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Die heute in Wissenschaft und Praxis stark beachteten Nichtregierungsorganisationen(NGOs) sind entgegen verbreiteter öffentlicher Meinung keineswegs ein neues Phänomen; ihre Wurzeln reichen vielmehr bis in das 17. Jhdt. zurück. Damals wie heute sind viele der NGOs im humanitären Bereich tätig. Inzwischen haben sich die Arbeitsfelder jedoch stark erweitert. Abgesehen davon haben die NGOs aus unterschiedlichen Gründen, insbesondere aufgrund des Globalisierungsprozesses, an sozialer und politischer Bedeutung zugenommen. Dies hat sich auch auf die Struktur des Völkerrechts ausgewirkt. Während das klassische Völkerrecht allein die Staaten als Rechtssubjekte anerkannte, lockert sich im Zuge der Internationalisierung öffentlicher Aufgaben der sog. numerus clausus der Völkerrechtssubjekte. Ferner sind aufgrund der Globalisierung, also der Entstaatlichung der internationalen Beziehungen und dem Rückzug des Staates aus der Wahrnehmung bisher als ausschließlich staatlich verstandener Aufgaben, NGOs in ehemals staatliche Handlungsräume vorgedrungen mit der Folge, dass auch ihnen zunächst eine beschränkte Rechtsstellung im Völkerrecht zuerkannt wurde.
Betriebswirtschaftlich ausgerichtete Reformen zur Verbesserung der Effizienz und Effektivität werden zunehmend auch in der Rechtsprechung eingesetzt. Dort stoßen sie vor dem Hintergrund der Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit zum Teil auf erhebliche Vorbehalte. Bei richtigem Verständnis der Reformmaßnahmen ist dies aber unbegründet. Die Maßnahmen erstrecken sich insbesondere auf Modelle zur Erfolgsmessung, auf die Gestaltung der Geschäftsprozesse sowie auf betriebswirtschaftliche Instrumente (Balanced Scorecard und Kosten- und Leistungsrechnung). Sie müssen nicht nur auf die speziellen Bedingungen der Rechtsprechung abgestimmt sein. Zu den Faktoren für eine erfolgreiche Anwendung gehört vor allen Dingen die Vermittlung betriebswirtschaftlichen Wissens in der Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter.
In his article, the author asks how legitimacy of law and the concept of rules of law can be described taking into account the interaction between aspects of philosophy and sociology as well as the will of the state in states' constitutions. As the rule of law, versus other kinds of rules in our society, should be regarded as a rule of "three-dimensionality" " an interaction between the will of the state, the social, historical, and economic factors, and the idea or concept of justice ", the author focuses his interest on the examination of these three factors always taking into account that law is the will of the state, but that not every decision of the state can be considered as law.
In recent years, Islamic banking has been one of the fastest growing markets in the financial world. Even to German banks, Islamic finance is not as 'foreign' as one might think. Indeed, several banks are already operating so-called "Islamic windows" in various Arab countries. However, German banks are still reluctant to offer 'Islamic' products in Germany, despite the fact that approximately 3.5 million Muslims currently live there. Potential reasons for this reluctance include widespread misunderstanding of Islamic banking in Germany and prevailing cultural prejudice towards Islam generally. The author seeks to address these concerns and to take an objective approach towards understanding the potential for Islamic banking in Germany. Legally, Islamic law cannot be the governing law of any contract in Germany. Therefore, the aim must be to draft contracts that are both enforceable under German law and consistent with the principles of Shari'a " the Islamic law. In this paper, the author gives a detailed legal analysis of the most common Islamic banking products and how they could be given effect under German law, while attempting to address widespread concerns about arbitration or parallel Shari'a courts. This publication is one of the first legal analysis of Islamic banking products in Germany. As such, its goal is not to be the final word, but rather to begin the conversation about potential problems and conflicts of Islamic banking in Germany that require further investigation.
Rationale Rechtspolitik ist ein einleuchtendes Postulat. Man bestimmt einen normativen Maßstab, etwa Effizienz. Man stellt fest, dass ein Ausschnitt der Wirklichkeit hinter diesem Ziel zurückbleibt. Man listet die Interventionen auf, mit deren Hilfe die Wirklichkeit dem Ziel näher gebracht werden kann. Man wählt die Intervention, die den größten Fortschritt erwarten lässt. Bei näherem Zusehen ist jedes dieser Elemente problematisch. Es gibt eine Vielzahl normativer Währungen, die untereinander nicht kompatibel sind. Das rechtspolitische Problem lässt sich nicht aus dem größeren Zusammenhang herausschälen. Die Menge denkbarer Interventionen ist überreich. Ihre Wirkungen sind schwer zu prognostizieren. Was tun?
