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Mord im Namen der "Ehre", die Strafe für die Missachtung einer klar definierten Rolle der Frau, findet weder im Koran noch in der Theologie des Islam eine Grundlage. Dennoch ereignen sich Ehrenmorde vor allem in islamischen traditionellen Gesellschaften, in denen sehr eindeutig und streng definierte Normen für Mann und Frau, die mit religiösen Anordnungen begründet werden, im Kollektiv überwacht und Grenzüberschreitungen vor allem Frauen schuldzuschreibend zur Last gelegt werden. Nicht nur in islamisch geprägten Ländern, sondern auch im Westen sind nahöstliche Auffassungen weiblicher und männlicher Geschlechterrollen wie auch die Ehrenmorde selbst zu einem Thema von immenser Bedeutung geworden. Geht es doch zunächst darum, sich mit kulturell-religiös begründeten Sichtweisen von Zuwanderergemeinschaften zu beschäftigen. Dann aber muss es, allein im Zuge der brennenden Fragen von Integration und der praktischen Gestaltung eines konstruktiven Zusammenlebens, auch um eine fundierte Auseinandersetzung über die Grenzen kultureller Toleranz und um konkrete Menschenrechtsverletzungen gehen. Ist es Zufall oder Zwangsläufigkeit, dass gerade in der dritten Generation muslimischer Migranten diese Problematik besonders aufbricht? Es ist Zeit zur Aufklärung und zum Handeln.
Kommt die Scharia auch in Deutschland zur Anwendung oder wäre die Inkorporation bestimmter Teile der Scharia in deutsches Recht zumindest wünschenswert? Könnte Großbritannien hier Vorbild sein, wo Schlichtungsgerichte für muslimische Streitparteien ebenso wie die staatlicherseits anerkannten Schariagerichtshöfe fest etabliert sind? Und wie sind islamische Friedensrichter in Deutschland zu bewerten, die vielerorts eine vermittelnde Rolle zwischen muslimischen Tätern und deutschen Strafverfolgungsbehörden übernehmen? Schiedssprüche zwischen Konfliktparteien gleich welcher Religionszugehörigkeit können nur dann als vorteilhaft beurteilt werden, wenn sie geeignete, rechtstreue, ausgebildete Personen durchführen, die nach rechtsstaatlichen Prinzipien urteilen und der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Schiedsverfahren dürften traditionellem Schariarecht nicht folgen, da es in seiner klassischen Auslegung staatlichem Recht widerspricht und ebenso wie das Operieren von "Friedensrichtern" integrationshemmend wirkt.
An der Schwelle zum 21. Jahrhundert eröffnet die Verbindung von Fertilisationsmedizin und Humangenetik neue Möglichkeiten der Manipulation menschlichen Lebens. Die Diskussion um Wert und Grenzen der sich ergebenden Optionen führt in zahlreichen Staaten zu einer Auseinandersetzung mit grundlegenden gesellschaftlichen Prinzipien. Der Konflikt ethischer und wirtschaftlicher Werte kann dabei in einer zunehmend globalisierten Welt nicht ausschließlich auf nationaler Ebene gelöst werden. Der Handlungsspielraum des nationalen Gesetzgebers im Spannungsfeld von Menschenwürde, Gesundheitsschutz, Wissenschaft und Wirtschaft ist durch internationale und europäische Normen begrenzt. Akteure, Instrumente und Prinzipien dieses rechtlichen Rahmens werden in diesem Beitrag nachgezeichnet. Im Überblick werden die Positionen der internationalen Rechtsgemeinschaft zur Stammzellenforschung, Klonierungstechnik, Präimplantationsdiagnostik und Zelltherapie dargestellt. Zusammenfassungen maßgeblicher Normtexte sollen den Einstieg erleichtern.
Der Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, ob die Todesstrafe eine rechtlich begründbare Strafe darstellt, bzw. aus welchen Gründen ihre Abschaffung im Rechtsstaat erforderlich ist. Dabei unterwirft die Autorin die Todesstrafe einer Überprüfung von einem fundamentalen Verständnis des Rechts aus, wobei sowohl empirische als auch pragmatische Gesichtspunkte in eine Gesamtbetrachtung einfließen. Weiter wird die Vollstreckung bzw. die Aussetzung der Vollstreckung der Todesstrafe erörtert. Die Rechtslagen in Korea sowie seinen Nachbarländern Japan und China, zwischen denen aufgrund der geographischen Lage und zum Teil gemeinsamen kulturellen, sowie rechtshistorischen Wurzeln, Wechselwirkungen bestehen, werden aufgezeigt und einer vergleichenden Betrachtung unterzogen.
