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Rechtsdogmatik ist ein schillernder, vieldeutiger Begriff. Wie alle zentralen juristischen Begriffe, ist er auch dem gesellschaftlichen und politischen Wandel ausgesetzt. Das wird an der Zeitgebundenheit juristischer Dogmen augenfällig. Besonders anschaulich werden die Strukturen der Dogmatik durch den schleichenden Verfassungswandel vom Gesetzesstaat (Rechtsstaat) zum Richterstaat betroffen. Damit ändert sich auch die traditionelle Rolle der Rechtswissenschaft. Sie übernimmt, als Bewahrerin rechtshistorischer und -politischer Erfahrungen, verstärkte Dienst-, Angebots- und Kritikfunktionen bei der Entstehung und Stabilisierung neuer Rechtsgrundsätze im Bereich der richterlichen Rechtsfortund Rechtsumbildung. Rechtsdogmatik und Rechtspolitik erweisen sich aus der Sicht des Verfassers als ein untrennbarer Zusammenhang. Rechtsdogmatik kann als "kristallisierte" Rechtspolitik verstanden werden. Sie wird durch ein systemwidrig wucherndes Richterrecht von Erosion bedroht.
Seit Ende der sechziger Jahre ist in Deutschland der Bereich verdeckter Ermittlungen kontinuierlich ausgeweitet worden. Dies geschah zunächst zur Bekämpfung des Terrorismus, später zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität. Unter dem Eindruck der Terroranschläge vom 11. September 2001 hat insbesondere in den betroffenen USA, aber auch in Deutschland eine erhebliche Intensivierung des Kampfes gegen den internationalen Terrorismus begonnen. Dabei sollen die rechtlichen Ermittlungsinstrumente im Allgemeinen und der Bereich verdeckter Ermittlungen im Besonderen erweitert werden. Mit der Frage "Kriminalitätsbekämpfung um jeden Preis?" will der Autor eine Übersicht und Analyse der wichtigsten Verdeckten Ermittlungsmaßnahmen bieten. Dabei will er weder ein kämpferisches Plädoyer "pro" noch ein weltfernes Plädoyer "contra" halten; vielmehr möchte er ein differenzierendes Bild zeichnen und zu einer ausgewogeneren Betrachtung beitragen.
Der Beitrag von Professor Basedow beschäftigt sich mit dem Wesen und den wirtschaftlichen sowie rechtlichen Grenzen wirtschaftlicher Regulierung. Zu diesem Zweck werden zunächst der Begriff der Regulierung erläutert und politische Erklärungen zu dieser Thematik erörtert. Danach folgt eine Untersuchung der Frage, wie wirtschaftliche Regulierungen gerechtfertigt werden können und wie sich eine entsprechende Politik zu gegenläufigen Prinzipien des höherrangigen Rechts verhält. Daran schließt sich eine Bestandsaufnahme des zur Zeit praktizierten Nebeneinander von Deregulierung und Regulierung sowie eine Auswertung aller dargestellten Befunde an.
Die heute in Wissenschaft und Praxis stark beachteten Nichtregierungsorganisationen(NGOs) sind entgegen verbreiteter öffentlicher Meinung keineswegs ein neues Phänomen; ihre Wurzeln reichen vielmehr bis in das 17. Jhdt. zurück. Damals wie heute sind viele der NGOs im humanitären Bereich tätig. Inzwischen haben sich die Arbeitsfelder jedoch stark erweitert. Abgesehen davon haben die NGOs aus unterschiedlichen Gründen, insbesondere aufgrund des Globalisierungsprozesses, an sozialer und politischer Bedeutung zugenommen. Dies hat sich auch auf die Struktur des Völkerrechts ausgewirkt. Während das klassische Völkerrecht allein die Staaten als Rechtssubjekte anerkannte, lockert sich im Zuge der Internationalisierung öffentlicher Aufgaben der sog. numerus clausus der Völkerrechtssubjekte. Ferner sind aufgrund der Globalisierung, also der Entstaatlichung der internationalen Beziehungen und dem Rückzug des Staates aus der Wahrnehmung bisher als ausschließlich staatlich verstandener Aufgaben, NGOs in ehemals staatliche Handlungsräume vorgedrungen mit der Folge, dass auch ihnen zunächst eine beschränkte Rechtsstellung im Völkerrecht zuerkannt wurde.