Rechtsdogmatik ist ein schillernder, vieldeutiger Begriff. Wie alle zentralen juristischen Begriffe, ist er auch dem gesellschaftlichen und politischen Wandel ausgesetzt. Das wird an der Zeitgebundenheit juristischer Dogmen augenfällig. Besonders anschaulich werden die Strukturen der Dogmatik durch den schleichenden Verfassungswandel vom Gesetzesstaat (Rechtsstaat) zum Richterstaat betroffen. Damit ändert sich auch die traditionelle Rolle der Rechtswissenschaft. Sie übernimmt, als Bewahrerin rechtshistorischer und -politischer Erfahrungen, verstärkte Dienst-, Angebots- und Kritikfunktionen bei der Entstehung und Stabilisierung neuer Rechtsgrundsätze im Bereich der richterlichen Rechtsfortund Rechtsumbildung. Rechtsdogmatik und Rechtspolitik erweisen sich aus der Sicht des Verfassers als ein untrennbarer Zusammenhang. Rechtsdogmatik kann als "kristallisierte" Rechtspolitik verstanden werden. Sie wird durch ein systemwidrig wucherndes Richterrecht von Erosion bedroht.
Rechtspolitik und Medien
(2001)
Der Begriff "Rechtspolitik" stellt die Kombination von einander Widerstreitendem dar: Politik als Bewegung in Richtung auf ein Ziel, das Recht als Fixierung des erreichten Zustandes. Rechtspolitik in der Demokratie ist an bestimmte Legitimierungsmerkmale gebunden. Bei der Formulierung und Fixierung dieser Ziele spielen die Medien eine bestimmte Rolle. Sie bereiten Erwartungen im Volk vor, die sie den Politikern vermitteln, die wiederum in dem von den Medien konsistent aufgezeigten Stimmungen eine die Zeit zwischen den Wahlen füllende Legitimation, auch einen Ansporn finden. Der Bezug zwischen den von Übereinstimmungen oder Gegnerschaften gekennzeichneten Medien und rechtspolitischem Handeln wird an einigen Beispielen gezeigt.
Der Beitrag skizziert rechtsstaatliche Entwicklungen unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen terroristischen Bedrohungslage und der ihr folgenden Reaktionen der deutschen Sicherheitsgesetzgebung. Dabei zeigt der Beitrag grob auf, was heutzutage unter dem Begriff "Rechtsstaat" verstanden wird und wie sich die Prinzipien "Sicherheit" und "Freiheit" innerhalb eines modernen Rechtsstaatsverständnisses bedingen. Die Darstellung beschreibt darauf hin die aktuelle terroristische Bedrohungslage, die als ein diffuses und unbestimmtes Risiko empfunden werden kann und die aufgrund der Bedrohungslage, den komplexen Netzwerkstrukturen, dem Schadensausmaß und schließlich ihrer abschreckungsresistenten und anonymen Akteure mit einem technischen oder natürlichen Großrisiko verglichen werden kann, auf das alleine mit einem effektiven Risikomanagement präventiv reagiert werden kann. Dass dieser Präventionsgedanke bereits in aktuellen Sicherheitsgesetzen vorhanden ist, wird anhand einigen legislativen und judikativen Akten deutlich gemacht und einer kritischen Würdigung unterzogen. Insbesondere Vorhaben wie die Vorratsdatenspeicherung oder das 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttatenrn(GVVG) sind Indikatoren für eine zunehmend präventiv und risikosteuernd agierende deutsche Sicherheitsarchitektur. Außerdem sind die präventiv ausgerichteten Sicherheitsbehörden zunehmend auf die heimliche Sammlung von Informationen angewiesen. Der Beitrag warnt davor, dass damit das gesamte Sicherheitsrecht auf eine einzige Extremsituation ausgerichtet wird und somit den "Ausnahmezustand" zu einem normalen Sicherheitsrisiko reduziert.
Der Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, ob die Todesstrafe eine rechtlich begründbare Strafe darstellt, bzw. aus welchen Gründen ihre Abschaffung im Rechtsstaat erforderlich ist. Dabei unterwirft die Autorin die Todesstrafe einer Überprüfung von einem fundamentalen Verständnis des Rechts aus, wobei sowohl empirische als auch pragmatische Gesichtspunkte in eine Gesamtbetrachtung einfließen. Weiter wird die Vollstreckung bzw. die Aussetzung der Vollstreckung der Todesstrafe erörtert. Die Rechtslagen in Korea sowie seinen Nachbarländern Japan und China, zwischen denen aufgrund der geographischen Lage und zum Teil gemeinsamen kulturellen, sowie rechtshistorischen Wurzeln, Wechselwirkungen bestehen, werden aufgezeigt und einer vergleichenden Betrachtung unterzogen.
