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Die Arbeit widmet sich der Geschichte der Juden in den "niederen Landen" von ca. 1200 bis um 1520, mit einem Epilog über die Mitte des 16. Jahrhunderts. In der Hauptsache werden dabei die Landesherrschaften Hennegau, Brabant und Geldern in vergleichender Perspektive betrachtet. - Teil I beschreibt die Siedlungsgeschichte von den Anfängen um das Jahr 1200 über die Verdichtung des Niederlassungsnetzes bis zur Katastrophe der Jahre 1349-50 und weiter bis in die Zeit der spätmittelalterlichen Vereinzelung von Juden und ihres Ausweichens unter kleinere Herrschaften. - Teil II bietet neue Bausteine für eine Sozial- und Kulturgeschichte der jüdischen Geldleihe, welche auch in den mittelalterlichen Niederlanden der bestimmende Erwerbszweig der Juden war. - Teil III widmet sich ausführlich den Judenverfolgungen des 14. Jahrhunderts - dem "Kreuzzug" von 1309, der Verfolgung zur Zeit des "Schwarzen Todes" 1349-50 und der Brüsseler Hostienfrevelaffäre von 1370. Wichtige, weiterführende Ergebnisse bietet vor allem die Analyse der Quellen über die Katastrophe zur Zeit der Pest. - Teil IV spürt den historischen Veränderungen des christlichen Judenbildes und den Entstehungs- und Verbreitungsformen verschiedener judenfeindlicher Legenden (Ritualmord, Bilder- und Hostienschändung) im Untersuchungsraum nach. - Die im zweiten und vor allem im vierten Teil gemachten Beobachtungen werden abschließend im Hinblick auf die Frage nach dem Einfluss der Bettelorden reflektiert. Dabei wird ein Modell entworfen, in dem diese Orden vor allem in ihrer Vermittlerfunktion wirksam waren; entscheidend war auch in diesem Zusammenhang der Faktor Herrschaft.
Studien zur Geschichte der Juden im mittleren Rheingebiet während des hohen und späten Mittelalters
(1995)
Am Beispiel des mittleren Rheingebiets gibt die Studie einen detaillierten Einblick in die räumlichen und herrschaftlichen Rahmenbedingungen jüdischer Existenz im hohen und späten Mittelalter. Als Einstieg dient die chronologisch und qualitativ differenzierte Analyse des jüdischen Siedlungswesens von den hochmittelalterlichen Anfängen bis zum Jahre 1520 auf kartographischer Grundlage. Ausgehend von den am Rhein gelegenen Bischofsstädten Mainz, Worms und Speyer, die über lange Zeit die wichtigsten geistig-religiösen und kulturellen Zentren nicht nur des mittelrheinischen, sondern des gesamten aschkenasischen Judentums darstellten, erlebte die Siedlungsentwicklung der Juden einen steilen Aufschwung, der in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts seinen Höhepunkt erreichte. Nach den katastrophalen Verfolgungen der Pestjahre 1348/49 ging der Bestand an Judenniederlassungen im mittleren Rheingebiet stark zurück. Zwar kehrten die Juden nach dem Abebben der Pogromstimmung relativ schnell wieder an ihre ehemaligen Siedlungsorte zurück, doch erreichte die Zahl ihrer Niederlassungen nie mehr den Stand vor der Mitte des 14. Jahrhunderts. Im zweiten Hauptteil der Untersuchung geht es um die herausarbeitung der Gestaltungsfaktoren des jüdischen Siedlungsgefüges. Dafür bilden zentralitätstheoretische Aspekte einen Teil des Fragerasters; einen zweiten die Einflussnahme christlicher Herrschaftsträger auf das Siedlungsverhalten der Juden, etwa durch Schutz- und Geleitbriefe. Abschließend wendet sich die Untersuchung den Verfolgungen und Vertreibungen zu, denen die Juden des mittleren Rheingebiets vom frühen 11. bis zum frühen 16. Jahrhundert ausgesetzt waren. Der Wandel des Verhältnisses der Herrschaftsträger zu ihren schutzbefohlenen Juden im späten Mittelalter weist zugleich als Indikator für die "Verstaatlichung" spätmittelalterlicher Territorien über den engeren Bereich der jüdischen Geschichte hinaus in das weite Feld der allgemeinen Verfassungsgeschichte.
