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Die Dissertation weist nach, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) das mitgliedstaatliche Ausgestaltungsermessen bei der Umsetzung von Richtlinien i. S. d. Art. 288 Abs. 3 AEUV, die weitreichendste Form richtlinieninhaltlich vorgesehener Umsetzungsspielräume der Mitgliedstaaten, in unterschiedlicher Art und Weise beschränkt und dabei teilweise gegen Vorgaben des primären Unionsrechts verstößt. Soweit Rechtsverstöße festgestellt werden, macht die Dissertation weiterführend Vorschläge für eine Korrektur der betroffenen unionsgerichtlichen Begrenzungsansätze im Hinblick auf das mitgliedstaatliche Ausgestaltungsermessen bei der Richtlinienumsetzung. Hierzu geht die Dissertation wie folgt vor: Ausgehend von vier in der Einleitung (Kapitel 1) aufgeworfenen Forschungsleitfragen stellt die Dissertation in Kapitel 2 die untersuchungsrelevanten unionsrechtlichen Grundlagen der Rechtsaktsform der Richtlinie dar. Dabei wird insbesondere auf die unionsvertragliche Verteilung der Kompetenzen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten bei der kooperativ-zweistufigen Richtlinienrechtsetzung eingegangen und eine restriktive Auslegung des Terminus‘ „Ziel“ i. S. d. Art. 288 Abs. 3 AEUV entwickelt (sog. kompetenzinhaltsbestimmender modifiziert-enger Zielbegriff). In Kapitel 3 arbeitet die Dissertation die in der Richtlinienpraxis vorkommenden Grundformen richtlinieninhaltlich vorgesehener mitgliedstaatlicher Entscheidungsbefugnisse bei der Richtlinienumsetzung heraus und bestimmt das Ausgestaltungsermessen begrifflich als die weitreichendste Form mitgliedstaatlicher Umsetzungsspielräume. Kapitel 4 widmet sich zunächst der Ermittlung der Ansätze des EuGH zur Begrenzung des mitgliedstaatlichen Ausgestaltungsermessens. Dabei wird deutlich, dass das Unionsgericht durch seine Rechtsprechung nicht nur die Entstehung mitgliedstaatlichen Ausgestaltungsermessens begrenzt. Eine exemplarische Analyse der EuGH-Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 2 UAbs. 1 S. 1 und S. 2 lit. b der UVP-Richtlinie 2011/92/EU und seiner Vorgängernormen zeigt vielmehr, dass und wie der EuGH auch den Umfang des nach dem auslegungserheblichen Wortlaut einer Richtlinie bestehenden mitgliedstaatlichen Ausgestaltungsermessens begrenzt. Die hiernach ermittelten Begrenzungsansätze werden sodann einer rechtlichen Bewertung im Hinblick auf die Vorgaben des primären Unionsrechts einschließlich des in Kapitel 2 entwickelten restriktiven Zielbegriffs i. S. d. Art. 288 Abs. 3 AEUV unterzogen. Da einzelne Begrenzungsansätze des EuGH sich mit dem primären Unionsrecht als nicht vereinbar erweisen, werden insoweit schließlich Vorschläge für eine unionsrechtskonforme Korrektur dieser Rechtsprechung gemacht. Die Zusammenfassung der Forschungsergebnisse in Form einer thesenartigen Beantwortung der in der Einleitung aufgeworfenen vier Forschungsleitfragen findet sich in Kapitel 5.
Nicht erst seit Einleitung der "Energiewende" im Jahr 2011 gehören Fragen der Energie- und Klimapolitik zu den politisch kontrovers diskutierten Themen in Deutschland. In Folge des europäischen Integrationsprozesses gewinnt dabei zunehmend auch die Europäische Union als Handlungsebene an Bedeutung. In dieser Arbeit wird der Frage nachgegangen, wie deutsche Akteure die Energie- und Klimapolitik der EU seit dem Gipfel des Europäischen Rates 2007 beeinflusst haben und welche Auswirkungen die Entscheidungen auf EU-Ebene für die Politikgestaltung im nationalen Kontext hatten. Anhand von drei Fallstudien wird eine Prozessanalyse in den Bereichen Strombinnenmarkt, Erneuerbare-Energien-Politik und Klimaschutz im Zeitraum der Jahre 2007 bis 2013 vorgenommen.