Der Beitrag von Professor Basedow beschäftigt sich mit dem Wesen und den wirtschaftlichen sowie rechtlichen Grenzen wirtschaftlicher Regulierung. Zu diesem Zweck werden zunächst der Begriff der Regulierung erläutert und politische Erklärungen zu dieser Thematik erörtert. Danach folgt eine Untersuchung der Frage, wie wirtschaftliche Regulierungen gerechtfertigt werden können und wie sich eine entsprechende Politik zu gegenläufigen Prinzipien des höherrangigen Rechts verhält. Daran schließt sich eine Bestandsaufnahme des zur Zeit praktizierten Nebeneinander von Deregulierung und Regulierung sowie eine Auswertung aller dargestellten Befunde an.
Das in Indien geltende Religionsrecht ist ganz überwiegend in staatlichen Kodifikationen normiert, neben die in beschränktem Umfange Normen der verschiedenen Religionsgemeinschaften selbst treten. Die vorliegende Veröffentlichung möchte einen Überblick über die staatlichen Kodifikationen des indischen Religionsrechtes geben. Diese finden sich in den verschiedensten Rechtsbereichen und liegen teilweise in der Gesetzgebungszuständigkeit der Indischen Union, zum Teil aber auch in der der 28 Einzelstaaten. Eine vollständige Darstellung aller einzelstaatlichen Gesetze war im Umfang dieser Sammlung nicht möglich, doch wurde bei der Zusammenstellung eine möglichst repräsentative Auswahl vorgenommen.
Im Zeitalter der Globalisierung wachsen Märkte über Staatsgrenzen hinweg zusammen. Die Rede vom "globalen Dorf" ist aber nirgends treffender als für die internationalen Finanzbeziehungen. Die Frage lautet, welche Konsequenzen sich hieraus ergeben, auch für die internationale Rechtsordnung. Freilich ist hierüber nicht nachzusinnen, wenn deregulierte Finanzmärkte sich selbst regeln und deshalb zu effizienten Ergebnissen gelangen. Gerade das aber ist nicht der Fall. Und deshalb gibt es Handlungsbedarf für ein den Bedingungen der Globalisierung angemessenes Design der internationalen Finanzbeziehungen, deshalb auch der internationalen Rechtsordnung. Ziel sollte es sein, die Globalisierung der Finanzbeziehungen zum Vorteil aller zu nutzen, ohne der Gefahr zu unterliegen, das System des offenen Welthandels, liberalisierter Finanzbeziehungen und offene Gesellschaften aufs Spiel zu setzen. Eine wichtige Aufgabe in diesem Zusammenhang ist es, das institutionelle Vakuum zu füllen, das sich aus der Entnationalisierung von Wirtschaft und Wirtschaftspolitik im Zuge der Globalisierung aufgetan hat. Ohne sehr viel stärkere wirtschaftspolitische Kooperationen und Abstimmung der hierfür erforderlichen juristischen Voraussetzungen ist dieses Ziel als Vorbedingung einer stabilen internationalen Finanzarchitektur nicht zu erreichen.
"Scharia". Dieses Einzige ist an sich weder uniform, noch evident. Einförmigkeit und Eindeutigkeit sind aber Weisen unseres Verständnisses von gesichertem Wissen. Doch fehlt dem Ausdruck Scharia, zumindest dem ersten Anschein nach, diese Klarheit und Eindeutigkeit. Dass dem nicht so ist, dass sie ein historisch erwachsenes Ereignis darstellt, welches einen näher bestimmbaren Anfang, eine rekonstruierbare Entwicklung und schließlich einen präzisierbaren Abschluss gehabt hat, dass die zeitgenössische Auffassung von Scharia eigentlich wiederum etwas Neuartiges zu sein scheint, dies ist das Thema dieser Explikationen. Denn die sogenannte hermeneutische Situiertheit des Gegebenen oder Gegenwärtigen ist von größter Bedeutung. Fehlt seine hermeneutische Situation, so kann geschichtlich Existierendes nicht erkannt, verstanden und eigentlich erlebt werden. Ohne eine vorausgehende historisch-hermeneutische Analytik jedoch, lässt sich weder die sogenannte gottgesetzte Ordnung, noch der geschichtliche Sinn einer islamischen Normativität verstehen. Den Sinn von Scharia verstehen wir nur, wenn sie innerhalb eines sinnstiftenden historischen Rahmens ins Bewusstsein getragen wird.
