340 Recht
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Information in der vorvertraglichen Phase – das heißt, Informationspflichten sowie Rechtsfolgen von Informationserteilung und -nichterteilung – in Bezug auf Kaufvertrag und Wahl des optionalen Instruments hat im Vorschlag der Europäischen Kommission für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (GEK; KOM(2011) 635) vielfältige Regelungen erfahren. Die vorliegende Arbeit betrachtet diese Regelungen auch in ihrem Verhältnis zu den Textstufen des Europäischen Privatrechts – Modellregeln und verbraucherschützende EU-Richtlinien – und misst sie an ökonomischen Rahmenbedingungen, die die Effizienz von Transaktionen gebieten und Grenzen des Nutzens von (Pflicht-)Informationen aufzeigen.
Vom Grundsatz der Vertragsfreiheit ausgehend ist jeder Partei das Risiko zugewiesen, unzureichend informiert zu sein, während die Gegenseite nur punktuell zur Information verpflichtet ist. Zwischen Unternehmern bleibt es auch nach dem GEK hierbei, doch zwischen Unternehmer und Verbraucher wird dieses Verhältnis umgekehrt. Dort gelten, mit Differenzierung nach Vertragsschlusssituationen, umfassende Kataloge von Informationspflichten hinsichtlich des Kaufvertrags. Als Konzept ist dies grundsätzlich sinnvoll; die Pflichten dienen dem Verbraucherschutz, insbesondere der Informiertheit und Transparenz vor der Entscheidung über den Vertragsschluss. Teilweise gehen die Pflichten aber zu weit. Die Beeinträchtigung der Vertragsfreiheit des Unternehmers durch die Pflichten und die Folgen ihrer Verletzung lässt sich nicht vollständig mit dem Ziel des Verbraucherschutzes rechtfertigen. Durch das Übermaß an Information fördern die angeordneten Pflichten den Verbraucherschutz nur eingeschränkt; sie genügen nicht verhaltensökonomischen Maßstäben. Es empfiehlt sich daher, zwischen Unternehmern und Verbrauchern bestimmte verpflichtende Informationsinhalte ganz zu streichen, auf im konkreten Fall nicht erforderliche Information zu verzichten, erst nach Vertragsschluss relevante Informationen auf diese Zeit zu verschieben und die verbleibenden vorvertraglichen Pflichtinformationen in einer für den Verbraucher besser zu verarbeitenden Weise zu präsentieren. Von den einem Verbraucher zu erteilenden Informationen sollte stets verlangt werden, dass sie klar und verständlich sind; die Beweislast für ihre ordnungsgemäße Erteilung sollte generell dem Unternehmer obliegen.
Neben die ausdrücklich angeordneten Informationspflichten treten ungeachtet der Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft sowie der Käufer- oder Verkäuferrolle stark einzelfallabhängige Informationspflichten nach Treu und Glauben, die im Recht der Willensmängel niedergelegt sind. Hier ist der Grundsatz verwirklicht, dass mangelnde Information zunächst das eigene Risiko jeder Partei ist; berechtigtes Vertrauen und freie Willensbildung werden geschützt. Diese Pflichten berücksichtigen auch das Ziel der Effizienz und achten die Vertragsfreiheit. Das Vertrauen auf jegliche erteilten Informationen wird zudem dadurch geschützt, dass sie den Vertragsinhalt – allerdings in Verbraucherverträgen nicht umfassend genug – mitbestimmen können und dass ihre Unrichtigkeit sanktioniert wird.
Die Verletzung jeglicher Arten von Informationspflichten kann insbesondere einen Schadensersatzanspruch sowie – über das Recht der Willensmängel – die Möglichkeit zur Lösung vom Vertrag nach sich ziehen. Das Zusammenspiel der unterschiedlichen Mechanismen führt allerdings zu Friktionen sowie zu Lücken in den Rechtsfolgen von Informationspflichtverletzungen. Daher empfiehlt sich die Schaffung eines Schadensersatzanspruchs für jede treuwidrig unterlassene Informationserteilung; hierdurch wird das Gebot von Treu und Glauben auch außerhalb des Rechts der Willensmängel zu einer eigentlichen einzelfallabhängigen Informationspflicht aufgewertet.
Gewährleistung 4.0
(2021)
Ist das bestehende Rechtssystem auf technischen Fortschritt vorbereitet?
Gunnar Schilling untersucht diese Frage mit Blick auf die automatisierte Abwicklung von Gewährleistungsrechten. Er nimmt eine Analyse des geltenden Rechtsrahmens vor und schlägt schließlich ein separates Regelungsregime
für automatisierte Kaufverträge vor.
An der Schnittstelle zwischen Recht und Sprache, zwischen der überdachenden Weingesetzgebung der Europäischen Union und dem von den Mitgliedstaaten gesetztem Recht liegt das Recht der Weinbezeichnungen. Hier wie an kaum einer anderen Stelle kommt der Verbraucher mit beiden in Berührung und verliert sich nicht selten im Dschungel der zahllos scheinenden Begriffe in unterschiedlichen Sprachen, die ihn in Gestalt des Flaschenetiketts doch über Herkunft und Qualität des Weins unterrichten und so seine Kaufentscheidung erleichtern sollen. An dieser Stelle setzt die Dissertation an, um unter vergleichender Berücksichtigung der in den Einzelsprachen verwendeten Begriffe und Bezeichnungen das komplex und kunstvoll gewobene Netz zu durchdringen. Als romanistische Arbeit von den vier großen Sprachen der Romania ausgehend, wird zunächst das Weinrecht insgesamt von Frankreich, Italien, Portugal und Spanien dar- und demjenigen Deutschlands gegenübergestellt, wobei jeweils auch der Bezug zum europäischen Weinrecht, insbesondere EG-Weinmarktordnung als Grundverordnung und EG-Weinbezeichnungsverordnung als Durchführungsverordnung, hergestellt wird. Dessen Geschichte und diejenige der nationalen Weinrechtsordnungen werden ausführlich dargestellt. In einem nächsten, den Kern der Arbeit ausmachenden Schritt verengt sich der Fokus auf das Bezeichnungsrecht der Weine als solche, um nach Gewinnung der maßgeblichen Begriffe zu überprüfen, inwieweit diese in Bezug auf ihren Bedeutungsgehalt als gleichwertig anzusehen, also semantisch äquivalent sind. Die Blickrichtung ist auch hier bidirektional und umschließt neben dem Vergleich der europäischen und der nationalen Begriffe auf horizontaler Ebene die Gegenüberstellung beider Systeme in vertikaler Sicht. Ein Blick auf sonstige, nicht obligatorische Angaben, wie etwa die wichtigsten Rebsortennamen, rundet die Untersuchung ab, wobei diese und ihre so genannten Synonyme kritisch hinterfragt werden.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Problem, daß Internet-Inhalte weltweit als strafbare Kommunikationsdelikte angesehen werden können. Die Warnungen vor Neonazis, die aus dem Ausland agieren, werden immer eindringlicher; gleichzeitig fürchten sich deutsche Anbieter vor ausländischen Strafverfolgungsbehörden. Ob diesen Entwicklungen aber durch eine internationale Lösung erfolgreich entgegengewirkt werden kann, erscheint fraglich. Der Autor untersucht daher die Strafbarkeit von Internet-Inhalten im weltweiten Kontext. Die bisherigen Bemühungen um eine internationale Lösung werden dargestellt und ihre Erfolgsaussichten überprüft. Dabei zeigt sich, daß nationale Ansätze nicht vorschnell übergangen werden sollten.