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In der Folge der großen Datenschutzskandale seit dem Jahre 2006, darunter die illegalen Daten-Screenings bei der Bahn AG, oder auch der "Lidl-Skandal", bei dem Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bis in die Intimsphäre heimlich überwacht worden sind, ist das Thema Datenschutz stark in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Schon seit den 80er Jahren liegt ein Gesetzentwurf zum Datenschutz für Arbeitnehmer in den ministerialen Schubladen, aber auch der letzte Anlauf zur gesetzlichen Sicherung der informationellen Selbstbestimmung der Beschäftigten scheiterte im Frühjahr des Jahres 2013. Das große Bedürfnis einer gesetzlichen Ausgestaltung dieser Materie besteht nach wie vor. Dies kann jedoch nur gelingen, wenn es endlich zu einem gesellschaftlichen Konsens, vor allem auch international, über das Gewicht gegenläufiger Werte wie wirtschaftlicher Effizienz, dem Schutz des Arbeitgebers vor Schädigung durch den Arbeitnehmer, sowie dem staatlichen Verfolgungsinteresse kommt. Vor allem aber bedarf es auch einer erhöhten Sensibilität für datenschutzrechtliche Probleme, sowohl in der Bevölkerung, als auch bei Verwaltung und Justiz.
Das Recht der Europäischen Union erfasst Religion, Kirchen und Religionsgemeinschaften in zunehmendem Maße. Längst hat sich ein eigenes und eigenständiges Religionsrecht der Europäischen Union entwickelt, ein europäisches Religionsrecht im Werden. Die Sammlung der unmittelbar einschlägigen Normen dieses europäischen Religionsrecht spiegelt den gegenwärtigen Stand eines dynamischen Prozesses.
Recht als begründete Ableitung aus politisch Vorentschiedenem und Politik als autokratischer Erstentscheid blicken als zwei Welten aufeinander, mit verschiedenen Augen und auf jeweils für sie verschiedene Gegenstände. Strukturelle Unterschiede, aber auch die gegenseitige Durchdringung von Recht und Politik hebt der Verfasser hervor und versteht Rechtspolitik auch als Kampf für die Belange eines konsistenten Rechtssystems. Politik erscheine heute nicht mehr als der große Integrationsentwurf, sondern als Lavieren zwischen den Zwängen aller anderen Funktionssysteme der Gesellschaft. Grundlegend den Zustand unserer Demokratie hinterfragend mahnt der Verfasser, das Recht und die Juristen dürften nicht uneingeschränkt auf eingefahrene Kontrollmechanismen vertrauen, wenn der verfassungsrechtliche Sozialstaatsauftrag unter dem Standortwettbewerb und der wirtschaftlichen Funktionslogik ins Wanken gerate und Verantwortung zunehmend an Private delegiert werde.
Kommt die Scharia auch in Deutschland zur Anwendung oder wäre die Inkorporation bestimmter Teile der Scharia in deutsches Recht zumindest wünschenswert? Könnte Großbritannien hier Vorbild sein, wo Schlichtungsgerichte für muslimische Streitparteien ebenso wie die staatlicherseits anerkannten Schariagerichtshöfe fest etabliert sind? Und wie sind islamische Friedensrichter in Deutschland zu bewerten, die vielerorts eine vermittelnde Rolle zwischen muslimischen Tätern und deutschen Strafverfolgungsbehörden übernehmen? Schiedssprüche zwischen Konfliktparteien gleich welcher Religionszugehörigkeit können nur dann als vorteilhaft beurteilt werden, wenn sie geeignete, rechtstreue, ausgebildete Personen durchführen, die nach rechtsstaatlichen Prinzipien urteilen und der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Schiedsverfahren dürften traditionellem Schariarecht nicht folgen, da es in seiner klassischen Auslegung staatlichem Recht widerspricht und ebenso wie das Operieren von "Friedensrichtern" integrationshemmend wirkt.