In a case of robbery, some people actually use violence to steal - but others may supply information or weapons, make the plans, act as lookouts, provide transport. Certainly the actual robbers are guilty - but what of the others? How does Hong Kong's version of the common law answer this question now? How should the question be answered in the future?
Der Autor beschäftigt sich mit der Frage, ob Angriffskriege ein probates Mittel für die Bekämpfung des internationalen Terrorismus darstellen. Unter Einbeziehung der aktuellen politischen Debatte in Deutschland rund um die Vorschläge zur gezielten Tötung von Terroristen fragt er zunächst nach dem Wesen des Terrorismus und analysiert die Reaktionen der westlichen Politik auf diesen. Ein eingehender Blick erfolgt dabei insbesondere auf die Außen- und Sicherheitspolitik der einzig verbliebenen Supermacht USA und die von ihr ausgehenden Kriege gegen Afghanistan und den Irak als Mittel der Terrorismusbekämpfung. Der Autor kommt schließlich zu dem Ergebnis, der Terrorismus sei als eine Art der Kriegsführung zu begreifen, der mit Mitteln des hergebrachten klassischen Staatenkrieges nicht beizukommen sei. Schließlich beleuchtet er auch die dem Rechtsstaat drohende Gefahr, wenn im Zuge der Terrorismusbekämpfung die Bereitschaft wachse, rechtsstaatliche Gewährleistungen abzuschwächen.
Vor dem Hintergrund der im Herbst 2008 begonnenen Finanzmarktkrise beschäftigt der Beitrag sich mit der verfassungsrechtlichen Betrachtung der im Zuge dessen ergriffenen politischen Maßnahmen. Er beleuchtet kritisch das Verhältnis von Staat und Kapital, gegliedert nach Funktionen des Staates als Garant des Kapitals, als Regelungsinstanz internationaler Kapitalströme und als Wirtschaftssubjekt aufgearbeitet. Dabei wird sowohl das Europäische Verfassungsrecht als auch das Völkerrecht als Verfassungsrecht der Internationalen Gemeinschaft in die Überlegungen einbezogen. Der Autor problematisiert die begrenzte Steuerungskraft der Verfassungsrechtswissenschaft im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise, fordert aber von dieser, dass sie innerhalb ihrer Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr handelt. Außerdem müsse sie verhindern, dass aufgrund der Finanzmarktkrise entstandene Schäden im deutschen und europäischen Verfassungsrecht verbleiben.
The Constitution of Latvia
(2004)
The article offers a concise view on the constitution of the Baltic state of Latvia. After an introduction focusing on constitutional history, the author explores basic principles and human rights in the text of the constitution and explains the main constitutional bodies and their functions in legislative, executive and judiciary. Chapters on citizenship and religious rights round up this introduction to the Latvian Constitution.
"Culture", in addition to its ethnic signification, can also express various groups' and communities' political and economic situation in society. As well as signifying the accommodation of ethnic diversity, the integration of dissimilar cultures in South Africa has to do with both the former oppressors and the formerly oppressed coming to terms with the oppression of the past, and with the equitable distribution of material means. Constitutional and other legal means have been designed to facilitate a process of integration dealing with the abovementioned issues. Some of these measures will be looked at. The speaker will argue that the integration of different cultures in South Africa cannot and will not be achieved if the law is invoked, in a strong arm fashion, trying to concoct a melting pot. The law can do no more than aiding the facilitation of a process of consolidation as precondition to nation building. Deep-seated, cultural differences among various sections of the population cannot and should not be denied or simply thought away.
The United States insisted that the International Criminal Court would not have jurisdiction to prosecute American nationals. It was to be a court for others, not for them. The Rome Conference insisted on upholding the principle of equal justice for all and consequently rejected American exceptionalism. The Clinton administration nevertheless signed the ICC Statute and remained involved in the post Rome proceedings of the Preparatory Commission for the International Criminal Court. However, when President Bush took office, his administration embarked on a world wide campaign to discredit the ICC. It cancelled the American signing of the ICC Statute, it enacted hostile legislation aimed at frustrating the functioning of the ICC, and it concluded agreements with approximately 50 States that place those States under an obligation not to surrender American nationals for trial in the ICC. The difference of opinion between the United States and the European Union cannot be resolved by diplomatic means since the United States administration is obligated by an American statute to discredit the ICC and to prevent it from operating according to its Statute. The European Union and its Member States will therefore have to embark on a policy of confrontation.
