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Sozialunternehmen haben mindestens zwei Ziele: die Erfüllung ihrer sozialen bzw. ökologischen Mission und finanzielle Ziele. Zwischen diesen Zielen können Spannungen entstehen. Wenn sie sich in diesem Spannungsfeld wiederholt zugunsten der finanziellen Ziele entscheiden, kommt es zum Mission Drift. Die Priorisierung der finanziellen Ziele überlagert dabei die soziale Mission. Auch wenn das Phänomen in der Praxis mehrfach beobachtet und in Einzelfallanalysen beschrieben wurde, gibt es bislang wenig Forschung zu Mission Drift. Der Fokus der vorliegenden Arbeit liegt darauf, diese Forschungslücke zu schließen und eigene Erkenntnisse für die Auslöser und Treiber des Mission Drifts von Sozialunternehmen zu ermitteln. Ein Augenmerk liegt auf den verhaltensökonomischen Theorien und der Mixed-Gamble-Logik. Dieser Logik zufolge liegt bei Entscheidungen immer eine Gleichzeitigkeit von Gewinnen und Verlusten vor, sodass Entscheidungsträger die Furcht vor Verlusten gegenüber der Aussicht auf Gewinne abwägen müssen. Das Modell wird genutzt, um eine neue theoretische Betrachtungsweise auf die Abwägung zwischen sozialen und finanziellen Zielen bzw. Mission Drift zu erhalten. Mit einem Conjoint Experiment werden Daten über das Entscheidungsverhalten von Sozialunternehmern generiert. Im Zentrum steht die Abwägung zwischen sozialen und finanziellen Zielen in verschiedenen Szenarien (Krisen- und Wachstumssituationen). Mithilfe einer eigens erstellten Stichprobe von 1.222 Sozialunternehmen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz wurden 187 Teilnehmende für die Studie gewonnen. Die Ergebnisse dieser Arbeit zeigen, dass eine Krisensituation Auslöser für Mission Drift von Sozialunternehmen sein kann, weil in diesem Szenario den finanziellen Zielen die größte Bedeutung zugemessen wird. Für eine Wachstumssituation konnten hingegen keine solche Belege gefunden werden. Hinzu kommen weitere Einflussfaktoren, welche die finanzielle Orientierung verstärken können, nämlich die Gründeridentitäten der Sozialunternehmer, eine hohe Innovativität der Unternehmen und bestimmte Stakeholder. Die Arbeit schließt mit einer ausführlichen Diskussion der Ergebnisse. Es werden Empfehlungen gegeben, wie Sozialunternehmen ihren Zielen bestmöglich treu bleiben können. Außerdem werden die Limitationen der Studie und Wege für zukünftige Forschung im Bereich Mission Drift aufgezeigt.
Information in der vorvertraglichen Phase – das heißt, Informationspflichten sowie Rechtsfolgen von Informationserteilung und -nichterteilung – in Bezug auf Kaufvertrag und Wahl des optionalen Instruments hat im Vorschlag der Europäischen Kommission für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (GEK; KOM(2011) 635) vielfältige Regelungen erfahren. Die vorliegende Arbeit betrachtet diese Regelungen auch in ihrem Verhältnis zu den Textstufen des Europäischen Privatrechts – Modellregeln und verbraucherschützende EU-Richtlinien – und misst sie an ökonomischen Rahmenbedingungen, die die Effizienz von Transaktionen gebieten und Grenzen des Nutzens von (Pflicht-)Informationen aufzeigen.
