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Um 1500 bildeten die Regensburger Juden eine der letzten Judengemeinden, die noch in einer Reichsstadt des Heiligen Römischen Reichs lebten. Der Regensburger Stadtrat ging mit immer weitreichenderen Restriktionen gegen ihre hergebrachten Rechte vor. Versuche, zu einer verbindlichen Regelung über die gegenseitigen Rechte und Pflichten zu kommen, führten zu keinem Ergebnis. Das Innsbrucker Regiment wurde schließlich damit beauftragt, die beiden Parteien im Wege eines Gerichtsverfahrens zu einer einvernehmlichen Lösung zu bewegen.
Der Innsbrucker Prozess gehört zu den bemerkenswertesten Aspekten der Geschichte der Juden in dieser Zeit. Über seine Hintergründe, Entwicklungen und Akteure liegt nun erstmals eine quellenfundierte Detailstudie vor. Sie zeigt, mit welcher Entschlossenheit die Regensburger Judengemeinde ihre Rechte verteidigte. Selbst als der Stadtrat Ende Februar 1519 die Juden gewaltsam aus der Stadt schaffen ließ, als Judenviertel, Synagoge und jüdischer Friedhof zerstört waren, gab das noch laufende Verfahren in Innsbruck der Judengemeinde berechtigte Hoffnung auf eine erfolgreiche Gegenwehr. Tatsächlich konnten weder Kaiser Karl V. noch die Reichsstadt Regensburg das Unrecht der Vertreibung ungeahndet ad acta legen.
Das Streben nach besserer Gesetzgebung ist ebenso alt wie die Klage über die unzureichende Qualität und die schier haltlose Flut der erlassenen Vorschriften. Symptomatisch für die vielfältigen Defizite heutiger Gesetzgebung auf nationaler Ebene sind systematische Unstimmigkeiten und oftmals kaum auflösbare innere Widersprüche von Gesetzen. Die Probleme und Herausforderungen, die sich aus der europäischen Rechtsetzung für die Verwirklichung der Zielsetzung einer guten Gesetzgebung ergeben, sind bis dato weitgehend unbehandelt. Der Beitrag befasst sich mit den Schwierigkeiten der gemeinschaftlichen Rechtsetzung, der Mitwirkung der Mitgliedstaaten und der Umsetzung in nationales Recht.
Der moderne Terrorismus hat sich weltweit zur Bewährungsprobe für die Rechtsstaatlichkeit entwickelt. Einerseits haben terroristisch motivierte Anschläge mittlerweile eine fast unübersehbare Anzahl von Menschenleben gefordert. Insbesondere der islamistischfundamentalistische Terror hat eine globale Gefahrenlage herbeigeführt, in der die Sicherheitsbehörden vor schwierigste Aufgaben gestellt sind. Andererseits ist der Eindruck entstanden, dass sich manche Strategien der Gefahrenabwehr und der Verfolgung mutmaßlicher Täter verselbständigt haben. Eine der Folgen scheint die systematische Missachtung grundlegender Freiheitsrechte zu sein. Zudem werden Techniken und Mittel der Kriegsführung zur Verbrechensbekämpfung eingesetzt. Der Beitrag setzt sich kritisch mit der Frage auseinander, ob Folter und Entführung legitime Mittel der Verteidigung einer Rechtsordnung gegen schwerste Angriffe sein dürfen. Er erinnert auch an die Europäische Tradition der Menschenrechte und versucht Gesichtspunkte zu entwickeln, die für die notwendige Unterscheidung zwischen Staatsraison und Regierungskriminalität nützlich sein könnten.
Verschleiernde Rechtssprache
(2004)
Rechtssprache verschleiert praktisch immer. Bloss das Wie und Warum, die handelnden Personen und ihre Motive sind zu differenzieren. Der Terminus "verschleiernde Rechtssprache" darf nicht im Sinn einer pauschalen Distanzierung oder Diskriminierung verstanden werden. Tatsachen sind zu analysieren, die wir uns zu oft zu wenig bewusst machen, die wir darum auch oft nicht präzis und umfassend genug einordnen können. Positive oder negative Wertungen sind für den jeweiligen Zusammenhang möglich, nicht vorschnell und simplifizierend darüber hinaus. Der Autor befasst sich anhand zahlreicher Beispiele mit der Unschärfe von Sprache im rechtlichen Gebrauch. Insbesondere die Auslegung und deren Instrumentalisierung ist Gegenstand des Beitrages.
Als Instrument der Regelung des rechtlichen Lebens tritt die Rechtspolitik auf, die sich dabei unbedingt einer vergleichenden Herangehensweise bedient. Sowohl für die Annahme von Lösungen, die über die Nutzung der ausländischen rechtlichen Erfahrung gefunden werden, als auch für die Absage an diese Lösungen ist es nötig, nicht nur die Prozedur der vergleichenden rechtlichen Analyse, sondern auch vergleichende rechtsstaatliche und vergleichende politikwissenschaftliche Expertise zu verwenden. Außerdem ist es bei der Findung der für die Gesellschaft annehmbaren Lösungen nötig, sich auf die Prozedur des sozialwissenschaftlichen Monitorings zu stützen, die periodische Umfragen in verschiedenen Gruppen der Öffentlichkeit durchführt. Es ist sehr wichtig, sich bei der Durchführung der Forschungen nicht auf den Monopolismus irgendwelcher bestimmten (z.B. hauptstädtischen oder regierungsnahen) wissenschaftlichen Strukturen zu beschränken, sondern die juristischen Fakultäten außerhalb der Hauptstadt - besonders bei der Durchführung der Umfragen der öffentlichen Meinung - aktiv einzubeziehen.
