Rechtspolitisches Forum
Filtern
Erscheinungsjahr
Dokumenttyp
Sprache
- Deutsch (61)
- Englisch (16)
- Mehrsprachig (3)
- Französisch (1)
Schlagworte
- Völkerrecht (6)
- Menschenrecht (5)
- Rechtspolitik (5)
- Scharia (5)
- Terrorismus (5)
- Verfassungsrecht (5)
- Folter (4)
- Rechtsstaat (4)
- Strafverfolgung (4)
- Verfassungsgerichtsbarkeit (4)
Institut
- Rechtswissenschaft (64)
- Fachbereich 5 (3)
81
Das Grundgesetz ist keine bloße Neuauflage, sondern vielmehr eine Weiterentwicklung der Weimarer Reichsverfassung. Obwohl dem Namen nach gar keine „Verfassung“, wird das Grundgesetz spätestens seit der Wiedervereinigung nicht mehr als vorläufige, sondern als endgültige gesamtdeutsche Verfassung angesehen. Strikte Gewaltenteilung, Rechtsstaatlichkeit, umfassender Grundrechtsschutz und die Einführung der sog. „Ewigkeitsklausel“ (Art. 79 Abs. 3 GG) sind nur einige Elemente, mit denen „Bonn“ korrigierte, was „Weimar“ noch nicht vermochte. Nicht zuletzt die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Grundgesetz zu dem umfassenden Regelwerk gemacht, das nunmehr 70 Jahre ohne eine größere Verfassungskrise überdauert hat.
Die in dieser Ausgabe zusammengefassten Beiträge, die im Mai 2019 im Rahmen einer Festveranstaltung im Rokoko-Saal der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier gehalten wurden, beleuchten aus unterschiedlichen Perspektiven die Hintergründe der deutschen Verfassungsrechtsgeschichte und bieten eine Bestandsaufnahme über aktuelle Entwicklungen.
3
Contents: I. History of the Korean Civil Code II. Background for Initiation of the Amendment of the Civil Code (Property Law) and their Progress III. Fundamental Direction of the Amendment of the Civil Code (Property Law) IV. Major Foreign Statutes Used as Reference for the Amendment of the Civil Code (Property Law) V. Major Details of the Amendment of the Civil Code (Property Law) VI. Concluding Remarks: Evaluation
60
Mit der Einführung der Schuldenbremse ist eine wesentliche Entscheidung zur Begrenzung der Staatsschulden getroffen worden. Das wirft die Frage auf, ob und inwieweit auch Art und Umfang sozialstaatlicher Aufgaben verändert werden müssen. Sozialpolitische und finanzpolitische Handlungsmöglichkeiten sind vor dem Hintergrund einer Sozialordnung abzuwägen, die auf soziale Sicherheit, die Herstellung menschenwürdiger Lebensbedingungen und den Ausgleich sozialer Gegensätze ausgerichtet ist.
82
The unrestrainable evolution of medical science and technology is drastically changing health-care, enabling new medical procedures and remedies, which are increasingly intertwined with moral principles. Although a uniform European approach on assisted suicide is lacking, a common trend is developing: the boundary between euthanasia, assisted suicide and end-of-life care and the frontiers of legitimate medicine are becoming increasingly blurred. In Italy, a ruling of the Constitutional Court, no. 242/2019, declared the partial unconstitutionality of article 580 of the Italian Criminal Code, which prohibited assistance in suicide.
Specifically, article 580 excluded the criminal liability for the person who, in the manner provided for in Articles 1 and 2 of the law 22 December 2017, no. 219, “facilitates the execution of intention of suicide, autonomously and freely formed, of one person kept alive by life-sustaining treatments and suffering from an irreversible pathology, source of physical or psychological suffering that he/she deems intolerable, but fully capable of making free aware decisions, provided that such conditions and methods of execution have been verified by a public structure of the national health service, following the opinion of the territorially competent ethics committee.” The present paper analyzes the legal regime of assisted suicide in Italy, the role of the rule of law, and the crucial boundary between the branches of government with regard to this delicate issue, and investigates current legal challenges and potential future legal tracks.
50
Vom 23.-25.9.2009 sind die wichtigsten Entscheidungen für die europäische und internationale Finanzmarktarchitektur seit langem gefallen. Die Europäische Kommission hat Vorschläge für die Bildung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) und eines Europäischen Systems für die Finanzaufsicht (ESFS) vorgelegt und die G-20-Staaten haben sich in Pittsburgh auf neue internationale Regeln für die Finanzmärkte geeinigt. Der Autor nimmt in seinem Beitrag eine erste kritische Beurteilung dieser Vorschläge vor.
22
Der Beitrag setzt sich mit dem Scheitern der Regierungskonferenz im Dezember 2003 auseinander. Zunächst erläutert er die Ergebnisse des Vertrages von Nizza und geht anschließend auf den Verfassungsentwurf, den der Konvent zur Zukunft Europas im Juli 2003 verabschiedete, ein. In den Differenzen dieser beiden Dokumente sind nach Ansicht des Verfassers auch die Antworten auf das Scheitern der Regierungskonferenz zu sehen. Im Anschluss daran werden die weiteren Schritte auf dem Weg hin zu einer gemeinsamen Verfassung für Europa dargelegt.
11
Die Europäische Integration ist weit fortgeschritten. Das wirft die Frage nach einem Europäischen Zivilgesetzbuch auf: Welche Gebiete des Zivilrechts könnte oder sollte ein solches Gesetzbuch abdecken? In welchen Bereichen besteht ein echtes Bedürfnis nach der Vereinheitlichung des Rechts der Mitgliedstaaten? Gibt es eine Gemeinschaftskompetenz für die Schaffung eines Europäischen Zivilgesetzbuches? Wenn ja: Wie weit reicht diese? Welche Auswirkungen auf das Verhältnis zu Nichtmitgliedstaaten sind in Bezug auf eine solche regional begrenzte Rechtsvereinheitlichung denkbar? Diesen und anderen Fragestellungen geht der vorliegende Beitrag nach.