Der Vortrag stellt die Arbeit der vom Referenten geleiteten Regierungskommission "Corporate Governance" und ihre Empfehlungen dar, erörtert den Inhalt des inzwischen verabschiedeten "Corporate Governance-Kodex" für börsennotierte Unternehmen und geht auf einige damit verbundene Rechtsfragen ein. Den Abschluss bildet ein Ausblick auf geplante Reformvorhaben im Bereich des Aktienrechts.
The United States insisted that the International Criminal Court would not have jurisdiction to prosecute American nationals. It was to be a court for others, not for them. The Rome Conference insisted on upholding the principle of equal justice for all and consequently rejected American exceptionalism. The Clinton administration nevertheless signed the ICC Statute and remained involved in the post Rome proceedings of the Preparatory Commission for the International Criminal Court. However, when President Bush took office, his administration embarked on a world wide campaign to discredit the ICC. It cancelled the American signing of the ICC Statute, it enacted hostile legislation aimed at frustrating the functioning of the ICC, and it concluded agreements with approximately 50 States that place those States under an obligation not to surrender American nationals for trial in the ICC. The difference of opinion between the United States and the European Union cannot be resolved by diplomatic means since the United States administration is obligated by an American statute to discredit the ICC and to prevent it from operating according to its Statute. The European Union and its Member States will therefore have to embark on a policy of confrontation.
Der vorliegende Beitrag stellt die aktuellen Entwicklungen und Problemfelder in der Medienwirtschaft dar. Dabei wird insbesondere den mit den Rundfunkgebühren verbundenen Fragestellungen nachgegangen sowie der Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Selbstbindungsmechanismen der Medien näher erläutert. Ferner nimmt der Verfasser zur Online-Präsenz sowie zur Diskussion um ein Werbe- und Sponsoringverbot für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk Stellung. Schließlich behandelt der Autor die Frage, ob nationale Medienpolitik über die Europäische Kommission betrieben wird.
In den Rheinlanden agierten in der Frühen Neuzeit zahlreiche Räuberbanden. Trotz zahlreicher Hinweise auf Bandenaktivitäten scheitert eine umfassende Studie über die Erscheinungsformen dieser kollektiven Delinquenz jedoch an einer ungleichmäßigen Quellenüberlieferung; denn ausführliche Informationen, beispielsweise über das Deliktspektrum oder die bevorzugten Opfer, fehlen ebenso wie erschöpfende Auskünfte über die Gegenmaßnahmen der Obrigkeit. Die wichtigste Grundlage bilden daher die Actenmäßigen Geschichten, die eine Übersicht der angeklagten Verbrechen enthalten. Die Vielzahl an Delikten, die hingegen nicht zur Anklage gelangten, erschließt sich allerdings nicht. Dies gilt auch im Hinblick auf jene Bandenmitglieder, die nicht am Hauptverfahren beteiligt waren; über sie, ihre Straftaten und ihre Funktion innerhalb der Bande werden wir nicht unterrichtet. Aus diesen Gründen ist es schon als ausgesprochener Glücksfall zu bezeichnen, daß zumindest für die zwischen 1796 und 1802 agierende Schinderhannesbande vollständige Ermittlungsakten vorliegen. Zwischen 1796 und 1802 verübte sie mindestens 211 Verbrechen. Den Höhepunkt ihrer Aktivitäten entfaltete die Bande zwischen dem Herbst 1799 und dem September 1801: Mit seiner Bande erstürmte Bückler in diesen Jahren die Häuser begüterter Kaufleute oder überfiel auf offener Landstraße die Reisenden. Durch Brandbriefe, die er mit "Johannes durch den