Die Untersuchung zeichnet zunächst die Entwicklung des Siedlungsnetzes der Juden im Elsass nach. In der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts lebten anscheinend nur in vier elsässischen Städten Juden; unter ihnen war Straßburg die erste. Die Zahl der Siedlungen steigt besonders nach 1300 stark an und erreicht vor 1348 ihren Höhepunkt, nicht zuletzt durch beträchtliche Zuwanderung aus der Romania. Nach den Verfolgungen zur Zeit des Schwarzen Todes geht die Zahl nachweisbarer Judensiedlungen zunächst um die Hälfte zurück. In der Folge kommt es besonders im Herzen der elsässischen Weinlandschaft zu einer neuen Ansammlung jüdischer Niederlassungen. Nach den Pogromen und Vertreibungen der Jahre 1476/77 ändert sich die jüdische Siedlungsstruktur grundlegend. - Migration als Faktor der dynamischen Entwicklung jüdischer Siedlungen wird in Teil 2 näher untersucht. Die Wanderungsbewegungen elsässischer Juden erfassten den gesamten südwestdeutschen Raum. - Im Mittelpunkt des 3. Hauptteils stehen die Judengemeinden in den wichtigsten Städten des Elsass. Die erste Straßburger Gemeinde, die bereits um 1200 in die städtische Wehrverfassung integriert war, endete mit dem Pogrom von 1349, doch existierte von 1368-1390 eine zweite, hier erstmals ausführlich erforschte Gemeinde bis zur endgültigen Vertreibung (1390). - Der 4. Hauptteil befasst sich mit dem Verhältnis der Juden zum Königtum und zu den wichtigsten Territorialherren im Elsass. - Zahlreich sind die Zeugnisse für Judenverfolgungen im späten Mittelalter, die im 5. Hauptteil analysiert werden. - Im 6. Teil wird die wirtschaftliche Tätigkeit der Juden, insbesondere ihr Anteil am Geld- und Pfandleihgeschäft sowie an der Vermarktung von Wein oder Getreide und ihr Engagement im Vieh-, Pferde- und Edelmetallhandel sowie vereinzelt durchaus in Handwerksberufen eingehend gewürdigt. Auch sämtliche nachweisbaren Judenärzte werden bei dieser Gelegenheit aufgeführt.
Vor dem Hintergrund der im Herbst 2008 begonnenen Finanzmarktkrise beschäftigt der Beitrag sich mit der verfassungsrechtlichen Betrachtung der im Zuge dessen ergriffenen politischen Maßnahmen. Er beleuchtet kritisch das Verhältnis von Staat und Kapital, gegliedert nach Funktionen des Staates als Garant des Kapitals, als Regelungsinstanz internationaler Kapitalströme und als Wirtschaftssubjekt aufgearbeitet. Dabei wird sowohl das Europäische Verfassungsrecht als auch das Völkerrecht als Verfassungsrecht der Internationalen Gemeinschaft in die Überlegungen einbezogen. Der Autor problematisiert die begrenzte Steuerungskraft der Verfassungsrechtswissenschaft im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise, fordert aber von dieser, dass sie innerhalb ihrer Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr handelt. Außerdem müsse sie verhindern, dass aufgrund der Finanzmarktkrise entstandene Schäden im deutschen und europäischen Verfassungsrecht verbleiben.
Der Autor beschäftigt sich mit der Frage, ob Angriffskriege ein probates Mittel für die Bekämpfung des internationalen Terrorismus darstellen. Unter Einbeziehung der aktuellen politischen Debatte in Deutschland rund um die Vorschläge zur gezielten Tötung von Terroristen fragt er zunächst nach dem Wesen des Terrorismus und analysiert die Reaktionen der westlichen Politik auf diesen. Ein eingehender Blick erfolgt dabei insbesondere auf die Außen- und Sicherheitspolitik der einzig verbliebenen Supermacht USA und die von ihr ausgehenden Kriege gegen Afghanistan und den Irak als Mittel der Terrorismusbekämpfung. Der Autor kommt schließlich zu dem Ergebnis, der Terrorismus sei als eine Art der Kriegsführung zu begreifen, der mit Mitteln des hergebrachten klassischen Staatenkrieges nicht beizukommen sei. Schließlich beleuchtet er auch die dem Rechtsstaat drohende Gefahr, wenn im Zuge der Terrorismusbekämpfung die Bereitschaft wachse, rechtsstaatliche Gewährleistungen abzuschwächen.