21
In jedem demokratischen Staat besteht ein Dilemma zwischen Freiheit und Sicherheit. Zwar ist Sicherheit die Voraussetzung für Freiheit, doch insbesondere Sicherheit vor Kriminalität kann nur gewährleistet werden durch Maßnahmen, die auch in Freiheitsrechte der Bürger eingreifen. Diesem Dilemma muß durch ständigen Ausgleich zwischen beiden Bedürfnissen Rechnung getragen werden. Gerade im Zuge einer erhöhten öffentlichen Wahrnehmung der organisierten Kriminalität und neuerdings des Terrorismus stellt sich die Frage nach der Ausgewogenheit zwischen Sicherheit und Freiheit verstärkt. So hat beispielsweise die Gesetzgebung zur Terrorismusbekämpfung eine nicht unerhebliche Verschärfung polizeilicher und strafprozessualer Eingriffsbefugnisse mit sich gebracht. Der Verfasser geht in seinem Beitrag, ausgehend von der Entstehung des individuellen Menschenrechtsschutzes, der Frage nach, ob die Abwendung vom Individualrechtsschutz hin zur wirksameren Verbrechenskontrolle durch eine neue, verschärfte Sachlage gerechtfertigt ist und untersucht unter anderem das Vorhandensein absoluter Eingriffsgrenzen und die Begründungserfordernisse für vorgenommene Einschränkungen.
17
Im Unterschied zu vielen, europäischen Staaten definiert sich die kanadische Identität nicht über eine gemeinsame, ethnische Herkunft. Vielmehr leitet sie sich bereits in ihrer Wurzel von einer jeweils eigenständigen, englischen und französischen Gründungsgeneration ab. Ferner werden inzwischen auch die Aboriginals als eines der Gründungsvölker Kanadas anerkannt. Diese Multikulturalität, zusammen mit der großen landschaftlichen und klimatischen Vielfältigkeit des Landes, hat dazu geführt, dass Kanada eine besondere Sensibilität für die Unterschiedlichkeit seiner Bevölkerungsgruppen und, damit verbunden, auch vermehrt gesellschaftliche und rechtliche Instrumente entwickelt hat, die sowohl auf der nationalen als auch auf der internationalen Ebene dazu beitragen sollen, gemeinsame Werte zu schützen, ohne eine der beteiligten Gruppen zur Aufgabe ihrer Identität zu zwingen.
12
Der Vortrag stellt die Arbeit der vom Referenten geleiteten Regierungskommission "Corporate Governance" und ihre Empfehlungen dar, erörtert den Inhalt des inzwischen verabschiedeten "Corporate Governance-Kodex" für börsennotierte Unternehmen und geht auf einige damit verbundene Rechtsfragen ein. Den Abschluss bildet ein Ausblick auf geplante Reformvorhaben im Bereich des Aktienrechts.
41
Das israelische Religionsrecht ist gegenwärtig trotz des jüdischen Charakters des Staates Israel grundsätzlich als System der Trennung von Staat und Religion bei gleichzeitiger Kooperation des Staates mit den Religionen beziehungsweise Religionsgemeinschaften zu charakterisieren. Mit Blick auf den aktuellen Verfassungsentwurf des israelischen Parlaments stellt sich die Frage, welche Konsequenzen seine Annahme für das Religionsrecht haben würde: Würde Israel Züge eines religiösen Staates annehmen, oder bildet das Regelungswerk lediglich den Ist-Zustand ab? Die Beantwortung dieser Frage hängt zum einen von dem Charakter der neuen Regelungen ab, die der Entwurf enthält, und zum anderen davon, ob die bestehende Rechtssubstanz durch die Transponierung in eine formelle Verfassung ihr Wesen verändern würde.
76
Mit dem am 10. Juli 2015 in Kraft getretenen „Gesetz zur Tarifeinheit“ wird der durch das Bundesarbeitsgericht im Jahre 2010 aufgegebene Grundsatz der Tarifeinheit durch den Gesetzgeber reaktiviert. Das Ziel des Gesetzes ist es, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie durch die Auflösung von Tarifkollisionen zu sichern. Schon das Gesetzgebungsverfahren wurde durch vielstimmige Gutachten und Stellungnahmen begleitet, die sich nicht nur mit der verfassungsrechtlichen Problematik der gesetzlichen Regelung auseinandersetzen, sondern auch mit deren Anwendung in der tarifrechtlichen Praxis. Denn mit dem Instrument der Verdrängung eines geltenden Tarifvertrags im jeweiligen Betrieb nach dem Mehrheitsprinzip in Fällen einer Tarifkollision hat der Gesetzgeber zugleich in vielerlei Hinsicht „Neuland“ betreten.
Mit der vorstehenden Thematik befasst sich dieser Forums-Beitrag von Dr. Jürgen Treber, Richter am Bundesarbeitsgericht. Er geht dabei insbesondere auf Inhalt und Regelungssystematik der zentralen Kollisionsauflösungsregelung des § 4a Abs. 2 TVG ein.
8
Die rechtspolitische Diskussion um den rechtlichen Rahmen der Gentechnologie verlangt den Blick über die Grenzen, insbesondere zu den europäischen Nachbarstaaten. Diese Sammlung enthält wesentliche Dokumente der französischen Debatte in französischer und deutscher Zusammenfassung.
78
Tschechien hat nach deutschem Vorbild ein sehr starkes Verfassungsgericht. Das Gericht besitzt die Kompetenz, nicht nur verfassungswidrige Gesetze aufzuheben, sondern auch alle Entscheidungen anderer Gerichte, wenn sie die Grundrechte verletzen.