In der Welt existieren zahlreiche Institutionen zur Verteidigung der Menschenrechte. Besonderes Interesse verdient dabei eine relativ neue Möglichkeit zur Wahrung dieser Rechte " das Amt des Bürgerbeauftragten. In Bulgarien sind die ersten derartigen Institutionen 1998 als Projekt auf Gemeindeebene ins Leben gerufen worden. Seit 2003 sind die Institutionen eines Ombudsmanns auf nationaler Ebene sowie eines gesellschaftlichen Vermittlers auf Gemeindeebene gesetzlich geregelt. Die wesentliche Aufgabe der Bürgerbeauftragten ist die Annahme von Bürgerbeschwerden über Verletzungen ihrer Rechte durch die Staats- oder Gemeindeverwaltung. Der Bürgerbeauftragte in Bulgarien stellt eine demokratische Garantie zur Wahrung der Menschenrechte sowie zur weiteren Entwicklung des Rechtsstaates dar.
Das Recht der Europäischen Union erfasst Religion, Kirchen und Religionsgemeinschaften in zunehmendem Maße. Längst hat sich ein eigenes und eigenständiges Religionsrecht der Europäischen Union entwickelt, ein europäisches Religionsrecht im Werden.rnDie Sammlung der unmittelbar einschlägigen Normen dieses europäischen Religionsrecht spiegelt den gegenwärtigen Stand eines dynamischen Prozesses.
Der Beitrag zeichnet die jüngere öffentliche Debatte über die Spannungen in der Europäischen Union und insbesondere innerhalb der Europäischen Währungsunion nach, die durch die Folgen der Finanzkrise und der Staatsverschuldung in mehreren Mitgliedsländern der Europäischen Union entstanden sind. Es wird deutlich, dass die Grundsätze der Solidarität und der Solidität etwa im Hinblick auf die äußerst schwierige Lage in Griechenland mit einer enormen Beanspruchung des gemeinschaftlichen Zusammenhalts verbunden sind. Der Unterstützungsbedarf mehrerer Mitgliedsländer der Euro-Zone hat auf fast schmerzhafte Weise Grundsatzfragen demokratischer Legitimität aufgeworfen. Europa steht möglicherweise an einem Schweideweg.
Mit der Einführung der Schuldenbremse ist eine wesentliche Entscheidung zur Begrenzung der Staatsschulden getroffen worden. Das wirft die Frage auf, ob und inwieweit auch Art und Umfang sozialstaatlicher Aufgaben verändert werden müssen. Sozialpolitische und finanzpolitische Handlungsmöglichkeiten sind vor dem Hintergrund einer Sozialordnung abzuwägen, die auf soziale Sicherheit, die Herstellung menschenwürdiger Lebensbedingungen und den Ausgleich sozialer Gegensätze ausgerichtet ist.
Dürfen Frauen aus islamischen Kulturkreisen aus freien Stücken heiraten? Ist die "Zwangsehe definitiv unislamisch"? Warum verabschiedete jedoch die "Deutsche Islamkonferenz" im April 2012 eine "Erklärung gegen häusliche Gewalt und Zwangsheirat"? Warum nehmen Frauenrechtlerinnen wie Serap Çileli, Necla Kelek oder Seyran Ate so engagiert Stellung gegen das Phänomen Zwangsheirat im islamischen Kulturkreis? Liegt die Problematik vor allem in Traditionen, unzureichender Bildung, mangelnden materiellen Resourcen, in Machtmissbrauch oder doch in der Religion begründet? Auf der UNO-Welt-Konferenz des Jahres 2000 in Peking wurden Zwangsehen erstmalig als Verletzung der Menschenrechte anerkannt. In Deutschland wurden sie mit dem 01.07.2011 unter -§ 237 StGB ins Strafrecht aufgenommen; sie können nun in Deutschland mit 6 Monaten bis 5 Jahren Gefängnis bestraft werden. Verlässliche Statistiken zur Zahl der Zwangsehen in westlichen Ländern existieren zwar nicht; in einzelnen Städten wie Berlin oder Hamburg werden allerdings mehrere Hundert Fälle pro Jahr dokumentiert. Ihren Opfern gebührt unsere volle Unterstützung, und auch innerhalb der islamischen Gemeinschaften sollte die Problematik der Zwangsehe beständig thematisiert werden.