Analyzing the role of Germany as a law-exporting nation the essay deals with a very specific aspect of the Rule of Law principle in criminal proceedings. The author describes the division of functions among police, public prosecution and criminal courts within criminal law enforcement in Germany adding some comparative law remarks. He furthermore provides an overview of structure and organization of the public prosecution in Germany. He focuses on the relationship and interaction between public prosecution and police in preliminary proceedings emphazising the importance of both being allocated in different ministries of the executive branch. Thus he points out yet another aspect of the constitutional principle of the Rule of Law: the role of public prosecution as guardian of the law towards the police in criminal proceedings.
Germany as law-exporting nation is a worldwide role model especially for its criminal law and criminal procedure law which has influenced several East Asian countries. The author offers a short historical overview on the establishment of the rule of law in Germany. He describes the role of the German Federal Constitution as source of criminal procedure law by referring to fundamental constitutional principles as well as giving specific case examples. The second part of the essay focuses on the relevance and application of the European Convention on Human Rights. The author points out basic principles of the European Convention on Human Rights and illustrates its influence on German legal practice.
The article deals with the untenable overloading of German criminal trial court judges presenting the overloading in detail and analyzing its reasons and consequences. In this context, serious failures by the German federal and state executive and legislative organs as well as undesirable developments of the Federal Constitutional Court's (BVerfG and the Federal Supreme Court of Justice's BGH) case law.
Verschleiernde Rechtssprache
(2004)
Rechtssprache verschleiert praktisch immer. Bloss das Wie und Warum, die handelnden Personen und ihre Motive sind zu differenzieren. Der Terminus "verschleiernde Rechtssprache" darf nicht im Sinn einer pauschalen Distanzierung oder Diskriminierung verstanden werden. Tatsachen sind zu analysieren, die wir uns zu oft zu wenig bewusst machen, die wir darum auch oft nicht präzis und umfassend genug einordnen können. Positive oder negative Wertungen sind für den jeweiligen Zusammenhang möglich, nicht vorschnell und simplifizierend darüber hinaus. Der Autor befasst sich anhand zahlreicher Beispiele mit der Unschärfe von Sprache im rechtlichen Gebrauch. Insbesondere die Auslegung und deren Instrumentalisierung ist Gegenstand des Beitrages.
Der moderne Terrorismus hat sich weltweit zur Bewährungsprobe für die Rechtsstaatlichkeit entwickelt. Einerseits haben terroristisch motivierte Anschläge mittlerweile eine fast unübersehbare Anzahl von Menschenleben gefordert. Insbesondere der islamistischfundamentalistische Terror hat eine globale Gefahrenlage herbeigeführt, in der die Sicherheitsbehörden vor schwierigste Aufgaben gestellt sind. Andererseits ist der Eindruck entstanden, dass sich manche Strategien der Gefahrenabwehr und der Verfolgung mutmaßlicher Täter verselbständigt haben. Eine der Folgen scheint die systematische Missachtung grundlegender Freiheitsrechte zu sein. Zudem werden Techniken und Mittel der Kriegsführung zur Verbrechensbekämpfung eingesetzt. Der Beitrag setzt sich kritisch mit der Frage auseinander, ob Folter und Entführung legitime Mittel der Verteidigung einer Rechtsordnung gegen schwerste Angriffe sein dürfen. Er erinnert auch an die Europäische Tradition der Menschenrechte und versucht Gesichtspunkte zu entwickeln, die für die notwendige Unterscheidung zwischen Staatsraison und Regierungskriminalität nützlich sein könnten.
Das Streben nach besserer Gesetzgebung ist ebenso alt wie die Klage über die unzureichende Qualität und die schier haltlose Flut der erlassenen Vorschriften. Symptomatisch für die vielfältigen Defizite heutiger Gesetzgebung auf nationaler Ebene sind systematische Unstimmigkeiten und oftmals kaum auflösbare innere Widersprüche von Gesetzen. Die Probleme und Herausforderungen, die sich aus der europäischen Rechtsetzung für die Verwirklichung der Zielsetzung einer guten Gesetzgebung ergeben, sind bis dato weitgehend unbehandelt. Der Beitrag befasst sich mit den Schwierigkeiten der gemeinschaftlichen Rechtsetzung, der Mitwirkung der Mitgliedstaaten und der Umsetzung in nationales Recht.