Im grundsätzlichen Urteil des Plenums des Verfassungsgerichts Pl. ÚS
27/09 (Nr. 318/2009 Sb., Fall Melčák) hob das Verfassungsgericht
sogar das Verfassungsgesetz über die Verkürzung der fünften Wahlperiode der Abgeordnetenkammer auf. Das Verfassungsgericht stimmte so der Auslegung zu, dass es die Befugnis hat, auch das Verfassungsgesetz aufzuheben, falls dieses eine unzulässige Änderung der wesentlichen Erfordernisse eines demokratischen Rechtsstaats bedeutet (Art. 9 Abs. 2 der Verfassung). Die fünfzehn Richter des Verfassungsgerichts werden vom Präsidenten der Republik mit Zustimmung des Senats auf zehn Jahre ernannt; ein Verfassungsrichter muss mindestens vierzig Jahre alt sein, über eine juristische Ausbildung und eine zehnjährige Praxis verfügen (Art. 84 der Verfassung); Wiederernennung ist möglich und kommt in der Praxis vor. Im Gegensatz zu anderen Verfassungsorganen genießt das Verfassungsgericht das besondere Vertrauen der Öffentlichkeit.
Der Beitrag von Dr. Wintr fasst die wichtigsten Urteile des tschechischen Verfassungsgerichts zusammenfassen.
59
Der Beitrag zeichnet die jüngere öffentliche Debatte über die Spannungen in der Europäischen Union und insbesondere innerhalb der Europäischen Währungsunion nach, die durch die Folgen der Finanzkrise und der Staatsverschuldung in mehreren Mitgliedsländern der Europäischen Union entstanden sind. Es wird deutlich, dass die Grundsätze der Solidarität und der Solidität etwa im Hinblick auf die äußerst schwierige Lage in Griechenland mit einer enormen Beanspruchung des gemeinschaftlichen Zusammenhalts verbunden sind. Der Unterstützungsbedarf mehrerer Mitgliedsländer der Euro-Zone hat auf fast schmerzhafte Weise Grundsatzfragen demokratischer Legitimität aufgeworfen. Europa steht möglicherweise an einem Schweideweg.
5
Der terroristische Anschlag auf das World Trade Center in New York am 11. September 2001 hat nicht nur den Themenkatalog der internationalen Politik durcheinandergebracht, sondern auch das Völkerrecht vor erhebliche Herausforderungen gestellt. Traditionell versteht man das Völkerrecht als ein Recht der zwischenstaatlichen Beziehungen. Terroristen werden als Kriminelle gesehen, die es mit allen Mitteln des Strafrechts zu bekämpfen gilt. Freilich versagen die üblichen Methoden der internationalen Zusammenarbeit, wenn ein Staat terroristischen Handlungen seine Rückendeckung gibt. Es bereitet erhebliche Schwierigkeiten, ein derartiges Komplizentum richtig einzuordnen. Im Mittelpunkt aller Überlegungen steht heute die Frage, ob Afghanistan durch die Usama bin Laden gewährte Unterstützung selbst einen bewaffneten Angriff gegen die USA geführt hat, der die USA nach Artikel 51 der UNO-Charta zur Selbstverteidigung berechtigt.
64
In der Welt existieren zahlreiche Institutionen zur Verteidigung der Menschenrechte. Besonderes Interesse verdient dabei eine relativ neue Möglichkeit zur Wahrung dieser Rechte " das Amt des Bürgerbeauftragten. In Bulgarien sind die ersten derartigen Institutionen 1998 als Projekt auf Gemeindeebene ins Leben gerufen worden. Seit 2003 sind die Institutionen eines Ombudsmanns auf nationaler Ebene sowie eines gesellschaftlichen Vermittlers auf Gemeindeebene gesetzlich geregelt. Die wesentliche Aufgabe der Bürgerbeauftragten ist die Annahme von Bürgerbeschwerden über Verletzungen ihrer Rechte durch die Staats- oder Gemeindeverwaltung. Der Bürgerbeauftragte in Bulgarien stellt eine demokratische Garantie zur Wahrung der Menschenrechte sowie zur weiteren Entwicklung des Rechtsstaates dar.
33
Am 03.03.2004 verkündete das Bundesverfassungsgericht sein Urteil zum Großen Lauschangriff, in dem es die akustische Wohnraumüberwachung unter eng begrenzten Umständen für zulässig erklärte. Der Beitrag setzt sich, beginnend mit rechtsgleichenden Betrachtungen, eingehend mit dem Urteil auseinander und beleuchtet die Entscheidung ebenso wie die abweichenden Voten kritisch. Dabei zeigt der Autor Probleme auf, die sich bei der Anwendung des Urteils in der Praxis ergeben und plädiert für die Normierung auch des sog. kleinen Lauschangriffs.
54
Schon seit geraumer Zeit wird darüber diskutiert, ob die Besetzung der Rundfunkgremien im Allgemeinen und beim ZDF im Besonderen mit dem aus der Rundfunkfreiheit abzuleitenden Gebot der Staatsferne vereinbar ist. Nachdem sieben der vierzehn Verwaltungsratsmitglieder des ZDF im September letzten Jahres gegen den Vorschlag des Intendanten Markus Schächter gestimmt haben, den Vertrag von Nikolaus Brender als Chefredakteur zu verlängern, hat diese Diskussion an Brisanz gewonnen. Kritiker halten die aus ihrer Sicht zu staats- und politiknahe Besetzung des ZDF-Verwaltungsrates und des Fernsehrates für unvereinbar mit dem Grundgesetz. So will die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen mit einem Normenkontrollverfahren, für das sie allerdings ein Viertel der Mitglieder des Bundestages benötigt, durch das Bundesverfassungsgericht klären lassen, ob die im ZDF-Staatsvertrag vorgesehene Zusammensetzung des Fernseh- und des Verwaltungsrates mit der Rundfunkfreiheit vereinbar ist. Nunmehr hat auch das Land Rheinland-Pfalz ein solches Normenkontrollverfahren angekündigt. Dabei geht es um eine wichtige Frage. Die Rundfunkfreiheit mit einem unabhängigen, staatsfernen und qualitätsvollen öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts für die Demokratie schlechthin konstituierend.