Die erst vor einigen Jahren als System zur Qualitätssicherung eingeführte Akkreditierung von Studiengängen steht aktuell auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts. Wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit derrnAkkreditierungspflicht in Nordrhein-Westfalen hat das Verwaltungsgericht Arnsberg ein Klageverfahren ausgesetzt und den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, das nun über die Vereinbarkeit der Vorschriften mit dem Grundgesetz zu entscheiden hat. Welchen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet das deutsche Akkreditierungssystem im Einzelnen? Welche Erfolgsaussichten hat die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht? Welche Konsequenzen hätte es für das gesamtdeutschernAkkreditierungswesen, wenn das Bundesverfassungsgericht die Akkreditierungspflicht für verfassungswidrig erklärt? Diesen und anderen Fragen widmet sich der vorliegende Beitrag.
Schon seit geraumer Zeit wird darüber diskutiert, ob die Besetzung der Rundfunkgremien im Allgemeinen und beim ZDF im Besonderen mit dem aus der Rundfunkfreiheit abzuleitenden Gebot der Staatsferne vereinbar ist. Nachdem sieben der vierzehn Verwaltungsratsmitglieder des ZDF im September letzten Jahres gegen den Vorschlag des Intendanten Markus Schächter gestimmt haben, den Vertrag von Nikolaus Brender als Chefredakteur zu verlängern, hat diese Diskussion an Brisanz gewonnen. Kritiker halten die aus ihrer Sicht zu staats- und politiknahe Besetzung des ZDF-Verwaltungsrates und des Fernsehrates für unvereinbar mit dem Grundgesetz. So will die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen mit einem Normenkontrollverfahren, für das sie allerdings ein Viertel der Mitglieder des Bundestages benötigt, durch das Bundesverfassungsgericht klären lassen, ob die im ZDF-Staatsvertrag vorgesehene Zusammensetzung des Fernseh- und des Verwaltungsrates mit der Rundfunkfreiheit vereinbar ist. Nunmehr hat auch das Land Rheinland-Pfalz ein solches Normenkontrollverfahren angekündigt. Dabei geht es um eine wichtige Frage. Die Rundfunkfreiheit mit einem unabhängigen, staatsfernen und qualitätsvollen öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts für die Demokratie schlechthin konstituierend.
Fälle von Kindesmisshandlung schrecken immer wieder die Öffentlichkeit wach und haben den Ruf nach einem früheren Tätigwerden des Staates immer lauter werden lassen. Der Beitrag geht der Frage nach, ab wann und mit welchen Mitteln sich der Staat im Interesse des Kindesschutzes in die Familie hineinbewegen kann und darf. Damit soll ein kleiner Beitrag zur Schnittstelle zwischen Elternprimat und staatlicher Verantwortung für den Kindesschutz auf den zwei Ebenen Kinder- und Jugendhilfe einerseits sowie Familiengericht andererseits geleistet werden.
Der Beitrag skizziert rechtsstaatliche Entwicklungen unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen terroristischen Bedrohungslage und der ihr folgenden Reaktionen der deutschen Sicherheitsgesetzgebung. Dabei zeigt der Beitrag grob auf, was heutzutage unter dem Begriff "Rechtsstaat" verstanden wird und wie sich die Prinzipien "Sicherheit" und "Freiheit" innerhalb eines modernen Rechtsstaatsverständnisses bedingen. Die Darstellung beschreibt darauf hin die aktuelle terroristische Bedrohungslage, die als ein diffuses und unbestimmtes Risiko empfunden werden kann und die aufgrund der Bedrohungslage, den komplexen Netzwerkstrukturen, dem Schadensausmaß und schließlich ihrer abschreckungsresistenten und anonymen Akteure mit einem technischen oder natürlichen Großrisiko verglichen werden kann, auf das alleine mit einem effektiven Risikomanagement präventiv reagiert werden kann. Dass dieser Präventionsgedanke bereits in aktuellen Sicherheitsgesetzen vorhanden ist, wird anhand einigen legislativen und judikativen Akten deutlich gemacht und einer kritischen Würdigung unterzogen. Insbesondere Vorhaben wie die Vorratsdatenspeicherung oder das 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttatenrn(GVVG) sind Indikatoren für eine zunehmend präventiv und risikosteuernd agierende deutsche Sicherheitsarchitektur. Außerdem sind die präventiv ausgerichteten Sicherheitsbehörden zunehmend auf die heimliche Sammlung von Informationen angewiesen. Der Beitrag warnt davor, dass damit das gesamte Sicherheitsrecht auf eine einzige Extremsituation ausgerichtet wird und somit den "Ausnahmezustand" zu einem normalen Sicherheitsrisiko reduziert.