"Scharia". Dieses Einzige ist an sich weder uniform, noch evident. Einförmigkeit und Eindeutigkeit sind aber Weisen unseres Verständnisses von gesichertem Wissen. Doch fehlt dem Ausdruck Scharia, zumindest dem ersten Anschein nach, diese Klarheit und Eindeutigkeit. Dass dem nicht so ist, dass sie ein historisch erwachsenes Ereignis darstellt, welches einen näher bestimmbaren Anfang, eine rekonstruierbare Entwicklung und schließlich einen präzisierbaren Abschluss gehabt hat, dass die zeitgenössische Auffassung von Scharia eigentlich wiederum etwas Neuartiges zu sein scheint, dies ist das Thema dieser Explikationen. Denn die sogenannte hermeneutische Situiertheit des Gegebenen oder Gegenwärtigen ist von größter Bedeutung. Fehlt seine hermeneutische Situation, so kann geschichtlich Existierendes nicht erkannt, verstanden und eigentlich erlebt werden. Ohne eine vorausgehende historisch-hermeneutische Analytik jedoch, lässt sich weder die sogenannte gottgesetzte Ordnung, noch der geschichtliche Sinn einer islamischen Normativität verstehen. Den Sinn von Scharia verstehen wir nur, wenn sie innerhalb eines sinnstiftenden historischen Rahmens ins Bewusstsein getragen wird.
Im Zeitalter der Globalisierung wachsen Märkte über Staatsgrenzen hinweg zusammen. Die Rede vom "globalen Dorf" ist aber nirgends treffender als für die internationalen Finanzbeziehungen. Die Frage lautet, welche Konsequenzen sich hieraus ergeben, auch für die internationale Rechtsordnung. Freilich ist hierüber nicht nachzusinnen, wenn deregulierte Finanzmärkte sich selbst regeln und deshalb zu effizienten Ergebnissen gelangen. Gerade das aber ist nicht der Fall. Und deshalb gibt es Handlungsbedarf für ein den Bedingungen der Globalisierung angemessenes Design der internationalen Finanzbeziehungen, deshalb auch der internationalen Rechtsordnung. Ziel sollte es sein, die Globalisierung der Finanzbeziehungen zum Vorteil aller zu nutzen, ohne der Gefahr zu unterliegen, das System des offenen Welthandels, liberalisierter Finanzbeziehungen und offene Gesellschaften aufs Spiel zu setzen. Eine wichtige Aufgabe in diesem Zusammenhang ist es, das institutionelle Vakuum zu füllen, das sich aus der Entnationalisierung von Wirtschaft und Wirtschaftspolitik im Zuge der Globalisierung aufgetan hat. Ohne sehr viel stärkere wirtschaftspolitische Kooperationen und Abstimmung der hierfür erforderlichen juristischen Voraussetzungen ist dieses Ziel als Vorbedingung einer stabilen internationalen Finanzarchitektur nicht zu erreichen.
Der Beitrag von Professor Basedow beschäftigt sich mit dem Wesen und den wirtschaftlichen sowie rechtlichen Grenzen wirtschaftlicher Regulierung. Zu diesem Zweck werden zunächst der Begriff der Regulierung erläutert und politische Erklärungen zu dieser Thematik erörtert. Danach folgt eine Untersuchung der Frage, wie wirtschaftliche Regulierungen gerechtfertigt werden können und wie sich eine entsprechende Politik zu gegenläufigen Prinzipien des höherrangigen Rechts verhält. Daran schließt sich eine Bestandsaufnahme des zur Zeit praktizierten Nebeneinander von Deregulierung und Regulierung sowie eine Auswertung aller dargestellten Befunde an.