1
Recht als begründete Ableitung aus politisch Vorentschiedenem und Politik als autokratischer Erstentscheid blicken als zwei Welten aufeinander, mit verschiedenen Augen und auf jeweils für sie verschiedene Gegenstände. Strukturelle Unterschiede, aber auch die gegenseitige Durchdringung von Recht und Politik hebt der Verfasser hervor und versteht Rechtspolitik auch als Kampf für die Belange eines konsistenten Rechtssystems. Politik erscheine heute nicht mehr als der große Integrationsentwurf, sondern als Lavieren zwischen den Zwängen aller anderen Funktionssysteme der Gesellschaft. Grundlegend den Zustand unserer Demokratie hinterfragend mahnt der Verfasser, das Recht und die Juristen dürften nicht uneingeschränkt auf eingefahrene Kontrollmechanismen vertrauen, wenn der verfassungsrechtliche Sozialstaatsauftrag unter dem Standortwettbewerb und der wirtschaftlichen Funktionslogik ins Wanken gerate und Verantwortung zunehmend an Private delegiert werde.
23
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Verhältnis zwischen Deutschland und dem Völkerrecht nach dem Irak-Konflikt. Zunächst erläutert der Verfasser drei erkennbare Trends in der Völkerrechtsentwicklung, nämlich die Dominanz der USA, die Konstitutionalisierung des Völkerrechts und den Bedeutungsverlust des Staates in einigen Regionen der Welt. Zimmermann geht dann auf die Relevanz dieser Entwicklungen für Deutschland ein. In einem zweiten Teil widmet sich der Autor gezielt dem völkerrechtlichen Gewaltverbot und Deutschlands Rolle bei der Entwicklung in diesem Bereich. Der Irak-Konflikt dient ihm in allen Feldern dazu, die gegenwärtigen Entwicklungen zu verdeutlichen.
57
Die erst vor einigen Jahren als System zur Qualitätssicherung eingeführte Akkreditierung von Studiengängen steht aktuell auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts. Wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit derrnAkkreditierungspflicht in Nordrhein-Westfalen hat das Verwaltungsgericht Arnsberg ein Klageverfahren ausgesetzt und den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, das nun über die Vereinbarkeit der Vorschriften mit dem Grundgesetz zu entscheiden hat. Welchen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet das deutsche Akkreditierungssystem im Einzelnen? Welche Erfolgsaussichten hat die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht? Welche Konsequenzen hätte es für das gesamtdeutschernAkkreditierungswesen, wenn das Bundesverfassungsgericht die Akkreditierungspflicht für verfassungswidrig erklärt? Diesen und anderen Fragen widmet sich der vorliegende Beitrag.
28
Im Jahre 1898, während des Krieges der USA gegen Spanien, besetzten die USA die Bucht von Guantánamo, eine bedeutende Hafenanlage. Gemäß dem sog. Platt-Amendment, das die kubanische Verfassungsgebende Versammlung unter Druck akzeptieren musste (sonst wäre die vierjährige amerikanische Besetzung nicht beendet worden), sollte den Amerikanern eine oder mehrere Stützpunkte zugesprochen werden. Dies geschah im Pachtvertrag vom 23. Februar 1903, wodurch Kuba die Bucht von Guantánamo "for coaling and naval purposes, and for no other purpose" an die USA verpachtete. Bis 1934 bezahlten die USA $ 2.000 pro Jahr. Seit 1938 wurde die Summe auf $ 4.085 erhöht. Jedoch akzeptiert Kuba seit 1959 die amerikanische Präsenz auf kubanischem Boden nicht mehr und löst die Schecks nicht ein. Wie ist die amerikanische Präsenz in Guantánamo heute völkerrechtlich zu beurteilen?
48
Der Beitrag befasst sich mit dem Einsatz der deutschen Marine bei der Bekämpfung des Terrorismus im Rahmen der Operation Enduring Freedom (OEF), bei der Verhinderung einer Verbreitung von Massenvernichtungswaffen im Rahmen der Proliferation Security Initiative (PSI) und bei dem Kampf gegen die Piraterie im Rahmen der EU-Operation Atalanta. Dabei hat die Marine u.a. die Befugnis, verdächtige Schiffe aufzubringen, an Bord zu gehen, Untersuchungen durchzuführen und ggf. verdächtige Personen in Gewahrsam zu nehmen. Die Autorin beleuchtet, inwieweit solche Maßnahmen mit der Schifffahrtsfreiheit, einem der fundamentalen Prinzipien des Seevölkerrechts, vereinbar sind. Sie geht außerdem der Frage nach, ob die im Zuge der Bekämpfung der Piraterie vor der Küste Somalias erfolgende Übergabe mutmaßlicher Piraten an Kenia zum Zwecke der Strafverfolgung mit den grund- und menschenrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Einklang steht.
7
An der Schwelle zum 21. Jahrhundert eröffnet die Verbindung von Fertilisationsmedizin und Humangenetik neue Möglichkeiten der Manipulation menschlichen Lebens. Die Diskussion um Wert und Grenzen der sich ergebenden Optionen führt in zahlreichen Staaten zu einer Auseinandersetzung mit grundlegenden gesellschaftlichen Prinzipien. Der Konflikt ethischer und wirtschaftlicher Werte kann dabei in einer zunehmend globalisierten Welt nicht ausschließlich auf nationaler Ebene gelöst werden. Der Handlungsspielraum des nationalen Gesetzgebers im Spannungsfeld von Menschenwürde, Gesundheitsschutz, Wissenschaft und Wirtschaft ist durch internationale und europäische Normen begrenzt. Akteure, Instrumente und Prinzipien dieses rechtlichen Rahmens werden in diesem Beitrag nachgezeichnet. Im Überblick werden die Positionen der internationalen Rechtsgemeinschaft zur Stammzellenforschung, Klonierungstechnik, Präimplantationsdiagnostik und Zelltherapie dargestellt. Zusammenfassungen maßgeblicher Normtexte sollen den Einstieg erleichtern.