Vom 23.-25.9.2009 sind die wichtigsten Entscheidungen für die europäische und internationale Finanzmarktarchitektur seit langem gefallen. Die Europäische Kommission hat Vorschläge für die Bildung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) und eines Europäischen Systems für die Finanzaufsicht (ESFS) vorgelegt und die G-20-Staaten haben sich in Pittsburgh auf neue internationale Regeln für die Finanzmärkte geeinigt. Der Autor nimmt in seinem Beitrag eine erste kritische Beurteilung dieser Vorschläge vor.
Die Notwendigkeit einer rechtlichen Regelung der Sterbehilfe ist seit langem Gegenstand intensiver Diskussion in Deutschland, die Rechtsunsicherheit bezüglich zulässiger bzw. unzulässiger Sterbehilfe heute aber größer denn je. Der erste Beitrag setzt sich mit den Gründen dieser Entwicklung auseinander und zeigt Möglichkeiten auf, wie der Bereich zulässiger Sterbehilfe im Strafrecht ohne Verlust an Einzelfallgerechtigkeit präzisiert werden kann. Der sich anschließende Beitrag geht auf die luxemburgische Gesetzgebung zur Sterbehilfe ein. Schließlich werden die Beiträge aus der Sicht eines Palliativmediziners unter Heranziehung von Fällen aus der Praxis diskutiert.
Investitionsbeschränkungen im deutschen Außenwirtschaftsrecht. Europa- und völkerrechtliche Probleme
(2009)
Der Verfasser beschäftigt sich in seinem Beitrag mit den Möglichkeiten des Schutzes vor Unternehmensbeteiligungen und -übernahmen durch ausländische Investoren. Dabei stehen die Überprüfungs- und Untersagungsbefugnisse, wie sie das 13. Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 18. April 2009 hervorgebracht hat, im Mittelpunkt seiner Ausführungen. Diese neuen Befugnisse werden bezüglich ihrer Europa- und Völkerrechtskonformität untersucht. Beachtung findet insoweit vor allem ein möglicher Verstoß gegen die Kapitalverkehrs- sowie die Niederlassungsfreiheit. Auf völkerrechtlicher Ebene beschäftigt sich der Autor mit den Schranken des internationalen Wirtschaftsrechts, wie sie etwa der OECD-Kodex oder das GATS-Übereinkommen errichten.
Der Beitrag befasst sich mit dem Einsatz der deutschen Marine bei der Bekämpfung des Terrorismus im Rahmen der Operation Enduring Freedom (OEF), bei der Verhinderung einer Verbreitung von Massenvernichtungswaffen im Rahmen der Proliferation Security Initiative (PSI) und bei dem Kampf gegen die Piraterie im Rahmen der EU-Operation Atalanta. Dabei hat die Marine u.a. die Befugnis, verdächtige Schiffe aufzubringen, an Bord zu gehen, Untersuchungen durchzuführen und ggf. verdächtige Personen in Gewahrsam zu nehmen. Die Autorin beleuchtet, inwieweit solche Maßnahmen mit der Schifffahrtsfreiheit, einem der fundamentalen Prinzipien des Seevölkerrechts, vereinbar sind. Sie geht außerdem der Frage nach, ob die im Zuge der Bekämpfung der Piraterie vor der Küste Somalias erfolgende Übergabe mutmaßlicher Piraten an Kenia zum Zwecke der Strafverfolgung mit den grund- und menschenrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Einklang steht.