Eine unabhängige Zentralbank auf europäischer Ebene war immer ein besonders deutsches Petitum. Seit 2010 ist die Unzufriedenheit mit der Geldpolitik der EZB jedoch gerade in Deutschland beständig gewachsen. Mit dem OMT-Programm vom September 2012 hat die EZB aus Sicht vieler Beobachter die Grenzen zulässiger Geldpolitik überschritten. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner historischen ersten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union diese Auffassung geteilt; der Gerichtshof ist ihm aber nicht gefolgt und hat im Juni 2015 das OMT-Programm für europarechtskonform erachtet. Der vorliegende Beitrag – der auf einem Vortrag vor der abschließenden Bundesverfassungsgerichtsentscheidung beruhte – ordnet die Rechtsfragen des Verfahrens europarechtlich und verfassungsrechtlich ein. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.06.2016 wird dabei punktuell noch berück sichtigt. Der Verfasser erläutert zunächst die für die Tätigkeit der EZB und ihre Aufgabe der Geldpolitik bestehenden europa- und verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen. Sodann stellt er die durch die Rechtsprechung des BVerfG entwickelten verfassungsrechtlichen Kontrollmaßstäbe dar, die zu einer Verschränkung der beiden Rechtsebenen führen können und eine Kontrolle der europäischen Integration durch das BVerfG ermöglichen. Schließlich widmet sich die Abhandlung dem durch die globale Finanzkrise seit den Jahren 2007/2008 und die sich hieran anschließende EURO-Staatsschuldenkrise eingetretenen Wandel der Geldpolitik insbesondere den von der EZB als Reaktion auf die anhaltende Krise eingesetzten „unconventional monetary policy measures“ und den hierzu bisher anhängigen Verfahren auf europäischer und nationaler Ebene. Ein besonderer Fokus liegt hierbei freilich auf dem OMT-Programm.
Der vorliegende Bericht basiert auf einer universitätsweiten Online-Umfrage zum Status quo des Forschungsdatenma-nagements an der Universität Trier. Er ist ein erster Schritt, um den aktuellen und zukünftigen Bedarf an zentralen Dienstleistungen zu identifizieren. Neue Handlungsfelder sollen frühzeitig erkannt werden, auch um der Strategie-entwicklung eine Richtung zu weisen.rnDie Befragten befürworten generell die Initiative zur Entwicklung zentraler IT- und Beratungsangebote. Sie sind bereit, die eigenen Forschungsdaten anderen zur Nachnutzung zur Verfügung zu stellen, sofern die geeigneten Instrumente vorhanden, sind die eine solche Arbeitsweise unterstützen. Allerdings wird eine unkommentierte Bereit-stellung von Rohdaten eher kritisch beurteilt. Der Dokumentationsaufwand einer öffentlichen Bereitstellung von Daten wird in einem ungünstigen Kosten-Nutzenverhältnis gesehen. Es fällt auf, dass die Datenarchivierung größ-tenteils in proprietären Formaten erfolgt.
The article deals with the untenable overloading of German criminal trial court judges presenting the overloading in detail and analyzing its reasons and consequences. In this context, serious failures by the German federal and state executive and legislative organs as well as undesirable developments of the Federal Constitutional Court's (BVerfG and the Federal Supreme Court of Justice's BGH) case law.
Germany as law-exporting nation is a worldwide role model especially for its criminal law and criminal procedure law which has influenced several East Asian countries. The author offers a short historical overview on the establishment of the rule of law in Germany. He describes the role of the German Federal Constitution as source of criminal procedure law by referring to fundamental constitutional principles as well as giving specific case examples. The second part of the essay focuses on the relevance and application of the European Convention on Human Rights. The author points out basic principles of the European Convention on Human Rights and illustrates its influence on German legal practice.
Analyzing the role of Germany as a law-exporting nation the essay deals with a very specific aspect of the Rule of Law principle in criminal proceedings. The author describes the division of functions among police, public prosecution and criminal courts within criminal law enforcement in Germany adding some comparative law remarks. He furthermore provides an overview of structure and organization of the public prosecution in Germany. He focuses on the relationship and interaction between public prosecution and police in preliminary proceedings emphazising the importance of both being allocated in different ministries of the executive branch. Thus he points out yet another aspect of the constitutional principle of the Rule of Law: the role of public prosecution as guardian of the law towards the police in criminal proceedings.
The United States insisted that the International Criminal Court would not have jurisdiction to prosecute American nationals. It was to be a court for others, not for them. The Rome Conference insisted on upholding the principle of equal justice for all and consequently rejected American exceptionalism. The Clinton administration nevertheless signed the ICC Statute and remained involved in the post Rome proceedings of the Preparatory Commission for the International Criminal Court. However, when President Bush took office, his administration embarked on a world wide campaign to discredit the ICC. It cancelled the American signing of the ICC Statute, it enacted hostile legislation aimed at frustrating the functioning of the ICC, and it concluded agreements with approximately 50 States that place those States under an obligation not to surrender American nationals for trial in the ICC. The difference of opinion between the United States and the European Union cannot be resolved by diplomatic means since the United States administration is obligated by an American statute to discredit the ICC and to prevent it from operating according to its Statute. The European Union and its Member States will therefore have to embark on a policy of confrontation.
"Culture", in addition to its ethnic signification, can also express various groups' and communities' political and economic situation in society. As well as signifying the accommodation of ethnic diversity, the integration of dissimilar cultures in South Africa has to do with both the former oppressors and the formerly oppressed coming to terms with the oppression of the past, and with the equitable distribution of material means. Constitutional and other legal means have been designed to facilitate a process of integration dealing with the abovementioned issues. Some of these measures will be looked at. The speaker will argue that the integration of different cultures in South Africa cannot and will not be achieved if the law is invoked, in a strong arm fashion, trying to concoct a melting pot. The law can do no more than aiding the facilitation of a process of consolidation as precondition to nation building. Deep-seated, cultural differences among various sections of the population cannot and should not be denied or simply thought away.
Although geographically it belongs to Europe, as far as the constitutionality control of the statutory provisions is concerned, Greece follows the American system. That means that there is no Constitutional Court and, on the contrary, every court (even those of first instance) are entitled, and indeed obliged, to control the constitutionality of the laws (Articles 87 par. 2 and 93 par. 4 of the Greek Constitution). The Greek Courts examine only the substantial and not the formal constitutionality of the statutory provisions. If a court comes to the result of the unconstitutionality, then the statutory provision is not annulled and removed from the legal order, but it is not applied by the court in the relevant court procedure. The only – rather rare – case where a statutory provision is erga omnes annulled is when this is ordered by a decision of the Highest Special Court (Article 100 of the Greek Constitution), following a disagreement between two of the three highest Courts, namely between Symvoulio tis Epikrateias (highest Administrative Court), Areios Pagos (Cassations Court in Civil and Criminal procedures) and Elegtiko Synedrio (Court of Audit).
