahre ohne eine größere Verfassungskrise überdauert hat.
Die in dieser Ausgabe zusammengefassten Beiträge, die im Mai 2019 im Rahmen einer Festveranstaltung im Rokoko-Saal der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier gehalten wurden, beleuchten aus unterschiedlichen Perspektiven die Hintergründe der deutschen Verfassungsrechtsgeschichte und bieten eine Bestandsaufnahme über aktuelle Entwicklungen.
Recht als begründete Ableitung aus politisch Vorentschiedenem und Politik als autokratischer Erstentscheid blicken als zwei Welten aufeinander, mit verschiedenen Augen und auf jeweils für sie verschiedene Gegenstände. Strukturelle Unterschiede, aber auch die gegenseitige Durchdringung von Recht und Politik hebt der Verfasser hervor und versteht Rechtspolitik auch als Kampf für die Belange eines konsistenten Rechtssystems. Politik erscheine heute nicht mehr als der große Integrationsentwurf, sondern als Lavieren zwischen den Zwängen aller anderen Funktionssysteme der Gesellschaft. Grundlegend den Zustand unserer Demokratie hinterfragend mahnt der Verfasser, das Recht und die Juristen dürften nicht uneingeschränkt auf eingefahrene Kontrollmechanismen vertrauen, wenn der verfassungsrechtliche Sozialstaatsauftrag unter dem Standortwettbewerb und der wirtschaftlichen Funktionslogik ins Wanken gerate und Verantwortung zunehmend an Private delegiert werde.
Die heute in Wissenschaft und Praxis stark beachteten Nichtregierungsorganisationen(NGOs) sind entgegen verbreiteter öffentlicher Meinung keineswegs ein neues Phänomen; ihre Wurzeln reichen vielmehr bis in das 17. Jhdt. zurück. Damals wie heute sind viele der NGOs im humanitären Bereich tätig. Inzwischen haben sich die Arbeitsfelder jedoch stark erweitert. Abgesehen davon haben die NGOs aus unterschiedlichen Gründen, insbesondere aufgrund des Globalisierungsprozesses, an sozialer und politischer Bedeutung zugenommen. Dies hat sich auch auf die Struktur des Völkerrechts ausgewirkt. Während das klassische Völkerrecht allein die Staaten als Rechtssubjekte anerkannte, lockert sich im Zuge der Internationalisierung öffentlicher Aufgaben der sog. numerus clausus der Völkerrechtssubjekte. Ferner sind aufgrund der Globalisierung, also der Entstaatlichung der internationalen Beziehungen und dem Rückzug des Staates aus der Wahrnehmung bisher als ausschließlich staatlich verstandener Aufgaben, NGOs in ehemals staatliche Handlungsräume vorgedrungen mit der Folge, dass auch ihnen zunächst eine beschränkte Rechtsstellung im Völkerrecht zuerkannt wurde.
Im Jahre 1898, während des Krieges der USA gegen Spanien, besetzten die USA die Bucht von Guantánamo, eine bedeutende Hafenanlage. Gemäß dem sog. Platt-Amendment, das die kubanische Verfassungsgebende Versammlung unter Druck akzeptieren musste (sonst wäre die vierjährige amerikanische Besetzung nicht beendet worden), sollte den Amerikanern eine oder mehrere Stützpunkte zugesprochen werden. Dies geschah im Pachtvertrag vom 23. Februar 1903, wodurch Kuba die Bucht von Guantánamo "for coaling and naval purposes, and for no other purpose" an die USA verpachtete. Bis 1934 bezahlten die USA $ 2.000 pro Jahr. Seit 1938 wurde die Summe auf $ 4.085 erhöht. Jedoch akzeptiert Kuba seit 1959 die amerikanische Präsenz auf kubanischem Boden nicht mehr und löst die Schecks nicht ein. Wie ist die amerikanische Präsenz in Guantánamo heute völkerrechtlich zu beurteilen?