67
Der vorliegende Artikel widmet sich der Eurasischen Wirtschaftsunion, die im Jahr 2015 als Ergänzung zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegründet werden soll. Bei der Schaffung und Sicherstellung funktionierender rechtlicher Grundlagen dieser supranationalen Organisation sowie der Bestimmung ihrer rechtlichen Natur soll einerseits auf die positiven Erfahrungen der bereits heute auf dem postsowjetischen Raum existierenden zwischenstaatlichen Vereinigungen und Organisationen sowie andererseits auf die Erfahrungen der Europäischen Union zurückgegriffen werden.
61
Dürfen Frauen aus islamischen Kulturkreisen aus freien Stücken heiraten? Ist die "Zwangsehe definitiv unislamisch"? Warum verabschiedete jedoch die "Deutsche Islamkonferenz" im April 2012 eine "Erklärung gegen häusliche Gewalt und Zwangsheirat"? Warum nehmen Frauenrechtlerinnen wie Serap Çileli, Necla Kelek oder Seyran Ate so engagiert Stellung gegen das Phänomen Zwangsheirat im islamischen Kulturkreis? Liegt die Problematik vor allem in Traditionen, unzureichender Bildung, mangelnden materiellen Resourcen, in Machtmissbrauch oder doch in der Religion begründet? Auf der UNO-Welt-Konferenz des Jahres 2000 in Peking wurden Zwangsehen erstmalig als Verletzung der Menschenrechte anerkannt. In Deutschland wurden sie mit dem 01.07.2011 unter -§ 237 StGB ins Strafrecht aufgenommen; sie können nun in Deutschland mit 6 Monaten bis 5 Jahren Gefängnis bestraft werden. Verlässliche Statistiken zur Zahl der Zwangsehen in westlichen Ländern existieren zwar nicht; in einzelnen Städten wie Berlin oder Hamburg werden allerdings mehrere Hundert Fälle pro Jahr dokumentiert. Ihren Opfern gebührt unsere volle Unterstützung, und auch innerhalb der islamischen Gemeinschaften sollte die Problematik der Zwangsehe beständig thematisiert werden.
30
Die Kernaufgaben der Justiz
(2005)
Die Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder hat am 25.11.2004 die Entwicklung des Gesamtkonzepts für eine Große Justizreform beschlossen. Deregulierung durch Vereinheitlichung der Prozessordnungen und generelle Beschränkung auf eine Tatsacheninstanz, Aufgabenübertragung und Aufgabenauslagerung, Konzentration und Qualitätssicherung lauten die nahezu einstimmig beschlossenen Kernaussagen. Dem Beschluss liegt das Konzept zugrunde, der Justiz die notwendige Leistungsstärke und Zukunftsfähigkeit langfristig zu sichern. Da die Ressourcen in Zeiten wirtschaftlicher Umbrüche, von Sparzwängen der öffentlichen Haushalte und Einschnitten in die sozialen Sicherungssysteme nicht beliebig vermehrbar sind, soll die Justiz zu diesem Zweck auf ihre Kernaufgaben zurückgeführt werden. Hiermit gerät der Inhalt der Kernaufgaben von Rechtsprechung in das Zentrum der Diskussion. Was sind die für einen funktionierenden Rechtsstaat notwendigen Funktionen von Justiz? Welche Folgerungen ergeben sich hieraus für ihre Ausgestaltung? Diese grundlegenden Fragen, die in der rechtspolitischen Debatte meist vorausgesetzt, aber nicht reflektiert werden, sind Gegenstand des Vortrags.
71
Das Bundesverfassungsgericht ist an der Schnittstelle zwischen Recht und Politik angesiedelt. Seine Entscheidungen haben eine hohe politische Relevanz und sehen sich nicht selten auch harscher Kritik ausgesetzt. Der Vorwurf, das Gericht würde als Ersatzgesetzgeber originäre Rechte des Parlaments beschneiden und zunehmend Politik betreiben, ist dabei oftmals zu hören. In der Bevölkerung hingegen genießt das Gericht seit jeher ein besonders hohes Vertrauen. Ihm wird die Sachkompetenz zugesprochen, das Verfassungsrecht politisch neutral zu schützen und zeitgemäß auszulegen. Wo aber liegen die kompetenziellen Grenzen zwischen Gericht und Gesetzgeber? Wie weit reicht die Entscheidungsbefugnis? Über diese spannenden und grundlegenden Fragen diskutierte ein hochkarätig besetztes Podium im Rahmen des vom Institut für Rechtspolitik veranstalteten Rechtspolitischen Kolloquiums am 18. Juli 2014.
20
Die Reform der Zivilprozessordnung von 2001 brachte erhebliche Veränderungen für das Berufungs- und Revisionsverfahren mit sich. Ihre Ziele waren vor allem die Stärkung der ersten Instanz, die Abschaffung der zweiten Instanz als Tatsacheninstanz sowie die Erleichterung der Revision auch für kleine Sachen. Damit ist jetzt selbst bei Bagatellsachen der Weg vom Amtsgericht zum Bundesgerichtshof möglich. Dieser Beitrag untersucht, ausgehend von der Lage, die der Gesetzgeber 2001 vorfand, die maßgeblichen Änderungen auf ihre Zweck- und Verfassungsmäßigkeit. Dabei wird die neueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt und auf die Frage eingegangen, ob durch die Reform tatsächlich ein Fortschritt erzielt wurde.