The presentation is going to examine the origins of the Greek system of the constitutionality control. It will also focus on the advantages and disadvantages of the Greek system and on the scientific and political discussion. Last but not least, the presentation will examine the role of the Council of State, which, although formally not a Constitutional Court, in practice issues the vast majority of the court decisions which accept the unconstitutionality of statutory provisions.
The Constitution of Latvia
(2004)
The article offers a concise view on the constitution of the Baltic state of Latvia. After an introduction focusing on constitutional history, the author explores basic principles and human rights in the text of the constitution and explains the main constitutional bodies and their functions in legislative, executive and judiciary. Chapters on citizenship and religious rights round up this introduction to the Latvian Constitution.
Systemische Resilienz
(2019)
Die Arbeit widmet sich der Geschichte der Juden in den "niederen Landen" von ca. 1200 bis um 1520, mit einem Epilog über die Mitte des 16. Jahrhunderts. In der Hauptsache werden dabei die Landesherrschaften Hennegau, Brabant und Geldern in vergleichender Perspektive betrachtet. - Teil I beschreibt die Siedlungsgeschichte von den Anfängen um das Jahr 1200 über die Verdichtung des Niederlassungsnetzes bis zur Katastrophe der Jahre 1349-50 und weiter bis in die Zeit der spätmittelalterlichen Vereinzelung von Juden und ihres Ausweichens unter kleinere Herrschaften. - Teil II bietet neue Bausteine für eine Sozial- und Kulturgeschichte der jüdischen Geldleihe, welche auch in den mittelalterlichen Niederlanden der bestimmende Erwerbszweig der Juden war. - Teil III widmet sich ausführlich den Judenverfolgungen des 14. Jahrhunderts - dem "Kreuzzug" von 1309, der Verfolgung zur Zeit des "Schwarzen Todes" 1349-50 und der Brüsseler Hostienfrevelaffäre von 1370. Wichtige, weiterführende Ergebnisse bietet vor allem die Analyse der Quellen über die Katastrophe zur Zeit der Pest. - Teil IV spürt den historischen Veränderungen des christlichen Judenbildes und den Entstehungs- und Verbreitungsformen verschiedener judenfeindlicher Legenden (Ritualmord, Bilder- und Hostienschändung) im Untersuchungsraum nach. - Die im zweiten und vor allem im vierten Teil gemachten Beobachtungen werden abschließend im Hinblick auf die Frage nach dem Einfluss der Bettelorden reflektiert. Dabei wird ein Modell entworfen, in dem diese Orden vor allem in ihrer Vermittlerfunktion wirksam waren; entscheidend war auch in diesem Zusammenhang der Faktor Herrschaft.
Studien zur Geschichte der Juden im mittleren Rheingebiet während des hohen und späten Mittelalters
(1995)
Am Beispiel des mittleren Rheingebiets gibt die Studie einen detaillierten Einblick in die räumlichen und herrschaftlichen Rahmenbedingungen jüdischer Existenz im hohen und späten Mittelalter. Als Einstieg dient die chronologisch und qualitativ differenzierte Analyse des jüdischen Siedlungswesens von den hochmittelalterlichen Anfängen bis zum Jahre 1520 auf kartographischer Grundlage. Ausgehend von den am Rhein gelegenen Bischofsstädten Mainz, Worms und Speyer, die über lange Zeit die wichtigsten geistig-religiösen und kulturellen Zentren nicht nur des mittelrheinischen, sondern des gesamten aschkenasischen Judentums darstellten, erlebte die Siedlungsentwicklung der Juden einen steilen Aufschwung, der in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts seinen Höhepunkt erreichte. Nach den katastrophalen Verfolgungen der Pestjahre 1348/49 ging der Bestand an Judenniederlassungen im mittleren Rheingebiet stark zurück. Zwar kehrten die Juden nach dem Abebben der Pogromstimmung relativ schnell wieder an ihre ehemaligen Siedlungsorte zurück, doch erreichte die Zahl ihrer Niederlassungen nie mehr den Stand vor der Mitte des 14. Jahrhunderts. Im zweiten Hauptteil der Untersuchung geht es um die herausarbeitung der Gestaltungsfaktoren des jüdischen Siedlungsgefüges. Dafür bilden zentralitätstheoretische Aspekte einen Teil des Fragerasters; einen zweiten die Einflussnahme christlicher Herrschaftsträger auf das Siedlungsverhalten der Juden, etwa durch Schutz- und Geleitbriefe. Abschließend wendet sich die Untersuchung den Verfolgungen und Vertreibungen zu, denen die Juden des mittleren Rheingebiets vom frühen 11. bis zum frühen 16. Jahrhundert ausgesetzt waren. Der Wandel des Verhältnisses der Herrschaftsträger zu ihren schutzbefohlenen Juden im späten Mittelalter weist zugleich als Indikator für die "Verstaatlichung" spätmittelalterlicher Territorien über den engeren Bereich der jüdischen Geschichte hinaus in das weite Feld der allgemeinen Verfassungsgeschichte.
