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Im Unterschied zu vielen, europäischen Staaten definiert sich die kanadische Identität nicht über eine gemeinsame, ethnische Herkunft. Vielmehr leitet sie sich bereits in ihrer Wurzel von einer jeweils eigenständigen, englischen und französischen Gründungsgeneration ab. Ferner werden inzwischen auch die Aboriginals als eines der Gründungsvölker Kanadas anerkannt. Diese Multikulturalität, zusammen mit der großen landschaftlichen und klimatischen Vielfältigkeit des Landes, hat dazu geführt, dass Kanada eine besondere Sensibilität für die Unterschiedlichkeit seiner Bevölkerungsgruppen und, damit verbunden, auch vermehrt gesellschaftliche und rechtliche Instrumente entwickelt hat, die sowohl auf der nationalen als auch auf der internationalen Ebene dazu beitragen sollen, gemeinsame Werte zu schützen, ohne eine der beteiligten Gruppen zur Aufgabe ihrer Identität zu zwingen.
In jedem demokratischen Staat besteht ein Dilemma zwischen Freiheit und Sicherheit. Zwar ist Sicherheit die Voraussetzung für Freiheit, doch insbesondere Sicherheit vor Kriminalität kann nur gewährleistet werden durch Maßnahmen, die auch in Freiheitsrechte der Bürger eingreifen. Diesem Dilemma muß durch ständigen Ausgleich zwischen beiden Bedürfnissen Rechnung getragen werden. Gerade im Zuge einer erhöhten öffentlichen Wahrnehmung der organisierten Kriminalität und neuerdings des Terrorismus stellt sich die Frage nach der Ausgewogenheit zwischen Sicherheit und Freiheit verstärkt. So hat beispielsweise die Gesetzgebung zur Terrorismusbekämpfung eine nicht unerhebliche Verschärfung polizeilicher und strafprozessualer Eingriffsbefugnisse mit sich gebracht. Der Verfasser geht in seinem Beitrag, ausgehend von der Entstehung des individuellen Menschenrechtsschutzes, der Frage nach, ob die Abwendung vom Individualrechtsschutz hin zur wirksameren Verbrechenskontrolle durch eine neue, verschärfte Sachlage gerechtfertigt ist und untersucht unter anderem das Vorhandensein absoluter Eingriffsgrenzen und die Begründungserfordernisse für vorgenommene Einschränkungen.
Die Europäische Integration ist weit fortgeschritten. Das wirft die Frage nach einem Europäischen Zivilgesetzbuch auf: Welche Gebiete des Zivilrechts könnte oder sollte ein solches Gesetzbuch abdecken? In welchen Bereichen besteht ein echtes Bedürfnis nach der Vereinheitlichung des Rechts der Mitgliedstaaten? Gibt es eine Gemeinschaftskompetenz für die Schaffung eines Europäischen Zivilgesetzbuches? Wenn ja: Wie weit reicht diese? Welche Auswirkungen auf das Verhältnis zu Nichtmitgliedstaaten sind in Bezug auf eine solche regional begrenzte Rechtsvereinheitlichung denkbar? Diesen und anderen Fragestellungen geht der vorliegende Beitrag nach.