Das in Indien geltende Religionsrecht ist ganz überwiegend in staatlichen Kodifikationen normiert, neben die in beschränktem Umfange Normen der verschiedenen Religionsgemeinschaften selbst treten. Die vorliegende Veröffentlichung möchte einen Überblick über die staatlichen Kodifikationen des indischen Religionsrechtes geben. Diese finden sich in den verschiedensten Rechtsbereichen und liegen teilweise in der Gesetzgebungszuständigkeit der Indischen Union, zum Teil aber auch in der der 28 Einzelstaaten. Eine vollständige Darstellung aller einzelstaatlichen Gesetze war im Umfang dieser Sammlung nicht möglich, doch wurde bei der Zusammenstellung eine möglichst repräsentative Auswahl vorgenommen.
Das Streben nach besserer Gesetzgebung ist ebenso alt wie die Klage über die unzureichende Qualität und die schier haltlose Flut der erlassenen Vorschriften. Symptomatisch für die vielfältigen Defizite heutiger Gesetzgebung auf nationaler Ebene sind systematische Unstimmigkeiten und oftmals kaum auflösbare innere Widersprüche von Gesetzen. Die Probleme und Herausforderungen, die sich aus der europäischen Rechtsetzung für die Verwirklichung der Zielsetzung einer guten Gesetzgebung ergeben, sind bis dato weitgehend unbehandelt. Der Beitrag befasst sich mit den Schwierigkeiten der gemeinschaftlichen Rechtsetzung, der Mitwirkung der Mitgliedstaaten und der Umsetzung in nationales Recht.
Die Arbeit widmet sich der Geschichte der Juden in den "niederen Landen" von ca. 1200 bis um 1520, mit einem Epilog über die Mitte des 16. Jahrhunderts. In der Hauptsache werden dabei die Landesherrschaften Hennegau, Brabant und Geldern in vergleichender Perspektive betrachtet. - Teil I beschreibt die Siedlungsgeschichte von den Anfängen um das Jahr 1200 über die Verdichtung des Niederlassungsnetzes bis zur Katastrophe der Jahre 1349-50 und weiter bis in die Zeit der spätmittelalterlichen Vereinzelung von Juden und ihres Ausweichens unter kleinere Herrschaften. - Teil II bietet neue Bausteine für eine Sozial- und Kulturgeschichte der jüdischen Geldleihe, welche auch in den mittelalterlichen Niederlanden der bestimmende Erwerbszweig der Juden war. - Teil III widmet sich ausführlich den Judenverfolgungen des 14. Jahrhunderts - dem "Kreuzzug" von 1309, der Verfolgung zur Zeit des "Schwarzen Todes" 1349-50 und der Brüsseler Hostienfrevelaffäre von 1370. Wichtige, weiterführende Ergebnisse bietet vor allem die Analyse der Quellen über die Katastrophe zur Zeit der Pest. - Teil IV spürt den historischen Veränderungen des christlichen Judenbildes und den Entstehungs- und Verbreitungsformen verschiedener judenfeindlicher Legenden (Ritualmord, Bilder- und Hostienschändung) im Untersuchungsraum nach. - Die im zweiten und vor allem im vierten Teil gemachten Beobachtungen werden abschließend im Hinblick auf die Frage nach dem Einfluss der Bettelorden reflektiert. Dabei wird ein Modell entworfen, in dem diese Orden vor allem in ihrer Vermittlerfunktion wirksam waren; entscheidend war auch in diesem Zusammenhang der Faktor Herrschaft.
Dèi e Zangrèi: La lingua ferita, l'identità negata. Gli Elleni di Calabria e i Lombardi di Sicilia
(2025)
Nel libro Dèi e Zangrèi il professor Pasquale Casile scandaglia con mirabile precisione scientifica e in tutta profondità gli abissi della memoria linguistica dei Greci di Calabria. Fornisce risposte valide ai quesiti: Chi sono gli Zangrèi? Sono gli ultimi Dionisiaci della storia e gli eredi diretti delle comunità orfico-pitagoriche della Magna Grecia? E perché vengono così chiamati anche i Catari di Sicilia?