Die Untersuchung zeichnet zunächst die Entwicklung des Siedlungsnetzes der Juden im Elsass nach. In der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts lebten anscheinend nur in vier elsässischen Städten Juden; unter ihnen war Straßburg die erste. Die Zahl der Siedlungen steigt besonders nach 1300 stark an und erreicht vor 1348 ihren Höhepunkt, nicht zuletzt durch beträchtliche Zuwanderung aus der Romania. Nach den Verfolgungen zur Zeit des Schwarzen Todes geht die Zahl nachweisbarer Judensiedlungen zunächst um die Hälfte zurück. In der Folge kommt es besonders im Herzen der elsässischen Weinlandschaft zu einer neuen Ansammlung jüdischer Niederlassungen. Nach den Pogromen und Vertreibungen der Jahre 1476/77 ändert sich die jüdische Siedlungsstruktur grundlegend. - Migration als Faktor der dynamischen Entwicklung jüdischer Siedlungen wird in Teil 2 näher untersucht. Die Wanderungsbewegungen elsässischer Juden erfassten den gesamten südwestdeutschen Raum. - Im Mittelpunkt des 3. Hauptteils stehen die Judengemeinden in den wichtigsten Städten des Elsass. Die erste Straßburger Gemeinde, die bereits um 1200 in die städtische Wehrverfassung integriert war, endete mit dem Pogrom von 1349, doch existierte von 1368-1390 eine zweite, hier erstmals ausführlich erforschte Gemeinde bis zur endgültigen Vertreibung (1390). - Der 4. Hauptteil befasst sich mit dem Verhältnis der Juden zum Königtum und zu den wichtigsten Territorialherren im Elsass. - Zahlreich sind die Zeugnisse für Judenverfolgungen im späten Mittelalter, die im 5. Hauptteil analysiert werden. - Im 6. Teil wird die wirtschaftliche Tätigkeit der Juden, insbesondere ihr Anteil am Geld- und Pfandleihgeschäft sowie an der Vermarktung von Wein oder Getreide und ihr Engagement im Vieh-, Pferde- und Edelmetallhandel sowie vereinzelt durchaus in Handwerksberufen eingehend gewürdigt. Auch sämtliche nachweisbaren Judenärzte werden bei dieser Gelegenheit aufgeführt.
Vor dem Hintergrund der im Herbst 2008 begonnenen Finanzmarktkrise beschäftigt der Beitrag sich mit der verfassungsrechtlichen Betrachtung der im Zuge dessen ergriffenen politischen Maßnahmen. Er beleuchtet kritisch das Verhältnis von Staat und Kapital, gegliedert nach Funktionen des Staates als Garant des Kapitals, als Regelungsinstanz internationaler Kapitalströme und als Wirtschaftssubjekt aufgearbeitet. Dabei wird sowohl das Europäische Verfassungsrecht als auch das Völkerrecht als Verfassungsrecht der Internationalen Gemeinschaft in die Überlegungen einbezogen. Der Autor problematisiert die begrenzte Steuerungskraft der Verfassungsrechtswissenschaft im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise, fordert aber von dieser, dass sie innerhalb ihrer Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr handelt. Außerdem müsse sie verhindern, dass aufgrund der Finanzmarktkrise entstandene Schäden im deutschen und europäischen Verfassungsrecht verbleiben.
Der Autor beschäftigt sich mit der Frage, ob Angriffskriege ein probates Mittel für die Bekämpfung des internationalen Terrorismus darstellen. Unter Einbeziehung der aktuellen politischen Debatte in Deutschland rund um die Vorschläge zur gezielten Tötung von Terroristen fragt er zunächst nach dem Wesen des Terrorismus und analysiert die Reaktionen der westlichen Politik auf diesen. Ein eingehender Blick erfolgt dabei insbesondere auf die Außen- und Sicherheitspolitik der einzig verbliebenen Supermacht USA und die von ihr ausgehenden Kriege gegen Afghanistan und den Irak als Mittel der Terrorismusbekämpfung. Der Autor kommt schließlich zu dem Ergebnis, der Terrorismus sei als eine Art der Kriegsführung zu begreifen, der mit Mitteln des hergebrachten klassischen Staatenkrieges nicht beizukommen sei. Schließlich beleuchtet er auch die dem Rechtsstaat drohende Gefahr, wenn im Zuge der Terrorismusbekämpfung die Bereitschaft wachse, rechtsstaatliche Gewährleistungen abzuschwächen.
In a case of robbery, some people actually use violence to steal - but others may supply information or weapons, make the plans, act as lookouts, provide transport. Certainly the actual robbers are guilty - but what of the others? How does Hong Kong's version of the common law answer this question now? How should the question be answered in the future?
"Scharia". Dieses Einzige ist an sich weder uniform, noch evident. Einförmigkeit und Eindeutigkeit sind aber Weisen unseres Verständnisses von gesichertem Wissen. Doch fehlt dem Ausdruck Scharia, zumindest dem ersten Anschein nach, diese Klarheit und Eindeutigkeit. Dass dem nicht so ist, dass sie ein historisch erwachsenes Ereignis darstellt, welches einen näher bestimmbaren Anfang, eine rekonstruierbare Entwicklung und schließlich einen präzisierbaren Abschluss gehabt hat, dass die zeitgenössische Auffassung von Scharia eigentlich wiederum etwas Neuartiges zu sein scheint, dies ist das Thema dieser Explikationen. Denn die sogenannte hermeneutische Situiertheit des Gegebenen oder Gegenwärtigen ist von größter Bedeutung. Fehlt seine hermeneutische Situation, so kann geschichtlich Existierendes nicht erkannt, verstanden und eigentlich erlebt werden. Ohne eine vorausgehende historisch-hermeneutische Analytik jedoch, lässt sich weder die sogenannte gottgesetzte Ordnung, noch der geschichtliche Sinn einer islamischen Normativität verstehen. Den Sinn von Scharia verstehen wir nur, wenn sie innerhalb eines sinnstiftenden historischen Rahmens ins Bewusstsein getragen wird.
Im Zeitalter der Globalisierung wachsen Märkte über Staatsgrenzen hinweg zusammen. Die Rede vom "globalen Dorf" ist aber nirgends treffender als für die internationalen Finanzbeziehungen. Die Frage lautet, welche Konsequenzen sich hieraus ergeben, auch für die internationale Rechtsordnung. Freilich ist hierüber nicht nachzusinnen, wenn deregulierte Finanzmärkte sich selbst regeln und deshalb zu effizienten Ergebnissen gelangen. Gerade das aber ist nicht der Fall. Und deshalb gibt es Handlungsbedarf für ein den Bedingungen der Globalisierung angemessenes Design der internationalen Finanzbeziehungen, deshalb auch der internationalen Rechtsordnung. Ziel sollte es sein, die Globalisierung der Finanzbeziehungen zum Vorteil aller zu nutzen, ohne der Gefahr zu unterliegen, das System des offenen Welthandels, liberalisierter Finanzbeziehungen und offene Gesellschaften aufs Spiel zu setzen. Eine wichtige Aufgabe in diesem Zusammenhang ist es, das institutionelle Vakuum zu füllen, das sich aus der Entnationalisierung von Wirtschaft und Wirtschaftspolitik im Zuge der Globalisierung aufgetan hat. Ohne sehr viel stärkere wirtschaftspolitische Kooperationen und Abstimmung der hierfür erforderlichen juristischen Voraussetzungen ist dieses Ziel als Vorbedingung einer stabilen internationalen Finanzarchitektur nicht zu erreichen.