Stellt die direkte Demokratie ein (Alternativ-)Modell für Deutschland dar? Bisher gab es seit 1974, mehr oder weniger unbeachtet von der Öffentlichkeit, drei parlamentarische Erörterungen zu diesem Themenfeld. Der letzte Vorstoß scheiterte 2002 an der für Verfassungsänderungen erforderlichen 2/3-Mehrheit. Gemeinhin wird die Einführung von direkter Demokratie in Deutschland mit dem Verweis auf die schlechten Erfahrungen unter der Weimarer Reichsverfassung abgelehnt. Aus der Sicht des Autors wurde dieses Instrument aber nicht so eingesetzt, dass es für das Entstehen des totalitären Regimes des Dritten Reichs verantwortlich gemacht werden könnte. Dennoch scheint es in Deutschland die Befürchtung zu geben, dass die Bevölkerung nicht mit dem Mittel direkter Demokratie verantwortungsbewusst umzugehen weiß. Demgegenüber stehen die positiven Erfahrungen der Schweiz mit der Zulassung von mehr Mitgestaltungsrechten für die Bevölkerung. Kann es schließlich eine bessere Bekämpfung autokratischer Willkür geben als durch die Bürger, die sachlich und gemeinwohlorientiert zu entscheiden in der Lage sind? Es scheint an der Zeit zu sein in einen neuen Abwägungsprozess einzutreten und von den Erfahrungen anderer Länder zu profitieren.
Der terroristische Anschlag auf das World Trade Center in New York am 11. September 2001 hat nicht nur den Themenkatalog der internationalen Politik durcheinandergebracht, sondern auch das Völkerrecht vor erhebliche Herausforderungen gestellt. Traditionell versteht man das Völkerrecht als ein Recht der zwischenstaatlichen Beziehungen. Terroristen werden als Kriminelle gesehen, die es mit allen Mitteln des Strafrechts zu bekämpfen gilt. Freilich versagen die üblichen Methoden der internationalen Zusammenarbeit, wenn ein Staat terroristischen Handlungen seine Rückendeckung gibt. Es bereitet erhebliche Schwierigkeiten, ein derartiges Komplizentum richtig einzuordnen. Im Mittelpunkt aller Überlegungen steht heute die Frage, ob Afghanistan durch die Usama bin Laden gewährte Unterstützung selbst einen bewaffneten Angriff gegen die USA geführt hat, der die USA nach Artikel 51 der UNO-Charta zur Selbstverteidigung berechtigt.
The United States insisted that the International Criminal Court would not have jurisdiction to prosecute American nationals. It was to be a court for others, not for them. The Rome Conference insisted on upholding the principle of equal justice for all and consequently rejected American exceptionalism. The Clinton administration nevertheless signed the ICC Statute and remained involved in the post Rome proceedings of the Preparatory Commission for the International Criminal Court. However, when President Bush took office, his administration embarked on a world wide campaign to discredit the ICC. It cancelled the American signing of the ICC Statute, it enacted hostile legislation aimed at frustrating the functioning of the ICC, and it concluded agreements with approximately 50 States that place those States under an obligation not to surrender American nationals for trial in the ICC. The difference of opinion between the United States and the European Union cannot be resolved by diplomatic means since the United States administration is obligated by an American statute to discredit the ICC and to prevent it from operating according to its Statute. The European Union and its Member States will therefore have to embark on a policy of confrontation.
Fälle von Kindesmisshandlung schrecken immer wieder die Öffentlichkeit wach und haben den Ruf nach einem früheren Tätigwerden des Staates immer lauter werden lassen. Der Beitrag geht der Frage nach, ab wann und mit welchen Mitteln sich der Staat im Interesse des Kindesschutzes in die Familie hineinbewegen kann und darf. Damit soll ein kleiner Beitrag zur Schnittstelle zwischen Elternprimat und staatlicher Verantwortung für den Kindesschutz auf den zwei Ebenen Kinder- und Jugendhilfe einerseits sowie Familiengericht andererseits geleistet werden.
Die Notwendigkeit einer rechtlichen Regelung der Sterbehilfe ist seit langem Gegenstand intensiver Diskussion in Deutschland, die Rechtsunsicherheit bezüglich zulässiger bzw. unzulässiger Sterbehilfe heute aber größer denn je. Der erste Beitrag setzt sich mit den Gründen dieser Entwicklung auseinander und zeigt Möglichkeiten auf, wie der Bereich zulässiger Sterbehilfe im Strafrecht ohne Verlust an Einzelfallgerechtigkeit präzisiert werden kann. Der sich anschließende Beitrag geht auf die luxemburgische Gesetzgebung zur Sterbehilfe ein. Schließlich werden die Beiträge aus der Sicht eines Palliativmediziners unter Heranziehung von Fällen aus der Praxis diskutiert.
Der Beitrag setzt sich mit dem Scheitern der Regierungskonferenz im Dezember 2003 auseinander. Zunächst erläutert er die Ergebnisse des Vertrages von Nizza und geht anschließend auf den Verfassungsentwurf, den der Konvent zur Zukunft Europas im Juli 2003 verabschiedete, ein. In den Differenzen dieser beiden Dokumente sind nach Ansicht des Verfassers auch die Antworten auf das Scheitern der Regierungskonferenz zu sehen. Im Anschluss daran werden die weiteren Schritte auf dem Weg hin zu einer gemeinsamen Verfassung für Europa dargelegt.