74
Der vorliegende Artikel hat das Ziel, den Forschungsgegenstand der Unbestimmtheit in der europäischen Rechtswissenschaft herauszustellen. Es wird der Sinn der Unbestimmtheit in der Philosophie, einschließlich der modernen Philosophie, analysiert. Der Artikel unterbreitet den Vorschlag, die Unbestimmtheit als eine positive Eigenschaft des Rechtes zu betrachten. Zu den Erscheinungsformen der Unbestimmtheit im Recht gehören Prinzipien des Rechtes, Rahmengesetze, Bewertungsbegriffe u. a. Besondere Aufmerksamkeit wird dem rechtsanwendenden Ermessen, einschließlich dem gerichtlichen, zugeteilt. Es wird auch vorgeschlagen, die Konkretisierung, vor allem die rechtsschöpfende, als Mittel des Übergangs der Unbestimmtheit zur Bestimmtheit im Recht anzuerkennen. Unbestimmtheit kann als logisch-sprachliche Störung rechtlicher Regelung begriffen werden. Zu unterscheiden sind die logische, die sprachliche und die graphische Unbestimmtheit. Die logische Unbestimmtheit tritt in Form von Widersprüchen in Rechtsnormen und von Lücken in der Gesetzgebung auf.
Besondere Aufmerksamkeit wird der Rolle des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bei der Überwindung der rechtlichen Unbestimmtheit zugeteilt.
24
In der Nacht vom 17. auf den 18. Juli 1998 wurde das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH-Statut) auf der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen zur Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs verabschiedet. Das IStGH-Statut ist am 01.07.2002 in Kraft getreten. Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) ist zuständig für schwerste Verbrechen: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, zudem " wenn auch erst zukünftig - Verbrechen der Aggression. Hierbei ersetzt der IStGH allerdings nicht die nationale Strafgewalt, sondern wird nur ergänzend zu den nationalen Gerichten tätig (Grundsatz der Komplementarität). Das IStGH-Statut ist bisher von 93 Staaten ratifiziert worden. Deutschland hat das Statut am 10.12.1998 unterschrieben und am 11.12.2000 ratifiziert. Die Verfasserin zeigt auf, wie die Verfahrensordnung des IStGH einerseits durch das Common Law, andererseits aber auch stark vom kontinental-europäischen Rechtssystem beeinflusst wurde und warum gerade der durch diese wechselseitige Beeinflussung entstandene Kompromiss die Verfahrensordnung des IStGH zu einem Modell eines universalen Strafverfahrensrechts qualifizieren könnte.
40
Stellt die direkte Demokratie ein (Alternativ-)Modell für Deutschland dar? Bisher gab es seit 1974, mehr oder weniger unbeachtet von der Öffentlichkeit, drei parlamentarische Erörterungen zu diesem Themenfeld. Der letzte Vorstoß scheiterte 2002 an der für Verfassungsänderungen erforderlichen 2/3-Mehrheit. Gemeinhin wird die Einführung von direkter Demokratie in Deutschland mit dem Verweis auf die schlechten Erfahrungen unter der Weimarer Reichsverfassung abgelehnt. Aus der Sicht des Autors wurde dieses Instrument aber nicht so eingesetzt, dass es für das Entstehen des totalitären Regimes des Dritten Reichs verantwortlich gemacht werden könnte. Dennoch scheint es in Deutschland die Befürchtung zu geben, dass die Bevölkerung nicht mit dem Mittel direkter Demokratie verantwortungsbewusst umzugehen weiß. Demgegenüber stehen die positiven Erfahrungen der Schweiz mit der Zulassung von mehr Mitgestaltungsrechten für die Bevölkerung. Kann es schließlich eine bessere Bekämpfung autokratischer Willkür geben als durch die Bürger, die sachlich und gemeinwohlorientiert zu entscheiden in der Lage sind? Es scheint an der Zeit zu sein in einen neuen Abwägungsprozess einzutreten und von den Erfahrungen anderer Länder zu profitieren.
49
The article deals with the responsibility of the financial sector under criminal law in Germany. This question has been of special interest since the beginning of the financial crisis. The author argues that the transactions of asset-backed securities based on American subprime mortgages fulfill all legal elements of the criminal offence "breach of trust" (Untreue). From the author's point of view, the people's legal loyalty would be severely affected if there were no criminal proceedings against such bankers who purchased those toxic asset-backed securities without sufficient information on their structure and value. Refraining from criminal prosecution even in cases causing high loss would send a dangerous signal towards the investment banking industry.
72
Wladimir Putin beherrscht seit 15 Jahren die politische Bühne in Russland. In dieser Zeit hat kein anderes Land in Europa vergleichbar dramatische Änderungen der gesellschaftlichen Verhältnisse, der wirtschaftlichen Ordnung und des politischen Systems erfahren. Die Verknüpfungen zwischen Wirtschaft, Militär, Sicherheitsdiensten, Politik und organisierter Kriminalität haben ein gefährliches Milieu geschaffen. Dort sind Gefahren und Bedrohungen entstanden, die über die Grenzen Russlands hinausreichen. Die Folgen dieser besorgniserregenden Entwicklung, bei der die Staatsfinanzen, aber auch die Aktivitäten der russischen organisierten Kriminalität wie etwa die Geldwäsche eine besondere Bedeutung haben, sind unter anderem Gegenstände dieser Schrift, die zum ersten Mal die strategischen und sicherheitspolitischen Zusammenhänge sowie die konkreten kriminellen Methoden der Beteiligten beschreibt.