Das in Indien geltende Religionsrecht ist ganz überwiegend in staatlichen Kodifikationen normiert, neben die in beschränktem Umfange Normen der verschiedenen Religionsgemeinschaften selbst treten. Die vorliegende Veröffentlichung möchte einen Überblick über die staatlichen Kodifikationen des indischen Religionsrechtes geben. Diese finden sich in den verschiedensten Rechtsbereichen und liegen teilweise in der Gesetzgebungszuständigkeit der Indischen Union, zum Teil aber auch in der der 28 Einzelstaaten. Eine vollständige Darstellung aller einzelstaatlichen Gesetze war im Umfang dieser Sammlung nicht möglich, doch wurde bei der Zusammenstellung eine möglichst repräsentative Auswahl vorgenommen.
Der Beitrag von Professor Basedow beschäftigt sich mit dem Wesen und den wirtschaftlichen sowie rechtlichen Grenzen wirtschaftlicher Regulierung. Zu diesem Zweck werden zunächst der Begriff der Regulierung erläutert und politische Erklärungen zu dieser Thematik erörtert. Danach folgt eine Untersuchung der Frage, wie wirtschaftliche Regulierungen gerechtfertigt werden können und wie sich eine entsprechende Politik zu gegenläufigen Prinzipien des höherrangigen Rechts verhält. Daran schließt sich eine Bestandsaufnahme des zur Zeit praktizierten Nebeneinander von Deregulierung und Regulierung sowie eine Auswertung aller dargestellten Befunde an.
Der Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, ob die Todesstrafe eine rechtlich begründbare Strafe darstellt, bzw. aus welchen Gründen ihre Abschaffung im Rechtsstaat erforderlich ist. Dabei unterwirft die Autorin die Todesstrafe einer Überprüfung von einem fundamentalen Verständnis des Rechts aus, wobei sowohl empirische als auch pragmatische Gesichtspunkte in eine Gesamtbetrachtung einfließen. Weiter wird die Vollstreckung bzw. die Aussetzung der Vollstreckung der Todesstrafe erörtert. Die Rechtslagen in Korea sowie seinen Nachbarländern Japan und China, zwischen denen aufgrund der geographischen Lage und zum Teil gemeinsamen kulturellen, sowie rechtshistorischen Wurzeln, Wechselwirkungen bestehen, werden aufgezeigt und einer vergleichenden Betrachtung unterzogen.
Der Beitrag skizziert rechtsstaatliche Entwicklungen unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen terroristischen Bedrohungslage und der ihr folgenden Reaktionen der deutschen Sicherheitsgesetzgebung. Dabei zeigt der Beitrag grob auf, was heutzutage unter dem Begriff "Rechtsstaat" verstanden wird und wie sich die Prinzipien "Sicherheit" und "Freiheit" innerhalb eines modernen Rechtsstaatsverständnisses bedingen. Die Darstellung beschreibt darauf hin die aktuelle terroristische Bedrohungslage, die als ein diffuses und unbestimmtes Risiko empfunden werden kann und die aufgrund der Bedrohungslage, den komplexen Netzwerkstrukturen, dem Schadensausmaß und schließlich ihrer abschreckungsresistenten und anonymen Akteure mit einem technischen oder natürlichen Großrisiko verglichen werden kann, auf das alleine mit einem effektiven Risikomanagement präventiv reagiert werden kann. Dass dieser Präventionsgedanke bereits in aktuellen Sicherheitsgesetzen vorhanden ist, wird anhand einigen legislativen und judikativen Akten deutlich gemacht und einer kritischen Würdigung unterzogen. Insbesondere Vorhaben wie die Vorratsdatenspeicherung oder das 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttatenrn(GVVG) sind Indikatoren für eine zunehmend präventiv und risikosteuernd agierende deutsche Sicherheitsarchitektur. Außerdem sind die präventiv ausgerichteten Sicherheitsbehörden zunehmend auf die heimliche Sammlung von Informationen angewiesen. Der Beitrag warnt davor, dass damit das gesamte Sicherheitsrecht auf eine einzige Extremsituation ausgerichtet wird und somit den "Ausnahmezustand" zu einem normalen Sicherheitsrisiko reduziert.
Rechtspolitik und Medien
(2001)
Der Begriff "Rechtspolitik" stellt die Kombination von einander Widerstreitendem dar: Politik als Bewegung in Richtung auf ein Ziel, das Recht als Fixierung des erreichten Zustandes. Rechtspolitik in der Demokratie ist an bestimmte Legitimierungsmerkmale gebunden. Bei der Formulierung und Fixierung dieser Ziele spielen die Medien eine bestimmte Rolle. Sie bereiten Erwartungen im Volk vor, die sie den Politikern vermitteln, die wiederum in dem von den Medien konsistent aufgezeigten Stimmungen eine die Zeit zwischen den Wahlen füllende Legitimation, auch einen Ansporn finden. Der Bezug zwischen den von Übereinstimmungen oder Gegnerschaften gekennzeichneten Medien und rechtspolitischem Handeln wird an einigen Beispielen gezeigt.
Der vorliegende Artikel ist das Manuskript des Vortrages zum Thema "Rechtspolitik im Kontext der Globalisierung", der anlässlich der jährlichen Zeugnisvergabe an die Absolventen der Fachspezifischen Fremdsprachenausbildung im Juli 2014 an der Universität Trier gehalten wurde. Er verdeutlicht die wachsende Bedeutung der vergleichenden Rechtspolitik in einer globalisierten Welt. Besonders bei integrativen Prozessen, wie sie auf Ebene der Europäischen Union und der Eurasischen Wirtschaftsunion stattfinden, sei die Forschung im Bereich der vergleichenden Rechtspolitik von großer Bedeutung, weshalb der Autor eine aktivere Zusammenarbeit verschiedener rechtspolitischer Forschungseinrichtungen anregt.