Vom Grundsatz der Vertragsfreiheit ausgehend ist jeder Partei das Risiko zugewiesen, unzureichend informiert zu sein, während die Gegenseite nur punktuell zur Information verpflichtet ist. Zwischen Unternehmern bleibt es auch nach dem GEK hierbei, doch zwischen Unternehmer und Verbraucher wird dieses Verhältnis umgekehrt. Dort gelten, mit Differenzierung nach Vertragsschlusssituationen, umfassende Kataloge von Informationspflichten hinsichtlich des Kaufvertrags. Als Konzept ist dies grundsätzlich sinnvoll; die Pflichten dienen dem Verbraucherschutz, insbesondere der Informiertheit und Transparenz vor der Entscheidung über den Vertragsschluss. Teilweise gehen die Pflichten aber zu weit. Die Beeinträchtigung der Vertragsfreiheit des Unternehmers durch die Pflichten und die Folgen ihrer Verletzung lässt sich nicht vollständig mit dem Ziel des Verbraucherschutzes rechtfertigen. Durch das Übermaß an Information fördern die angeordneten Pflichten den Verbraucherschutz nur eingeschränkt; sie genügen nicht verhaltensökonomischen Maßstäben. Es empfiehlt sich daher, zwischen Unternehmern und Verbrauchern bestimmte verpflichtende Informationsinhalte ganz zu streichen, auf im konkreten Fall nicht erforderliche Information zu verzichten, erst nach Vertragsschluss relevante Informationen auf diese Zeit zu verschieben und die verbleibenden vorvertraglichen Pflichtinformationen in einer für den Verbraucher besser zu verarbeitenden Weise zu präsentieren. Von den einem Verbraucher zu erteilenden Informationen sollte stets verlangt werden, dass sie klar und verständlich sind; die Beweislast für ihre ordnungsgemäße Erteilung sollte generell dem Unternehmer obliegen.
Neben die ausdrücklich angeordneten Informationspflichten treten ungeachtet der Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft sowie der Käufer- oder Verkäuferrolle stark einzelfallabhängige Informationspflichten nach Treu und Glauben, die im Recht der Willensmängel niedergelegt sind. Hier ist der Grundsatz verwirklicht, dass mangelnde Information zunächst das eigene Risiko jeder Partei ist; berechtigtes Vertrauen und freie Willensbildung werden geschützt. Diese Pflichten berücksichtigen auch das Ziel der Effizienz und achten die Vertragsfreiheit. Das Vertrauen auf jegliche erteilten Informationen wird zudem dadurch geschützt, dass sie den Vertragsinhalt – allerdings in Verbraucherverträgen nicht umfassend genug – mitbestimmen können und dass ihre Unrichtigkeit sanktioniert wird.
Die Verletzung jeglicher Arten von Informationspflichten kann insbesondere einen Schadensersatzanspruch sowie – über das Recht der Willensmängel – die Möglichkeit zur Lösung vom Vertrag nach sich ziehen. Das Zusammenspiel der unterschiedlichen Mechanismen führt allerdings zu Friktionen sowie zu Lücken in den Rechtsfolgen von Informationspflichtverletzungen. Daher empfiehlt sich die Schaffung eines Schadensersatzanspruchs für jede treuwidrig unterlassene Informationserteilung; hierdurch wird das Gebot von Treu und Glauben auch außerhalb des Rechts der Willensmängel zu einer eigentlichen einzelfallabhängigen Informationspflicht aufgewertet.
Der zentrale Gegenstand der Untersuchung ist die Rechtsfigur des Indigenats im Kontext der württembergischen und preußischen Staatenlandschaft. Das Indigenat lässt sich als ein Recht bestimmen, das seine potenziellen Rechtsträger maßgeblich über das Abstammungsprinzip definiert und ein Verhältnis zwischen Rechtsträger und einem übergeordneten Rechtssubjekt zum Ausdruck bringt, sei es lehns- oder standes-, staats- oder auch bundes- beziehungsweise reichsrechtlicher Natur. Der zeitliche Schwerpunkt der Betrachtung liegt auf dem 19. Jahrhundert. Es werden jedoch auch Rückblicke in die Frühe Neuzeit geworfen, weil Wandel und Kontinuität in der Entwicklung des Indigenats in einer solch langen Perspektive besonders klar hervortreten können. Die zentrale These dieser Arbeit ist, dass ein enger Zusammenhang zwischen der im 19. Jahrhundert entstehenden und bis heute geläufigen Form der Zuordnung von Menschen zum Staat und den aus diesem Verhältnis entspringenden Rechten einerseits und dem frühneuzeitlichen Indigenat andererseits besteht. Dabei kann gezeigt werden, dass Gesellschaften ihre politischen Machtpositionen gegenüber „fremdstämmigen“, etwa zuwandernden Personen abschirmten, indem sie sich auf indigenatrechtliche, ethnische Bestimmungen beriefen.