62
Kommt die Scharia auch in Deutschland zur Anwendung oder wäre die Inkorporation bestimmter Teile der Scharia in deutsches Recht zumindest wünschenswert? Könnte Großbritannien hier Vorbild sein, wo Schlichtungsgerichte für muslimische Streitparteien ebenso wie die staatlicherseits anerkannten Schariagerichtshöfe fest etabliert sind? Und wie sind islamische Friedensrichter in Deutschland zu bewerten, die vielerorts eine vermittelnde Rolle zwischen muslimischen Tätern und deutschen Strafverfolgungsbehörden übernehmen? Schiedssprüche zwischen Konfliktparteien gleich welcher Religionszugehörigkeit können nur dann als vorteilhaft beurteilt werden, wenn sie geeignete, rechtstreue, ausgebildete Personen durchführen, die nach rechtsstaatlichen Prinzipien urteilen und der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Schiedsverfahren dürften traditionellem Schariarecht nicht folgen, da es in seiner klassischen Auslegung staatlichem Recht widerspricht und ebenso wie das Operieren von "Friedensrichtern" integrationshemmend wirkt.
79
Major threats to the Spanish Constitutional Court’s independence and authority have come, first, from political parties and the media and, second, by the Catalonian secession movement. The authority and the legitimacy of the Constitutional Court were tested in the stormy
proceedings on the Statute of Autonomy of Catalonia of 2006 that ended in 2010 and, above all, in the period of 2013–2017, when successive acts directed at the secession of were recurrently Catalonia challenged before the Court and subsequently overturned, and to stop the continued disobedience its rulings the of Court was given extended execution powers for its judgments. These new powers include the temporary replacement of any authority or public official that does not comply with a Court’s ruling and the ordering of a substitutive execution through the central government. The Court declared the new powers to be consistent with the Constitution (with three dissenting votes by four constitutional judges) and it even used them for the first time to enforce its prohibition of the referendum on the independence of Catalonia of 1 October 2017. Nevertheless, the Venice Commission has raised doubts about the opportunity of those powers, which are unusual in European constitutional jurisdiction models. At the end, the Court’s powers were not enough to stop the Catalonian secession process, and on 27 October 2017 the state government implemented the federal coercion clause and suspended Catalonian autonomy until new elections were held.
36
Der Autor führt in das taiwanesische Strafverfahrensrecht unter Darstellung der Rechtsgrundlagen und der Entstehungsgeschichte ein, welches maßgeblich durch kontinental-europäische Einflüsse geprägt war. Ferner analysiert er die aktuellen Entwicklungstendenzen in Richtung des anglo-amerikanischen Rechtssystems, welche insbesondere im Rahmen der Beweiserhebung deutlich werden und skizziert die aus seiner Sicht hiermit verbundenen Problematiken. Abschließend bietet der Autor einen Ausblick unter Einbeziehung der aktuellen Reformansätze und hinterfragt kritisch die hierfür vordergründig genannte Notwendigkeit der Verstärkung des Menschenrechtsschutzes.
69
Gerade in Zeiten des NSU-Skandals und internationaler Spionage-Affären ist eine Institution in der Bundesrepublik wieder mehr in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt: der Verfassungsschutz. Die Rolle des Verfassungsschutzes bei der inneren Sicherheit wird in diesem Beitrag vom Präsidenten des rheinland-pfälzischen Verfassungsschutzes sowie zwei seiner Mitarbeiter genauer dargestellt. Dabei werden zunächst die Strukturen und Kompetenzen der Behörde erläutert (Teil I). Zwei besondere Tätigkeitsfelder - die des Rechtsextremismus sowie des Islamismus - werden im Anschluss daran (Teile II und III) genauer beleuchtet und einige wichtige Erkenntnisse aus diesen Bereichen präsentiert.
68
Subject of this publication is torture as an interrogational instrument in criminal proceedings from a legal history point of view. Thereby, the author makes a distinction between torturing the accused on the one hand and, on the other hand, torture as an instrument to force a witness' incriminating testimony against third parties (in German: Zeugenfolter), torture as a means to avert dangers (lifesaving torture), torture as an additional cruelty to the accused's punishment (in German: Straffolter), and corporal punlishment for lying in a court. Only the first manifestation, namely torturing the accused intending to extort his confession, is the real subject of this paper.
73
Subject of this publication is torture as an interrogational instrument in criminal proceedings from a legal history point of view. Thereby, the paper at hand is the continuation of Volume I (published in 2014, number 68 of the Legal Policy Forum).
Volume II covers the following historical periods: Late Middle Ages and Early Modern Age; the latter ending with the 18th century as the so called Century of Enlightenment, being the actual beginning of the Modern Age in criminal law and criminal procedure law.
The paper ends with critical remarks against the predominant view that the torture's reign of terror in the former inquisitionsprozess merely was the inevitable consequence of the unreasonable kaw on evidence applicable at that time.
47
Investitionsbeschränkungen im deutschen Außenwirtschaftsrecht. Europa- und völkerrechtliche Probleme
(2009)
Der Verfasser beschäftigt sich in seinem Beitrag mit den Möglichkeiten des Schutzes vor Unternehmensbeteiligungen und -übernahmen durch ausländische Investoren. Dabei stehen die Überprüfungs- und Untersagungsbefugnisse, wie sie das 13. Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 18. April 2009 hervorgebracht hat, im Mittelpunkt seiner Ausführungen. Diese neuen Befugnisse werden bezüglich ihrer Europa- und Völkerrechtskonformität untersucht. Beachtung findet insoweit vor allem ein möglicher Verstoß gegen die Kapitalverkehrs- sowie die Niederlassungsfreiheit. Auf völkerrechtlicher Ebene beschäftigt sich der Autor mit den Schranken des internationalen Wirtschaftsrechts, wie sie etwa der OECD-Kodex oder das GATS-Übereinkommen errichten.