Rechtsdogmatik ist ein schillernder, vieldeutiger Begriff. Wie alle zentralen juristischen Begriffe, ist er auch dem gesellschaftlichen und politischen Wandel ausgesetzt. Das wird an der Zeitgebundenheit juristischer Dogmen augenfällig. Besonders anschaulich werden die Strukturen der Dogmatik durch den schleichenden Verfassungswandel vom Gesetzesstaat (Rechtsstaat) zum Richterstaat betroffen. Damit ändert sich auch die traditionelle Rolle der Rechtswissenschaft. Sie übernimmt, als Bewahrerin rechtshistorischer und -politischer Erfahrungen, verstärkte Dienst-, Angebots- und Kritikfunktionen bei der Entstehung und Stabilisierung neuer Rechtsgrundsätze im Bereich der richterlichen Rechtsfortund Rechtsumbildung. Rechtsdogmatik und Rechtspolitik erweisen sich aus der Sicht des Verfassers als ein untrennbarer Zusammenhang. Rechtsdogmatik kann als "kristallisierte" Rechtspolitik verstanden werden. Sie wird durch ein systemwidrig wucherndes Richterrecht von Erosion bedroht.
Rationale Rechtspolitik ist ein einleuchtendes Postulat. Man bestimmt einen normativen Maßstab, etwa Effizienz. Man stellt fest, dass ein Ausschnitt der Wirklichkeit hinter diesem Ziel zurückbleibt. Man listet die Interventionen auf, mit deren Hilfe die Wirklichkeit dem Ziel näher gebracht werden kann. Man wählt die Intervention, die den größten Fortschritt erwarten lässt. Bei näherem Zusehen ist jedes dieser Elemente problematisch. Es gibt eine Vielzahl normativer Währungen, die untereinander nicht kompatibel sind. Das rechtspolitische Problem lässt sich nicht aus dem größeren Zusammenhang herausschälen. Die Menge denkbarer Interventionen ist überreich. Ihre Wirkungen sind schwer zu prognostizieren. Was tun?
In recent years, Islamic banking has been one of the fastest growing markets in the financial world. Even to German banks, Islamic finance is not as 'foreign' as one might think. Indeed, several banks are already operating so-called "Islamic windows" in various Arab countries. However, German banks are still reluctant to offer 'Islamic' products in Germany, despite the fact that approximately 3.5 million Muslims currently live there. Potential reasons for this reluctance include widespread misunderstanding of Islamic banking in Germany and prevailing cultural prejudice towards Islam generally. The author seeks to address these concerns and to take an objective approach towards understanding the potential for Islamic banking in Germany. Legally, Islamic law cannot be the governing law of any contract in Germany. Therefore, the aim must be to draft contracts that are both enforceable under German law and consistent with the principles of Shari'a " the Islamic law. In this paper, the author gives a detailed legal analysis of the most common Islamic banking products and how they could be given effect under German law, while attempting to address widespread concerns about arbitration or parallel Shari'a courts. This publication is one of the first legal analysis of Islamic banking products in Germany. As such, its goal is not to be the final word, but rather to begin the conversation about potential problems and conflicts of Islamic banking in Germany that require further investigation.
In his article, the author asks how legitimacy of law and the concept of rules of law can be described taking into account the interaction between aspects of philosophy and sociology as well as the will of the state in states' constitutions. As the rule of law, versus other kinds of rules in our society, should be regarded as a rule of "three-dimensionality" " an interaction between the will of the state, the social, historical, and economic factors, and the idea or concept of justice ", the author focuses his interest on the examination of these three factors always taking into account that law is the will of the state, but that not every decision of the state can be considered as law.
Betriebswirtschaftlich ausgerichtete Reformen zur Verbesserung der Effizienz und Effektivität werden zunehmend auch in der Rechtsprechung eingesetzt. Dort stoßen sie vor dem Hintergrund der Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit zum Teil auf erhebliche Vorbehalte. Bei richtigem Verständnis der Reformmaßnahmen ist dies aber unbegründet. Die Maßnahmen erstrecken sich insbesondere auf Modelle zur Erfolgsmessung, auf die Gestaltung der Geschäftsprozesse sowie auf betriebswirtschaftliche Instrumente (Balanced Scorecard und Kosten- und Leistungsrechnung). Sie müssen nicht nur auf die speziellen Bedingungen der Rechtsprechung abgestimmt sein. Zu den Faktoren für eine erfolgreiche Anwendung gehört vor allen Dingen die Vermittlung betriebswirtschaftlichen Wissens in der Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter.
Die heute in Wissenschaft und Praxis stark beachteten Nichtregierungsorganisationen(NGOs) sind entgegen verbreiteter öffentlicher Meinung keineswegs ein neues Phänomen; ihre Wurzeln reichen vielmehr bis in das 17. Jhdt. zurück. Damals wie heute sind viele der NGOs im humanitären Bereich tätig. Inzwischen haben sich die Arbeitsfelder jedoch stark erweitert. Abgesehen davon haben die NGOs aus unterschiedlichen Gründen, insbesondere aufgrund des Globalisierungsprozesses, an sozialer und politischer Bedeutung zugenommen. Dies hat sich auch auf die Struktur des Völkerrechts ausgewirkt. Während das klassische Völkerrecht allein die Staaten als Rechtssubjekte anerkannte, lockert sich im Zuge der Internationalisierung öffentlicher Aufgaben der sog. numerus clausus der Völkerrechtssubjekte. Ferner sind aufgrund der Globalisierung, also der Entstaatlichung der internationalen Beziehungen und dem Rückzug des Staates aus der Wahrnehmung bisher als ausschließlich staatlich verstandener Aufgaben, NGOs in ehemals staatliche Handlungsräume vorgedrungen mit der Folge, dass auch ihnen zunächst eine beschränkte Rechtsstellung im Völkerrecht zuerkannt wurde.
