Der zentrale Gegenstand der Untersuchung ist die Rechtsfigur des Indigenats im Kontext der württembergischen und preußischen Staatenlandschaft. Das Indigenat lässt sich als ein Recht bestimmen, das seine potenziellen Rechtsträger maßgeblich über das Abstammungsprinzip definiert und ein Verhältnis zwischen Rechtsträger und einem übergeordneten Rechtssubjekt zum Ausdruck bringt, sei es lehns- oder standes-, staats- oder auch bundes- beziehungsweise reichsrechtlicher Natur. Der zeitliche Schwerpunkt der Betrachtung liegt auf dem 19. Jahrhundert. Es werden jedoch auch Rückblicke in die Frühe Neuzeit geworfen, weil Wandel und Kontinuität in der Entwicklung des Indigenats in einer solch langen Perspektive besonders klar hervortreten können. Die zentrale These dieser Arbeit ist, dass ein enger Zusammenhang zwischen der im 19. Jahrhundert entstehenden und bis heute geläufigen Form der Zuordnung von Menschen zum Staat und den aus diesem Verhältnis entspringenden Rechten einerseits und dem frühneuzeitlichen Indigenat andererseits besteht. Dabei kann gezeigt werden, dass Gesellschaften ihre politischen Machtpositionen gegenüber „fremdstämmigen“, etwa zuwandernden Personen abschirmten, indem sie sich auf indigenatrechtliche, ethnische Bestimmungen beriefen.
Diese Arbeit stellt die Ergebnisse eines abgeschlossenen Dissertationsprojektes zur sozialen Einbettung eines ländlichen Kreditmarktes im 19. Jahrhundert dar. Das Hauptziel der Untersuchung war es, herauszufinden, ob die soziale Einbettung von Akteuren einen messbaren positiven oder negativen Effekt auf ihren ökonomischen Erfolg im Rahmen eines historischen Kreditmarktes hatte. Das Fallbeispiel der Untersuchung ist der ländliche Kreditmarkt des in der Nähe von Reutlingen im Königreich von Württemberg im Südwesten Deutschlands gelegenen Dorfes Ohmenhausen. Die Datengrundlage der Untersuchung sind die Hypothekenbücher, Vermögensinventare, Steuerlisten und Kirchenbücher des Dorfes. In Übereinstimmung mit der Neuen Institutionenökonomik werden Kreditmärkte als soziale Netzwerke von Schuldnern und Gläubigern betrachtet. Die soziale Einbettung der Dorfbewohner ist über die (Re-)Konstruktion ihrer dorfinternen Verwandtschaftsnetzwerke operationalisiert worden. Die Akteure in diesen Verwandtschaftsnetzwerken sind alle Haushalte, die Grundsteuern bezahlt haben. Diese Haushalte besaßen Land und waren deshalb in der Lage Hypotheken aufzunehmen. Die Untersuchung wird durch den Vergleich der Verteilung der Kredite innerhalb der Verwandtschaftsnetzwerke der Stichjahre von 1825 und 1850 durchgeführt. Im Jahr 1830 trat eine signifikante Reform der Pfandgesetzgebung in Kraft. Deshalb wurde jeweils ein Stichjahr vor dem Inkrafttreten der Reform mit einem Stichjahr nach Inkrafttreten der Reform verglichen. Dies geschah um zu untersuchen, ob die Reform einen Einfluss auf die Marktstruktur hatte und ob sich im Rahmen der Reform auch die Verteilung der Kredite innerhalb der Verwandtschaftsnetzwerke änderte.