Wald" unterzeichnete, erpreßte er größere Geldsummen und stellte "Sicherheitskarten" aus, die den Besitzern sicheres Geleit garantieren sollten. Die Opfer der Bande wurden bei den Aktionen in der Regel brutal mißhandelt; einige Personen wurden sogar ermordet. Alle Versuche der Behörden, der Bande das Handwerk zu legen, schlugen zunächst fehl. Die Wende erfolgte 1801, als die Einwohner von Staudernheim und Obermoschel erstmals gegen die Räuber vorgingen; in der Folgezeit mißlangen viele Verbrechen. Auch die damaligen Justizorgane erhöhten permanent den Fahndungsdruck und engten so den Operationsraum mehr und mehr ein. Mit den noch verbliebenen Komplizen setzte sich der Schinderhannes auf das rechte, vermeintlich sicherere Rheinufer ab, um sich so dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Hier wurde er jedoch am 31. Mai 1802 in der Nähe von Wolfenhausen von kurtrierischen Behörden verhaftet und an die Franzosen ausgeliefert. In seinen Verhören gab er bereitwillig Auskunft über seine Verbrechen und nannte alle daran beteiligten Komplizen, die ebenfalls nach und nach ergriffen wurden. Die umfassenden Aussagen der Bandenmitglieder ermöglichen nicht nur eine Fallstudie zur Schinderhannesbande, sondern gewähren darüber hinaus Einblick in die verschiedenen Erscheinungsformen der kollektiven Delinquenz an der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert: Die damaligen Räuberbanden bildeten keine hierarchischen Organisationen, an deren Spitze ein Räuberhauptmann stand. Vielmehr handelte es sich um "lockere Gesellungen", die nur bei schweren Verbrechen in größeren Verbänden auftraten. Meistens arbeiten die Mitglieder jedoch auf eigene Rechnung oder in kleineren Gruppen, die nicht mehr als drei Personen umfaßten. Ihre Mitglieder rekrutierten die Banden zu einem überwiegenden Teil aus den vagierenden Bevölkerungsschichten. Trotz zahlreicher Rückschläge ermöglichte die Verhaftung des Schinderhannes die Festnahme noch flüchtiger Bandenmitglieder zu veranlassen. Dabei kooperierten die französischen Behörden eng mit den rechtsrheinischen Stellen, so daß sich schon nach relativ kurzer Zeit weitere Erfolge einstellten: Ende November 1802 saßen in den Mainzer Gefängnissen fast ein hundert Personen. Nach Abschluß der Ermittlungen eröffnete das Mainzer Spezialgericht schließlich am 23. Oktober 1803 das Verfahren gegen 68 Angeklagte und verhandelte die in der Anklageschrift zusammengestellten Klagepunkte. Den 132 Zeugen der Anklage stellten die neun Anwälte, welche die Mandate der Angeklagten übernommen hatten, 202 Zeugen der Verteidigung gegenüber. Nach langandauernden Beratungen " das Spezialgericht mußte in nahezu 700 Einzelpunkten über die individuelle Schuld jedes Angeklagten befinden " erging am 20. November 1803 das Urteil: 19 Bandenmitglieder, unter ihnen auch Johannes Bückler, wurden zum Tode durch die Guillotine verurteilt, 24 Angeklagte erhielten zum Teil langjährige Gefängnisstrafen; die übrigen Angeklagten sprach das Spezialgericht frei. Die Todesurteile wurden einen Tag später vor einer großen Zuschauermenge vollstreckt. Endgültig unterbinden konnten die Behörden die Aktivitäten von Räuberbanden am Rhein nicht; schon im Mai 1803 war zum Beispiel im Soonwald eine neue Bande unter Führung von Peter Schwarz aktiv, und Berichte über die Aktivitäten von Räuberbanden sollten auch in den folgenden Jahren nicht enden. Offene Straßenüberfälle oder Raubzüge mit hoher Personalstärke sind für das erste Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts allerdings nicht mehr belegt. Statt dessen verlegten die Räuber die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit auf Einbruch und Diebstahl.