Mord im Namen der "Ehre", die Strafe für die Missachtung einer klar definierten Rolle der Frau, findet weder im Koran noch in der Theologie des Islam eine Grundlage. Dennoch ereignen sich Ehrenmorde vor allem in islamischen traditionellen Gesellschaften, in denen sehr eindeutig und streng definierte Normen für Mann und Frau, die mit religiösen Anordnungen begründet werden, im Kollektiv überwacht und Grenzüberschreitungen vor allem Frauen schuldzuschreibend zur Last gelegt werden. Nicht nur in islamisch geprägten Ländern, sondern auch im Westen sind nahöstliche Auffassungen weiblicher und männlicher Geschlechterrollen wie auch die Ehrenmorde selbst zu einem Thema von immenser Bedeutung geworden. Geht es doch zunächst darum, sich mit kulturell-religiös begründeten Sichtweisen von Zuwanderergemeinschaften zu beschäftigen. Dann aber muss es, allein im Zuge der brennenden Fragen von Integration und der praktischen Gestaltung eines konstruktiven Zusammenlebens, auch um eine fundierte Auseinandersetzung über die Grenzen kultureller Toleranz und um konkrete Menschenrechtsverletzungen gehen. Ist es Zufall oder Zwangsläufigkeit, dass gerade in der dritten Generation muslimischer Migranten diese Problematik besonders aufbricht? Es ist Zeit zur Aufklärung und zum Handeln.
Dans la jeune République turque qui n"a pas adopté le sécularisme anglais, mais plutôt le système de laïcité française comme modèle, il faut se poser aujourd"hui la question des évolutions respectives de ces systèmes. À l"heure du centenaire de la laïcité française, de la loi de 2004 encadrant le port de signes ostentatoires à l"école, nous souhaitons envisager l"histoire de la laïcité et son application actuelle en France afin de mieux comprendre, critiquer et éventuellement adapter ce système à la Turquie qui se prépare pour son entrée dans l"Union européenne.
Der vorliegende Beitrag stellt die aktuellen Entwicklungen und Problemfelder in der Medienwirtschaft dar. Dabei wird insbesondere den mit den Rundfunkgebühren verbundenen Fragestellungen nachgegangen sowie der Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Selbstbindungsmechanismen der Medien näher erläutert. Ferner nimmt der Verfasser zur Online-Präsenz sowie zur Diskussion um ein Werbe- und Sponsoringverbot für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk Stellung. Schließlich behandelt der Autor die Frage, ob nationale Medienpolitik über die Europäische Kommission betrieben wird.
Seit Ende der sechziger Jahre ist in Deutschland der Bereich verdeckter Ermittlungen kontinuierlich ausgeweitet worden. Dies geschah zunächst zur Bekämpfung des Terrorismus, später zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität. Unter dem Eindruck der Terroranschläge vom 11. September 2001 hat insbesondere in den betroffenen USA, aber auch in Deutschland eine erhebliche Intensivierung des Kampfes gegen den internationalen Terrorismus begonnen. Dabei sollen die rechtlichen Ermittlungsinstrumente im Allgemeinen und der Bereich verdeckter Ermittlungen im Besonderen erweitert werden. Mit der Frage "Kriminalitätsbekämpfung um jeden Preis?" will der Autor eine Übersicht und Analyse der wichtigsten Verdeckten Ermittlungsmaßnahmen bieten. Dabei will er weder ein kämpferisches Plädoyer "pro" noch ein weltfernes Plädoyer "contra" halten; vielmehr möchte er ein differenzierendes Bild zeichnen und zu einer ausgewogeneren Betrachtung beitragen.
Das 9.Jahrhundert gilt vielfach als "Goldenes Zeitalter" der Juden in Europa. Die Arbeit prüft diese Einschätzung anhand der Attitüden von acht Theologen der "karolingischen Renaissance", wie sie in den Kommentaren zum Corpus Paulinum deutlich werden (Ps.-Beda, Smaragd von Saint-Mihiel, Alkuin von Tours, Claudius von Turin, Hrabanus Maurus, Haimo von Auxerre, Florus von Lyon und Sedulius Scotus). Nach einer Skizze zur Verbreitung von Juden im karolingischen Europa wird der Gehalt der Aussagen zu Juden in der Exegese der Zeit vorgestellt, der Stoff dabei nach Themengruppen gegliedert. Dazu zählen Deutungen zu Juden in Geschichte und Heilsgeschichte, "Gesetz" und Rechtfertigung, "Feindschaft" der Juden, Anmerkungen zur Prädestinationsdebatte, Juden im Endzeitdenken; ein eigenes Kapitel gilt dem zentralen Kapitel Röm. 11, bei dessen Deutung auffallend abweichende Ergebnisse zu verzeichnen sind. Obwohl die Autoren an Orten wirkten, in deren Umgegend keine oder nur geringe jüdische Präsenz nachzuweisen ist, wurden Juden und Judentum mit dem zweiten Viertel des neunten Jahrhunderts zu einem immer beherrschenderen Thema der Kommentare. Die Feinanalyse zentraler Kommentarstellen kann darlegen, daß die Kompilatoren eigene theologische Konzepte mitbrachten, die sie mittels wörtlicher Väterzitate, deren Verknüpfungen und gezielter Aus-lassungen abbildeten. Danach wird das Interesse für das Thema Juden in der karolingischen Theologie als Ausdruck immanent-christlicher, pastoraler Bedürfnisse verstanden.
Fälle von Kindesmisshandlung schrecken immer wieder die Öffentlichkeit wach und haben den Ruf nach einem früheren Tätigwerden des Staates immer lauter werden lassen. Der Beitrag geht der Frage nach, ab wann und mit welchen Mitteln sich der Staat im Interesse des Kindesschutzes in die Familie hineinbewegen kann und darf. Damit soll ein kleiner Beitrag zur Schnittstelle zwischen Elternprimat und staatlicher Verantwortung für den Kindesschutz auf den zwei Ebenen Kinder- und Jugendhilfe einerseits sowie Familiengericht andererseits geleistet werden.