Die erst vor einigen Jahren als System zur Qualitätssicherung eingeführte Akkreditierung von Studiengängen steht aktuell auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts. Wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit derrnAkkreditierungspflicht in Nordrhein-Westfalen hat das Verwaltungsgericht Arnsberg ein Klageverfahren ausgesetzt und den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, das nun über die Vereinbarkeit der Vorschriften mit dem Grundgesetz zu entscheiden hat. Welchen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet das deutsche Akkreditierungssystem im Einzelnen? Welche Erfolgsaussichten hat die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht? Welche Konsequenzen hätte es für das gesamtdeutschernAkkreditierungswesen, wenn das Bundesverfassungsgericht die Akkreditierungspflicht für verfassungswidrig erklärt? Diesen und anderen Fragen widmet sich der vorliegende Beitrag.
In der Nacht vom 17. auf den 18. Juli 1998 wurde das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH-Statut) auf der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen zur Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs verabschiedet. Das IStGH-Statut ist am 01.07.2002 in Kraft getreten. Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) ist zuständig für schwerste Verbrechen: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, zudem " wenn auch erst zukünftig - Verbrechen der Aggression. Hierbei ersetzt der IStGH allerdings nicht die nationale Strafgewalt, sondern wird nur ergänzend zu den nationalen Gerichten tätig (Grundsatz der Komplementarität). Das IStGH-Statut ist bisher von 93 Staaten ratifiziert worden. Deutschland hat das Statut am 10.12.1998 unterschrieben und am 11.12.2000 ratifiziert. Die Verfasserin zeigt auf, wie die Verfahrensordnung des IStGH einerseits durch das Common Law, andererseits aber auch stark vom kontinental-europäischen Rechtssystem beeinflusst wurde und warum gerade der durch diese wechselseitige Beeinflussung entstandene Kompromiss die Verfahrensordnung des IStGH zu einem Modell eines universalen Strafverfahrensrechts qualifizieren könnte.
Der Autor führt in das taiwanesische Strafverfahrensrecht unter Darstellung der Rechtsgrundlagen und der Entstehungsgeschichte ein, welches maßgeblich durch kontinental-europäische Einflüsse geprägt war. Ferner analysiert er die aktuellen Entwicklungstendenzen in Richtung des anglo-amerikanischen Rechtssystems, welche insbesondere im Rahmen der Beweiserhebung deutlich werden und skizziert die aus seiner Sicht hiermit verbundenen Problematiken. Abschließend bietet der Autor einen Ausblick unter Einbeziehung der aktuellen Reformansätze und hinterfragt kritisch die hierfür vordergründig genannte Notwendigkeit der Verstärkung des Menschenrechtsschutzes.
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Verhältnis zwischen Deutschland und dem Völkerrecht nach dem Irak-Konflikt. Zunächst erläutert der Verfasser drei erkennbare Trends in der Völkerrechtsentwicklung, nämlich die Dominanz der USA, die Konstitutionalisierung des Völkerrechts und den Bedeutungsverlust des Staates in einigen Regionen der Welt. Zimmermann geht dann auf die Relevanz dieser Entwicklungen für Deutschland ein. In einem zweiten Teil widmet sich der Autor gezielt dem völkerrechtlichen Gewaltverbot und Deutschlands Rolle bei der Entwicklung in diesem Bereich. Der Irak-Konflikt dient ihm in allen Feldern dazu, die gegenwärtigen Entwicklungen zu verdeutlichen.
"Scharia". Dieses Einzige ist an sich weder uniform, noch evident. Einförmigkeit und Eindeutigkeit sind aber Weisen unseres Verständnisses von gesichertem Wissen. Doch fehlt dem Ausdruck Scharia, zumindest dem ersten Anschein nach, diese Klarheit und Eindeutigkeit. Dass dem nicht so ist, dass sie ein historisch erwachsenes Ereignis darstellt, welches einen näher bestimmbaren Anfang, eine rekonstruierbare Entwicklung und schließlich einen präzisierbaren Abschluss gehabt hat, dass die zeitgenössische Auffassung von Scharia eigentlich wiederum etwas Neuartiges zu sein scheint, dies ist das Thema dieser Explikationen. Denn die sogenannte hermeneutische Situiertheit des Gegebenen oder Gegenwärtigen ist von größter Bedeutung. Fehlt seine hermeneutische Situation, so kann geschichtlich Existierendes nicht erkannt, verstanden und eigentlich erlebt werden. Ohne eine vorausgehende historisch-hermeneutische Analytik jedoch, lässt sich weder die sogenannte gottgesetzte Ordnung, noch der geschichtliche Sinn einer islamischen Normativität verstehen. Den Sinn von Scharia verstehen wir nur, wenn sie innerhalb eines sinnstiftenden historischen Rahmens ins Bewusstsein getragen wird.