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Islam und Menschenrechte: Sind dies zwei Begriffe, die sich gegenseitig ausschließen? Auf den ersten Blick nicht, denn mit der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Islam" von 1981 und der "Kairoer Erklärung der Menschenrechte" von 1990, seien nur zwei Beispiele genannt, die versuchen Menschenrechte und Islam in Einklang zu bringen. Bei genauerem Hinsehen erblickt man jedoch wesentliche Problemfelder, die Zweifel zulassen, ob die islamischen Menschenrechtserklärungen eine ähnliche Garantie wie die "AllgemeinernMenschenrechtserklärung" der UN-Vollversammlung von 1948 bieten. Augenscheinlichster Unterschied ist, dass die Scharia in den genannten Erklärungen absolut gesetzt wird, und somit die Garantien und Freiheiten, insbesondere im Hinblick auf "Nichtgläubige" und Frauen, eingeschränkt werden. Kann man also von einer Menschenrechtserklärung sprechen, wenn nicht alle Menschen unabhängig von Religion und Geschlecht gleich sind? Dennoch darf nicht der Fehler gemacht werden, Islam und Menschrechte in ein Ausschlussverhältnis zu setzen: Wie die Autorin zeigt, gibt es Bewegungen, die sich für eine Neuausrichtung in der islamischen Menschenrechtsdebatte einsetzen und sich im Hinblick auf Opfer von Menschenrechtsverletzungen engagieren. Wer letztendlich im Streit um die Allgemeingültigkeit der Menschenrechte oder aber der Scharia obsiegen mag, ist noch offen.
"Tempelsklaverei" in Kleinasien: Ein Beitrag zum Tempeldienst in hellenistischer und römischer Zeit
(2007)
Der Begriff "Tempelsklaverei" bezeichnet in der Forschung eine rechtliche und ökonomische Abhängigkeit von Menschen, die einer Gottheit geweiht waren, und in einem Heiligtum arbeiten mußten. Die "Tempelsklaverei" gilt als typisch kleinasiatische Erscheinung mit einer orientalischen Tradition. Bezeugt ist sie in vorwiegend epigraphischen und wenigen literarischen Quellen seit der Mitte des 4. Jhs. v.Chr. bis in das 3. Jh. n.Chr. Eine Besonderheit dieser "Tempelsklaverei" ist, daß nicht nur Sklaven, sondern auch persönlich freie Menschen in sozialer, rechtlicher oder ökonomischer Abhängigkeit von einem Heiligtum standen. Welche Aufgaben im Heiligtum den sog. Tempelsklaven anvertraut wurden und worin ihre rechtliche und ökonomische Abhängigkeit im einzelnen bestand, ist Thema dieser Arbeit. Unter dem Begriff "Tempelsklaven" werden in der Forschung folgende griechische Begriffe subsumiert: hieródoulos und hierós (und feminine Formen), sómata hierá und paídes hieroí. Diese Begriffe werden anhand zahlreicher Texte mit Übersetzungen vorgestellt und ausgewertet (Kapitel 2). Sie werden in Kleinasien nicht als Synonyme verwendet; einige bezeichnen darüber hinaus nicht nur Menschen im Tempeldienst, sondern definieren andere religiöse Bindungen, die keinem Dienst in einem Heiligtum entsprechen. Auf der Basis der bislang besprochenen Quellen sowie weiterer epigraphischer und literarischer Quellen werden die Wege in den Tempeldienst untersucht. In Frage kommen vor allem Weihung, Kindesaussetzung und das Tempelasyl (Kapitel 3). Um die rechtlichen und ökonomischen Aspekte des Tempeldienstes schärfer zu fassen, werden diese mit den wesentlichen Elementen der antiken Sklaverei sowie von kollektiven Abhängigkeitsformen persönlich freier Menschen verglichen (Kapitel 4) . Zur Sprache kommt auch die sakrale Prostitution (Tempelprostitution), die mit den "Tempelsklaven" häufig in Verbindung gebracht wird. In der Zusammenfassung werden die wesentlichen Ergebnisse zusammengefaßt und knapp diskutiert, warum in der älteren Forschung ein nicht zutreffendes homogenes Bild einer kleinasiatischen bzw. orientalischen "Tempelsklaverei" gezeichnet wurde (Kapitel 5). Ergebnis der Arbeit: "Die" Tempelsklaverei als eine besondere rechtliche Form von Abhängigkeit oder Unfreiheit gibt es im hellenistischen und römischen Kleinasien nicht. Nachweisbar sind unterschiedliche Formen der rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindung an eine Gottheit und ihr Heiligtum. Diese beruhen in weiten Bereichen auf bekannte Rechtsformen der griechisch-römischen Antike: Sklaverei und kollektive Abhängigkeit ländlicher Gemeinden. Im hier bearbeiteten Zeitraum sind die orientalischen Traditionen weitaus weniger nachweisbar als bislang vermutet wurde.