Vor dem Hintergrund des globalen Klimawandels stellt die energetische Verwertung von Biomasse (NaWaRo, Bioenergie) eine Option zur Minderung der globalen Treibhausgas-Emissionen dar. Im Jahr 2011 betrug der Anteil der Bioenergie am deutschen Endenergieverbrauch 8,2 %. Zur Einhaltung politischer Klimaschutzziele ist von einer Ausweitung der NaWaRo-Anbaufläche auszugehen. Aus Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes ist dabei relevant, dass mit dem Biomasseanbau sowohl positive als auch negative Effekte für das Schutzgut Boden einhergehen können. Befürchtet werden u.a. ein weiterer Rückgang der (Boden-)Biodiversität in den Agrarlandschaften sowie eine Reduktion der organischen Kohlenstoffvorräte des Bodens (Verlust an Bodenqualität, Quelle für Treibhausgase) infolge der Intensivierung der landwirtschaftlichen Bodennutzung. Dahingegen könnten extensive Landnutzungsformen jedoch bspw. auch zu einer Förderung der Biodiversität beitragen. Für die zukünftige Ausrichtung des Biomasseanbaus ist daher eine umfassende Evaluation der vorhandenen Anbausysteme notwendig. Anhand der Energiepflanzen Raps, Mais und Miscanthus wurden im Rahmen der vorliegenden Arbeit die Effekte des Biomasseanbaus auf die für die Bodenfunktionen relevanten Schlüsselfaktoren Boden-Biodiversität und Humusgehalt ermittelt. Raps und Mais waren im Vergleich zu Miscanthus durch eine geringere Biodiversität gekennzeichnet. Langjähriger Miscanthus-Anbau führte zudem zu einer C-Akkumulation im Boden. Ein weiterer Schwerpunkt lag in der Quantifizierung der Netto-Energieerträge, der Energieeffizienz sowie des Treibhausgas-Minderungspotenzials der Anbausysteme. Alle bilanzierten Energiepflanzen-Anbausysteme erzielten Energiegewinne und führten zu einer Reduktion der Treibhausgasemissionen. Den naturwissenschaftlichen Studien schloss sich eine Analyse der gegenwärtigen Regelungen zur guten fachlichen Praxis (gfP) als zentralem Steuerungselement des vorsorgenden Bodenschutzes an. Diese diente zur Klärung der Frage, ob es hinsichtlich des Biomasseanbaus einer NaWaRo-spezifischen Konkretisierung der Grundsätzekataloge zur gfP im Recht der Landwirtschaft bedarf. Auf den Ergebnissen der natur- und rechtswissenschaftlichen Studien aufbauend wurden die mit der energetischen Verwertung von Biomasse einhergehenden Effekte auf die Schutzgüter Boden und Klima anhand des internen Zielkonfliktes des -§ 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4 BNatSchG, welcher exemplarisch für das Spannungsfeld zwischen Landwirtschaft und Naturschutz steht, bewertet. Insgesamt ist der Ausbau der erneuerbaren Energien ein geeignetes und erforderliches Mittel zum Schutze des Klimas und der Luft. Sofern die Grundsätze der gfP zum Schutze des Bodens konsequent umgesetzt werden, muss der Anbau nachwachsender Rohstoffe zur Bioenergie-Produktion in diesem Zusammenhang als allgemein verhältnismäßig, im Besonderen aber auch als angemessene Maßnahme hinsichtlich der sonstigen Anforderungen des Bodenschutzes, angesehen werden. Den Abschluss der Arbeit bildet ein nicht als abschließend zu verstehender Katalog NaWaRo-spezifischer sowie allgemeiner Konkretisierungsvorschläge zur guten fachlichen Praxis.
Mit der Rechtsentwicklung der jüdischen Minderheit wird ein wesentliches Problem der Herausbildung der modernen Gesellschaft angesprochen. Am Beispiel des strukturell rückständigen Mecklenburgs läßt sich eindrucksvoll sehen, wie langwierig und widersprüchlich die gleichberechtigte Aufnahme einer nichtchristlichen Bevölkerungsgruppe in einem Territorium war, dessen ritterschaftlichen Eliten ein konfessionelles Selbstverständnis von Staat und Gesellschaft hatten. Anders aber als zu erwarten war, gab es im Rahmen der Landespolitik durchaus Chancen für eine dauerhafte Emanzipation der Juden, als die Landesgesetzgebung das Großherzogtum zweimal - 1813 und 1849 - mit an die Spitze der Emanzipationspolitik in Deutschland brachte. Die scharfen Einschnitte machen Mecklenburg zu einem Muster, das in besonderer Weise das Auf und Ab des jüdischen Emanzipationsprozesses in den deutschen Ländern symbolisiert. Wie die Arbeit zeigt, spielte christlich hergeleitete Judenfeindschaft im protestantischen Mecklenburg wohl eine große Rolle; die Ursachen für die Widerstände gegen eine Emanzipation der Juden aber waren eher dort zu suchen, wo konservative ständische Eliten nicht bereit waren, ihren Sonderstatus zugunsten einer strukturell offenen Gesellschaft aufzugeben. Hinsichtlich der Quellenbasis konnte der Autor auf eine Vielzahl zufällig erhalten gebliebener jüdischer Selbstzeugnisse zurückgreifen, so daß biographische Skizzen entstanden, die vielschichtige Einblicke in das sich wandelnde Selbstverständnis mecklenburgischer Juden zulassen und den überraschend großen Eigenanteil der jüdischen Führungsschicht am Prozeß ihrer rechtlichen Gleichstellung sichtbar machen.