Vor dem Hintergrund der im Herbst 2008 begonnenen Finanzmarktkrise beschäftigt der Beitrag sich mit der verfassungsrechtlichen Betrachtung der im Zuge dessen ergriffenen politischen Maßnahmen. Er beleuchtet kritisch das Verhältnis von Staat und Kapital, gegliedert nach Funktionen des Staates als Garant des Kapitals, als Regelungsinstanz internationaler Kapitalströme und als Wirtschaftssubjekt aufgearbeitet. Dabei wird sowohl das Europäische Verfassungsrecht als auch das Völkerrecht als Verfassungsrecht der Internationalen Gemeinschaft in die Überlegungen einbezogen. Der Autor problematisiert die begrenzte Steuerungskraft der Verfassungsrechtswissenschaft im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise, fordert aber von dieser, dass sie innerhalb ihrer Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr handelt. Außerdem müsse sie verhindern, dass aufgrund der Finanzmarktkrise entstandene Schäden im deutschen und europäischen Verfassungsrecht verbleiben.
Analyzing the role of Germany as a law-exporting nation the essay deals with a very specific aspect of the Rule of Law principle in criminal proceedings. The author describes the division of functions among police, public prosecution and criminal courts within criminal law enforcement in Germany adding some comparative law remarks. He furthermore provides an overview of structure and organization of the public prosecution in Germany. He focuses on the relationship and interaction between public prosecution and police in preliminary proceedings emphazising the importance of both being allocated in different ministries of the executive branch. Thus he points out yet another aspect of the constitutional principle of the Rule of Law: the role of public prosecution as guardian of the law towards the police in criminal proceedings.
Die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen bereitet Schwierigkeiten bei der Anwendung und gefährdet die Rechtssicherheit. In vielen Rechtsnormen des Umweltrechts (u. a. UVPG) findet der unbestimmte Rechtsbegriff "voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen" Verwendung. In dieser Arbeit wird ein Beitrag zur Konkretisierung dieses Begriffes im Rahmen der strategischen Umweltprüfung (SUP) geleistet. Dabei wird ein interdisziplinärer Forschungsansatz gewählt, der durch juristische, wie naturwissenschaftliche Methodik geprägt ist und dazu beiträgt das Schutzgut der Biodiversität genauer zu bestimmen. Dazu wird zunächst auf juristischer Ebene geprüft, ob aus dem UVPG sowie weiteren Rechtsnormen des Umweltrechts Informationen zur Konkretisierung dieses Begriffes zu gewinnen sind. Hiernach ergibt sich, dass der Erheblichkeitsbegriff insbesondere dazu dient, Bagatellfälle auszuklammern und Angleichungen zwischen den Rechtsnormen zu erreichen. Da die SUP seit 2005 geltendes Recht ist, ist es wichtig zu sehen, wie in der Gutachtenpraxis mit diesem unbestimmten Rechtsbegriff umgegangen wird. Daher sind vier Umweltberichte gemäß -§14g Satz 2 Nr.5 UVPG überprüft worden. Es stellte sich heraus, dass die Umweltberichte weder in der Lage sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu Konkretisieren, noch wie es vom UVPG gemäß -§14g Satz 2 Nr.3 UVPG gefordert wird das Schutzgut der Biodiversität hinreichend darzustellen. Aus naturwissenschaftlicher Sicht wurden zunächst natürliche und anthropogene Auswirkungen auf die Biodiversität geprüft, um so die Faktoren zu ermitteln, die die Biodiversität besonders negativ zu beeinflussen vermögen. Demnach gilt es die Faktoren Habitatfragmentierung, Angleichungsprozesse (Biotic homogenization) und Intensität der Landnutzung im Rahmen der SUP frühzeitig zu vermeiden. Die "Convention of Biodiversity" zählt neben den Arten und Landschaften auch die genetische Ebene zum Begriff der Biodiversität. So ist es sinnvoll auch genetische Aspekte in die Schadensbewertung zu integrieren. Daher wurden in einer phylogeographischen Analyse die zwei Genorte Cytochrom Oxidase I und die Control Region der mtDNA des silbergrünen Bläuling, Polyommatus coridon (30 Populationen) untersucht. Es konnte gezeigt werden, dass genetische Analysen zwar wichtige Informationen für die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes liefern, aber dennoch mit Vorsicht diesbezüglich zu behandeln sind. Letztendlich stellte sich heraus, dass die Konkretisierung des unbestimmten Rechtbegriffes der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen sich im Rahmen der strategischen Umweltprüfung mehr als schwierig und in Hinblick auf der Konzeption der SUP wenig sinnvoll erweist.