Das Recht der Europäischen Union erfasst Religion, Kirchen und Religionsgemeinschaften in zunehmendem Maße. Längst hat sich ein eigenes und eigenständiges Religionsrecht der Europäischen Union entwickelt, ein europäisches Religionsrecht im Werden. Die Sammlung der unmittelbar einschlägigen Normen dieses europäischen Religionsrecht spiegelt den gegenwärtigen Stand eines dynamischen Prozesses.
Das Recht der Europäischen Union erfasst Religion, Kirchen und Religionsgemeinschaften in zunehmendem Maße. Längst hat sich ein eigenes und eigenständiges Religionsrecht der Europäischen Union entwickelt, ein europäisches Religionsrecht im Werden.rnDie Sammlung der unmittelbar einschlägigen Normen dieses europäischen Religionsrecht spiegelt den gegenwärtigen Stand eines dynamischen Prozesses.
In der Arbeit wird untersucht, wie die EU mit Diversität umgeht, wie sich entsprechende Maßnahmen in der Personalpolitik der verschiedenen europäischen Behörden niederschlägt und welche Auswirkungen dies hat. Es wird herausgearbeitet, dass die EU als Institution einige Spezifika aufweist, die diese Frage beeinflussen und die bei einer Beurteilung Berücksichtigung finden müssen. So ist die EU verpflichtet, die Vielfalt der Mitgliedstaaten in den eigenen Institutionen abzubilden. Eine Besonderheit ist auch, dass die Effizienz der Organisation " und damit auch der mögliche Wert von Diversity Management (DiM) " mangels marktinduzierter Kriterien schwer zu bestimmen ist. Die Arbeit gliedert sich in vier Teile. Nach einer überblickartigen Einführung (Teil A) werden in Teil B der Anspruch von DiM und dessen Vor- und Nachteile dargestellt. Als Bezugspunkt für erfolgreiches DiM werden einige Beispiele aus deutschen Großunternehmen angeführt, wo DiM eine relativ bedeutende Rolle spielt. Die Einschätzung, was diese Erfahrungen für die EU bedeuten könnten, schließt den Teil B ab. Dabei werden die Besonderheiten einer Behörde, die durch starke rechtliche Regelungen gebunden ist und für die es kaum eindeutige Effizienzkriterien gibt, besonders hervorgehoben. Der Teil C enthält die empirischen Recherchen, die angestellt wurden. Dazu werden zunächst das Weißbuch des Kinnock Reports und das Statut für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften von 2004 ausführlich dargestellt und anschließend gewürdigt. Es stellt sich heraus, dass bei einzelnen Personalmaßnahmen bereits weitgehende Öffnungen und Flexibilitäten vorgesehen sind, die sich unmittelbar zur Implementierung von DiM anbieten. Im Weiteren wurde ein leitender Mitarbeiter des Europäischen Parlaments zu dem Statut ausführlich interviewt. Die Ergebnisse verleihen den vorher geschilderten Regelungen des Statuts Farbe und vermitteln dem Außenstehenden ein lebendiges Bild vom Innenleben einer solchen Behörde. Die Einschätzung der neuen Regelungen durch den Interviewten ist zwar differenziert, aber insgesamt ergibt sich doch ein positives Bild der personalpolitischen Maßnahmen im Hinblick auf die mögliche Implementierung von DiM. Die zweite wesentliche empirische Quelle der Arbeit sind Publikationen der EU selbst zu Problemen der Diversität, Diskriminierung und verwandten Themen. Die dazu erschienenen Broschüren geben Auskunft darüber, welche Ansichten die Mitarbeiter zu Bestrebungen um Diversität und Chancengleichheit äußern, welche Aktionen die EU plant und welche Erfolge man sich erhofft. Die Prüfung dieser Unterlagen ergibt, dass in einer solchen Organisation die Integration von Minderheiten weit fortgeschritten