Seit dem beginnenden 19. Jahrhundert entwickelte sich in Deutschland ein breites Netz jüdischer Wohlfahrtseinrichtungen und -organisationen, die Hilfe und Unterstützung in allen wesentlichen individuellen und kollektiven Notlagen anboten. Zum Teil auf älteren Vorläufern basierend, wurden zahlreiche Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Altenfürsorge sowie der Armen- und Arbeitsfürsorge begründet, die in der Regel von auf lokaler Ebene tätigen Vereinen getragen und betrieben wurden. Wie nun, so lautet die zentrale Fragestellung der vorliegenden Studie, ist die Herausbildung einer eigenständigen jüdischen Wohlfahrtspflege in Deutschland zu erklären? Welche Bedingungen und Faktoren haben zur Entstehung dieses modernen Systems sozialer Fürsorge beigetragen, vor allem vor dem Hintergrund der sich gleichzeitig vollziehenden rechtlichen Gleichstellung und partiellen sozialen Integration der jüdischen Minderheit in die nichtjüdische Gesellschaft, die ja eher ein Verschwinden als eine Blüte eigenständiger jüdischer Einrichtungen vermuten ließe. In Form einer Fallstudie sucht die Arbeit diesen Fragen nachzugehen. Das Beispiel der Israelitischen Kranken-Verpflegungs-Anstalt und Beerdigungs-Gesellschaft bietet sich hierzu aus mehreren Gründen an: Zum einen handelte es sich bei der 1726 gegründeten Gesellschaft um eine der ältesten karitativen Vereinigungen der deutschen Juden. Das von ihr getragene Krankenhaus entwickelte sich zu einem der größten jüdischen Krankenhäuser im Deutschen Reich. Schließlich ermöglicht es die außerordentlich gute Quellenüberlieferung, die Geschichte dieser Einrichtung über einen Zeitraum von mehr als zweihundert Jahren nachzuvollziehen.
Die Untersuchung bietet eine erste intensive Aufarbeitung der Geschichte der Juden im westalpinen Transitland Savoyen-Piemont im Spätmittelalter. Das Territorium reichte über die im heutigen Sprachgebrauch bekannten Regionen Savoie und Haute-Savoie in Frankreich sowie Piemont in Italien hinaus. Die Grafschaft, die ab 1416 zum Herzogtum aufstieg, stellte damit nicht nur aus wirtschaftlicher Sicht eine Transitlandschaft dar, sondern bildete auch sozial, kulturell und sprachlich eine Brücke zwischen dem französischen, italienischen und schweizerischen Gebiet. - Zuwanderungen von Juden nach Savoyen sind aus dem gesamten französischen Raum nachzuweisen; Weiterwanderungen jenseits der Alpen nach Piemont sind jedoch erst nach der Vereinigung der beiden Länder 1418 und nur sehr zögerlich erfolgt. Von landesherrlicher Seite wurde erst mit den Statuten Amadeus' VIII. in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts versucht, Einfluss auf das jüdische Leben im Herzogtum zu nehmen. Weitaus folgenträchtiger war die fiskalische Ausnutzung des landesherrlichen Judenregals. - In Chambéry und weiteren Städten entwickelten sich auch eigene innerjüdische Einrichtungen (Synagogen, Friedhöfe, Gerichte). Weiter reichende Organisationsformen gestalteten sich dagegen - abgesehen von informellen Kontakten - erst unter Einwirkung von Amadeus VIII., der sie jedoch auch zu seinen Gunsten auszunutzen versuchte. So erhielten einzelne Rabbiner die Funktion eines allgemeinen Vertreters der Judenschaft von Savoyen-Piemont. Diese Politik wie auch die Heterogenität der jüdischen Gemeinden bot Konfliktstoff, der sich in zahlreichen, ineinander verwickelten Auseinandersetzungen zwischen jüdischen Notabeln entlud. Verfolgungen von christlicher Seite blieben dagegen selten. Nur die Anklage der Brunnenvergiftung zur Zeit des Schwarzen Todes 1348 wurde von den Obrigkeiten gegenüber den Juden in Savoyen instrumentalisiert. Sie bildete damit ein Scharnier zwischen den Verfolgungen der Juden im Rhônetal und im schweizerisch-elsässischen Raum.
Die Notwendigkeit einer rechtlichen Regelung der Sterbehilfe ist seit langem Gegenstand intensiver Diskussion in Deutschland, die Rechtsunsicherheit bezüglich zulässiger bzw. unzulässiger Sterbehilfe heute aber größer denn je. Der erste Beitrag setzt sich mit den Gründen dieser Entwicklung auseinander und zeigt Möglichkeiten auf, wie der Bereich zulässiger Sterbehilfe im Strafrecht ohne Verlust an Einzelfallgerechtigkeit präzisiert werden kann. Der sich anschließende Beitrag geht auf die luxemburgische Gesetzgebung zur Sterbehilfe ein. Schließlich werden die Beiträge aus der Sicht eines Palliativmediziners unter Heranziehung von Fällen aus der Praxis diskutiert.
Islamismus, Kulturkonflikt, Terrorismus - was sind die Bedingungen von Eskalation und Deeskalation?
(2005)
In dem öffentlichen Diskurs über Gewalteskalation konkurrieren bislang zwei Erklärungsmuster: die deprivationstheoretische Erklärung, derzufolge wahrgenommene Benachteiligung für die Gewaltbereitschaft ursächlich, und die kulturalistische Erklärung, derzufolge unverträgliche kulturelle Traditionen zu fortschreitenden Spannungen und Konflikten führen, die schließlich auch mit Mitteln des Terrorismus ausgetragen werden können. Nun wissen wir, dass Benachteiligung in vielen Fällen nicht zur Revolte führt und ganz unterschiedliche kulturelle Traditionen durchaus friedlich nebeneinander existieren können. Hier soll darum eine dritte konflikt- theoretische Erklärung vorgestellt werden: Gruppenkonflikte, wie immer sie entstanden sind und worum immer sie gehen, enden in der Gewalt, wenn sie nicht in Institutionen aufgefangen werden.