Der Beitrag setzt sich mit dem Scheitern der Regierungskonferenz im Dezember 2003 auseinander. Zunächst erläutert er die Ergebnisse des Vertrages von Nizza und geht anschließend auf den Verfassungsentwurf, den der Konvent zur Zukunft Europas im Juli 2003 verabschiedete, ein. In den Differenzen dieser beiden Dokumente sind nach Ansicht des Verfassers auch die Antworten auf das Scheitern der Regierungskonferenz zu sehen. Im Anschluss daran werden die weiteren Schritte auf dem Weg hin zu einer gemeinsamen Verfassung für Europa dargelegt.
Vom 23.-25.9.2009 sind die wichtigsten Entscheidungen für die europäische und internationale Finanzmarktarchitektur seit langem gefallen. Die Europäische Kommission hat Vorschläge für die Bildung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) und eines Europäischen Systems für die Finanzaufsicht (ESFS) vorgelegt und die G-20-Staaten haben sich in Pittsburgh auf neue internationale Regeln für die Finanzmärkte geeinigt. Der Autor nimmt in seinem Beitrag eine erste kritische Beurteilung dieser Vorschläge vor.
Mit der Einführung der Schuldenbremse ist eine wesentliche Entscheidung zur Begrenzung der Staatsschulden getroffen worden. Das wirft die Frage auf, ob und inwieweit auch Art und Umfang sozialstaatlicher Aufgaben verändert werden müssen. Sozialpolitische und finanzpolitische Handlungsmöglichkeiten sind vor dem Hintergrund einer Sozialordnung abzuwägen, die auf soziale Sicherheit, die Herstellung menschenwürdiger Lebensbedingungen und den Ausgleich sozialer Gegensätze ausgerichtet ist.
Contents: I. History of the Korean Civil Code II. Background for Initiation of the Amendment of the Civil Code (Property Law) and their Progress III. Fundamental Direction of the Amendment of the Civil Code (Property Law) IV. Major Foreign Statutes Used as Reference for the Amendment of the Civil Code (Property Law) V. Major Details of the Amendment of the Civil Code (Property Law) VI. Concluding Remarks: Evaluation
Das Grundgesetz ist keine bloße Neuauflage, sondern vielmehr eine Weiterentwicklung der Weimarer Reichsverfassung. Obwohl dem Namen nach gar keine „Verfassung“, wird das Grundgesetz spätestens seit der Wiedervereinigung nicht mehr als vorläufige, sondern als endgültige gesamtdeutsche Verfassung angesehen. Strikte Gewaltenteilung, Rechtsstaatlichkeit, umfassender Grundrechtsschutz und die Einführung der sog. „Ewigkeitsklausel“ (Art. 79 Abs. 3 GG) sind nur einige Elemente, mit denen „Bonn“ korrigierte, was „Weimar“ noch nicht vermochte. Nicht zuletzt die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Grundgesetz zu dem umfassenden Regelwerk gemacht, das nunmehr 70 Jahre ohne eine größere Verfassungskrise überdauert hat.
Die in dieser Ausgabe zusammengefassten Beiträge, die im Mai 2019 im Rahmen einer Festveranstaltung im Rokoko-Saal der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier gehalten wurden, beleuchten aus unterschiedlichen Perspektiven die Hintergründe der deutschen Verfassungsrechtsgeschichte und bieten eine Bestandsaufnahme über aktuelle Entwicklungen.