ist und Vorurteile und offene Diskriminierungen weitgehend fehlen. Jedoch werden Umsetzungsprobleme der Maßnahmen zur Chancengleichheit der Geschlechter, zur work-life balance, zur Respektierung von Behinderungen oder sexuellen Orientierungen konstatiert. Um die geschilderten Maßnahmen zu beurteilen, werden sie mit entsprechenden Entwicklungen der im zweiten Teil der Arbeit beschriebenen privatwirtschaftlichen Organisationen, die als Vorreiter des DiM in Europa angesehen werden können, verglichen. In einem weiteren Schritt sollten die Einschätzung der Mitarbeiter zu Diversität und zu den vorher beschriebenen Maßnahmen ergründet werden. Die ins Auge gefasste repräsentative Befragung konnte trotz anfänglicher Ermutigung in einer Behörde der EU, dem Europäischen Parlament (EP), nicht durchgeführt werden, da die EU-Behörden eine offizielle Unterstützung der Untersuchung und damit den Zugang zu anderen Interviewpartnern nicht zustimmten. Daher beschränkte sich die Befragung auf Mitarbeiter, die sich nach Ansprache durch einige leitende Beamte zur Beantwortung gleichsam als Privatpersonen zur Ausfüllung des Fragebogens bereit erklärten. Die Befragung hat also keinerlei repräsentativen, sondern rein explorativen Charakter. Im Teil D der Arbeit wird eine Gesamtbewertung der Recherchen abgegeben. Es wird konstatiert, dass zwar eine Menge an Einzelinitiativen und -maßnahmen in den Behörden der EU zu finden ist, dass aber mit einem übergreifenden Konzept des DiM diese Aktionen koordiniert und in ihrem Nutzen verstärkt werden könnten.
An der Schnittstelle zwischen Recht und Sprache, zwischen der überdachenden Weingesetzgebung der Europäischen Union und dem von den Mitgliedstaaten gesetztem Recht liegt das Recht der Weinbezeichnungen. Hier wie an kaum einer anderen Stelle kommt der Verbraucher mit beiden in Berührung und verliert sich nicht selten im Dschungel der zahllos scheinenden Begriffe in unterschiedlichen Sprachen, die ihn in Gestalt des Flaschenetiketts doch über Herkunft und Qualität des Weins unterrichten und so seine Kaufentscheidung erleichtern sollen. An dieser Stelle setzt die Dissertation an, um unter vergleichender Berücksichtigung der in den Einzelsprachen verwendeten Begriffe und Bezeichnungen das komplex und kunstvoll gewobene Netz zu durchdringen. Als romanistische Arbeit von den vier großen Sprachen der Romania ausgehend, wird zunächst das Weinrecht insgesamt von Frankreich, Italien, Portugal und Spanien dar- und demjenigen Deutschlands gegenübergestellt, wobei jeweils auch der Bezug zum europäischen Weinrecht, insbesondere EG-Weinmarktordnung als Grundverordnung und EG-Weinbezeichnungsverordnung als Durchführungsverordnung, hergestellt wird. Dessen Geschichte und diejenige der nationalen Weinrechtsordnungen werden ausführlich dargestellt. In einem nächsten, den Kern der Arbeit ausmachenden Schritt verengt sich der Fokus auf das Bezeichnungsrecht der Weine als solche, um nach Gewinnung der maßgeblichen Begriffe zu überprüfen, inwieweit diese in Bezug auf ihren Bedeutungsgehalt als gleichwertig anzusehen, also semantisch äquivalent sind. Die Blickrichtung ist auch hier bidirektional und umschließt neben dem Vergleich der europäischen und der nationalen Begriffe auf horizontaler Ebene die Gegenüberstellung beider Systeme in vertikaler Sicht. Ein Blick auf sonstige, nicht obligatorische Angaben, wie etwa die wichtigsten Rebsortennamen, rundet die Untersuchung ab, wobei diese und ihre so genannten Synonyme kritisch hinterfragt werden.