39
Islam und Menschenrechte: Sind dies zwei Begriffe, die sich gegenseitig ausschließen? Auf den ersten Blick nicht, denn mit der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Islam" von 1981 und der "Kairoer Erklärung der Menschenrechte" von 1990, seien nur zwei Beispiele genannt, die versuchen Menschenrechte und Islam in Einklang zu bringen. Bei genauerem Hinsehen erblickt man jedoch wesentliche Problemfelder, die Zweifel zulassen, ob die islamischen Menschenrechtserklärungen eine ähnliche Garantie wie die "AllgemeinernMenschenrechtserklärung" der UN-Vollversammlung von 1948 bieten. Augenscheinlichster Unterschied ist, dass die Scharia in den genannten Erklärungen absolut gesetzt wird, und somit die Garantien und Freiheiten, insbesondere im Hinblick auf "Nichtgläubige" und Frauen, eingeschränkt werden. Kann man also von einer Menschenrechtserklärung sprechen, wenn nicht alle Menschen unabhängig von Religion und Geschlecht gleich sind? Dennoch darf nicht der Fehler gemacht werden, Islam und Menschrechte in ein Ausschlussverhältnis zu setzen: Wie die Autorin zeigt, gibt es Bewegungen, die sich für eine Neuausrichtung in der islamischen Menschenrechtsdebatte einsetzen und sich im Hinblick auf Opfer von Menschenrechtsverletzungen engagieren. Wer letztendlich im Streit um die Allgemeingültigkeit der Menschenrechte oder aber der Scharia obsiegen mag, ist noch offen.
27
Islamismus, Kulturkonflikt, Terrorismus - was sind die Bedingungen von Eskalation und Deeskalation?
(2005)
In dem öffentlichen Diskurs über Gewalteskalation konkurrieren bislang zwei Erklärungsmuster: die deprivationstheoretische Erklärung, derzufolge wahrgenommene Benachteiligung für die Gewaltbereitschaft ursächlich, und die kulturalistische Erklärung, derzufolge unverträgliche kulturelle Traditionen zu fortschreitenden Spannungen und Konflikten führen, die schließlich auch mit Mitteln des Terrorismus ausgetragen werden können. Nun wissen wir, dass Benachteiligung in vielen Fällen nicht zur Revolte führt und ganz unterschiedliche kulturelle Traditionen durchaus friedlich nebeneinander existieren können. Hier soll darum eine dritte konflikt- theoretische Erklärung vorgestellt werden: Gruppenkonflikte, wie immer sie entstanden sind und worum immer sie gehen, enden in der Gewalt, wenn sie nicht in Institutionen aufgefangen werden.
45
Die Notwendigkeit einer rechtlichen Regelung der Sterbehilfe ist seit langem Gegenstand intensiver Diskussion in Deutschland, die Rechtsunsicherheit bezüglich zulässiger bzw. unzulässiger Sterbehilfe heute aber größer denn je. Der erste Beitrag setzt sich mit den Gründen dieser Entwicklung auseinander und zeigt Möglichkeiten auf, wie der Bereich zulässiger Sterbehilfe im Strafrecht ohne Verlust an Einzelfallgerechtigkeit präzisiert werden kann. Der sich anschließende Beitrag geht auf die luxemburgische Gesetzgebung zur Sterbehilfe ein. Schließlich werden die Beiträge aus der Sicht eines Palliativmediziners unter Heranziehung von Fällen aus der Praxis diskutiert.
51
Fälle von Kindesmisshandlung schrecken immer wieder die Öffentlichkeit wach und haben den Ruf nach einem früheren Tätigwerden des Staates immer lauter werden lassen. Der Beitrag geht der Frage nach, ab wann und mit welchen Mitteln sich der Staat im Interesse des Kindesschutzes in die Familie hineinbewegen kann und darf. Damit soll ein kleiner Beitrag zur Schnittstelle zwischen Elternprimat und staatlicher Verantwortung für den Kindesschutz auf den zwei Ebenen Kinder- und Jugendhilfe einerseits sowie Familiengericht andererseits geleistet werden.
9
Seit Ende der sechziger Jahre ist in Deutschland der Bereich verdeckter Ermittlungen kontinuierlich ausgeweitet worden. Dies geschah zunächst zur Bekämpfung des Terrorismus, später zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität. Unter dem Eindruck der Terroranschläge vom 11. September 2001 hat insbesondere in den betroffenen USA, aber auch in Deutschland eine erhebliche Intensivierung des Kampfes gegen den internationalen Terrorismus begonnen. Dabei sollen die rechtlichen Ermittlungsinstrumente im Allgemeinen und der Bereich verdeckter Ermittlungen im Besonderen erweitert werden. Mit der Frage "Kriminalitätsbekämpfung um jeden Preis?" will der Autor eine Übersicht und Analyse der wichtigsten Verdeckten Ermittlungsmaßnahmen bieten. Dabei will er weder ein kämpferisches Plädoyer "pro" noch ein weltfernes Plädoyer "contra" halten; vielmehr möchte er ein differenzierendes Bild zeichnen und zu einer ausgewogeneren Betrachtung beitragen.
18
Der vorliegende Beitrag stellt die aktuellen Entwicklungen und Problemfelder in der Medienwirtschaft dar. Dabei wird insbesondere den mit den Rundfunkgebühren verbundenen Fragestellungen nachgegangen sowie der Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Selbstbindungsmechanismen der Medien näher erläutert. Ferner nimmt der Verfasser zur Online-Präsenz sowie zur Diskussion um ein Werbe- und Sponsoringverbot für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk Stellung. Schließlich behandelt der Autor die Frage, ob nationale Medienpolitik über die Europäische Kommission betrieben wird.
2
52
Dans la jeune République turque qui n"a pas adopté le sécularisme anglais, mais plutôt le système de laïcité française comme modèle, il faut se poser aujourd"hui la question des évolutions respectives de ces systèmes. À l"heure du centenaire de la laïcité française, de la loi de 2004 encadrant le port de signes ostentatoires à l"école, nous souhaitons envisager l"histoire de la laïcité et son application actuelle en France afin de mieux comprendre, critiquer et éventuellement adapter ce système à la Turquie qui se prépare pour son entrée dans l"Union européenne.