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Algorithmen als Richter
(2022)
Die menschliche Entscheidungsgewalt wird durch algorithmische
Entscheidungssysteme herausgefordert. Verfassungsrechtlich besonders
problematisch ist dies in Bereichen, die das staatliche Handeln betreffen.
Eine herausgehobene Stellung nimmt durch den besonderen Schutz der
Art. 92 ff. GG die rechtsprechende Gewalt ein. Lydia Wolff fragt daher danach, welche Antworten das Grundgesetz auf digitale Veränderungen in diesem Bereich bereithält und wie sich ein Eigenwert menschlicher Entscheidungen in der Rechtsprechung angesichts technischen Wandels darstellen lässt.
Das Werk erörtert hierzu einen Beitrag zum verfassungsrechtlichen
Richterbegriff und stellt diesen etablierten Begriff in einen Kontext neuer digitaler Herausforderungen durch algorithmische Konkurrenz.
Das Grundgesetz ist keine bloße Neuauflage, sondern vielmehr eine Weiterentwicklung der Weimarer Reichsverfassung. Obwohl dem Namen nach gar keine „Verfassung“, wird das Grundgesetz spätestens seit der Wiedervereinigung nicht mehr als vorläufige, sondern als endgültige gesamtdeutsche Verfassung angesehen. Strikte Gewaltenteilung, Rechtsstaatlichkeit, umfassender Grundrechtsschutz und die Einführung der sog. „Ewigkeitsklausel“ (Art. 79 Abs. 3 GG) sind nur einige Elemente, mit denen „Bonn“ korrigierte, was „Weimar“ noch nicht vermochte. Nicht zuletzt die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Grundgesetz zu dem umfassenden Regelwerk gemacht, das nunmehr 70 Jahre ohne eine größere Verfassungskrise überdauert hat.
Die in dieser Ausgabe zusammengefassten Beiträge, die im Mai 2019 im Rahmen einer Festveranstaltung im Rokoko-Saal der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier gehalten wurden, beleuchten aus unterschiedlichen Perspektiven die Hintergründe der deutschen Verfassungsrechtsgeschichte und bieten eine Bestandsaufnahme über aktuelle Entwicklungen.
The World's second oldest system of judicial review of national legislation emerged through court practice from the very first years after the adoption of the Constitution of Norway in 1814. The review is exercised by the ordinary courts at all levels with the single Supreme Court as the last instance. No specialized constitutional court has been established. The independence of the judiciary is generally recognized as high. But what degree of legitimacy should judges appointed in order to ensure ordinary judicial business enjoy when exercising a basically political function like reviewing and possibly setting aside acts of Parliament?