The 22nd annual conference of the European Consortium for Church and State Research took place from 11 to 14 November 2010 in Trier, Germany. Founded in 1989, the Consortium unites experts of law and religion of all Member States of the European Union. In annual meetings, various topics of the relations between religions and states within the European Union are discussed. This year- conference was dedicated to the topic "Religion in Public Education". Scholars from 27 European countries discussed inter alia the role of religion in the European member states" educational systems, opting out of school obligations for religious reasons, home schooling as well as religious dress and symbols in public schools. The present proceedings contain the opening lectures, all country reports and a report on the European Union law.
Das Recht der Europäischen Union erfasst Religion, Kirchen und Religionsgemeinschaften in zunehmendem Maße. Längst hat sich ein eigenes und eigenständiges Religionsrecht der Europäischen Union entwickelt, ein europäisches Religionsrecht im Werden.rnDie Sammlung der unmittelbar einschlägigen Normen dieses europäischen Religionsrecht spiegelt den gegenwärtigen Stand eines dynamischen Prozesses.
Le droit de l'Union européenne réglemente de manière croissante les domaines de la religion, des Églises et des Cultes. Il s'est développé depuis bien longtemps un droit de la religion de l'Union européenne distinct et autonome, un droit européen de la religion en devenir.rnCe recueil de dispositions réglementant directement cette matière en droit européen de la religion est le reflet de la situation actuelle d'une évolution dynamique.
Il diritto dell"Unione Europea concerne in misura sempre crescente la religione, le chiese e le associazioni religiose. Da molto si è formato un diritto della religione dell"Unione Europea proprio e autonomo, un diritto della religione in evoluzione.rnLa raccolta delle disposizioni che si riferiscono direttamente a questo diritto della religione europeo dimostra lo stato attuale di un processo dinamico.
Religion, churches and religious communities have growing importance in the Law of the European Union. Since long a distinct law on religion of the European Union is developing.rnThis collection of those norms of European Union Law directly concerning religion mirrors today's status of this dynamic process.
The 23rd Annual Congress of the European Consortium for Church and State Research took place in Oxford, United Kingdom from 29 September to 2 October 2011. Founded in 1989, the Consortium unites experts in law and religion from Member States of the European Union. The Oxford conference took as its theme Religion and Discrimination Law focusing on the manner in which State governments had sought to implement the non-discrimination policy of the EU by legislation and through courts and tribunals. The proceedings comprise three introductory papers considering the historical, cultural and social background; the prohibition on discrimination, and the exemptions to the general prohibition. This is followed by national reports from twenty-three countries describing the reach of discrimination law in the field of religion. These are supplemented by further papers analysing the jurisprudence of the Strasbourg Court and the background to EU Directive 2000/78/EC and by some concluding reflections. The proceedings begin with the text of a public lecture given at the opening of the Congress by Sir Nicolas Bratza, President of the European Court of Human Rights on the subject of freedom of religion under Article 9 of the Convention.
Religion, churches and religious communities have growing importance in the Law of the European Union. Since long a distinct law on religion of the European Union is developing. This collection of those norms of European Union Law directly concerning religion mirrors today's status of this dynamic process.
Das Recht der Europäischen Union erfasst Religion, Kirchen und Religionsgemeinschaften in zunehmendem Maße. Längst hat sich ein eigenes und eigenständiges Religionsrecht der Europäischen Union entwickelt, ein europäisches Religionsrecht im Werden. Die Sammlung der unmittelbar einschlägigen Normen dieses europäischen Religionsrecht spiegelt den gegenwärtigen Stand eines dynamischen Prozesses.