Der Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, ob die Todesstrafe eine rechtlich begründbare Strafe darstellt, bzw. aus welchen Gründen ihre Abschaffung im Rechtsstaat erforderlich ist. Dabei unterwirft die Autorin die Todesstrafe einer Überprüfung von einem fundamentalen Verständnis des Rechts aus, wobei sowohl empirische als auch pragmatische Gesichtspunkte in eine Gesamtbetrachtung einfließen. Weiter wird die Vollstreckung bzw. die Aussetzung der Vollstreckung der Todesstrafe erörtert. Die Rechtslagen in Korea sowie seinen Nachbarländern Japan und China, zwischen denen aufgrund der geographischen Lage und zum Teil gemeinsamen kulturellen, sowie rechtshistorischen Wurzeln, Wechselwirkungen bestehen, werden aufgezeigt und einer vergleichenden Betrachtung unterzogen.
Der Beitrag skizziert rechtsstaatliche Entwicklungen unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen terroristischen Bedrohungslage und der ihr folgenden Reaktionen der deutschen Sicherheitsgesetzgebung. Dabei zeigt der Beitrag grob auf, was heutzutage unter dem Begriff "Rechtsstaat" verstanden wird und wie sich die Prinzipien "Sicherheit" und "Freiheit" innerhalb eines modernen Rechtsstaatsverständnisses bedingen. Die Darstellung beschreibt darauf hin die aktuelle terroristische Bedrohungslage, die als ein diffuses und unbestimmtes Risiko empfunden werden kann und die aufgrund der Bedrohungslage, den komplexen Netzwerkstrukturen, dem Schadensausmaß und schließlich ihrer abschreckungsresistenten und anonymen Akteure mit einem technischen oder natürlichen Großrisiko verglichen werden kann, auf das alleine mit einem effektiven Risikomanagement präventiv reagiert werden kann. Dass dieser Präventionsgedanke bereits in aktuellen Sicherheitsgesetzen vorhanden ist, wird anhand einigen legislativen und judikativen Akten deutlich gemacht und einer kritischen Würdigung unterzogen. Insbesondere Vorhaben wie die Vorratsdatenspeicherung oder das 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttatenrn(GVVG) sind Indikatoren für eine zunehmend präventiv und risikosteuernd agierende deutsche Sicherheitsarchitektur. Außerdem sind die präventiv ausgerichteten Sicherheitsbehörden zunehmend auf die heimliche Sammlung von Informationen angewiesen. Der Beitrag warnt davor, dass damit das gesamte Sicherheitsrecht auf eine einzige Extremsituation ausgerichtet wird und somit den "Ausnahmezustand" zu einem normalen Sicherheitsrisiko reduziert.
Rechtspolitik und Medien
(2001)
Der Begriff "Rechtspolitik" stellt die Kombination von einander Widerstreitendem dar: Politik als Bewegung in Richtung auf ein Ziel, das Recht als Fixierung des erreichten Zustandes. Rechtspolitik in der Demokratie ist an bestimmte Legitimierungsmerkmale gebunden. Bei der Formulierung und Fixierung dieser Ziele spielen die Medien eine bestimmte Rolle. Sie bereiten Erwartungen im Volk vor, die sie den Politikern vermitteln, die wiederum in dem von den Medien konsistent aufgezeigten Stimmungen eine die Zeit zwischen den Wahlen füllende Legitimation, auch einen Ansporn finden. Der Bezug zwischen den von Übereinstimmungen oder Gegnerschaften gekennzeichneten Medien und rechtspolitischem Handeln wird an einigen Beispielen gezeigt.
Der vorliegende Artikel ist das Manuskript des Vortrages zum Thema "Rechtspolitik im Kontext der Globalisierung", der anlässlich der jährlichen Zeugnisvergabe an die Absolventen der Fachspezifischen Fremdsprachenausbildung im Juli 2014 an der Universität Trier gehalten wurde. Er verdeutlicht die wachsende Bedeutung der vergleichenden Rechtspolitik in einer globalisierten Welt. Besonders bei integrativen Prozessen, wie sie auf Ebene der Europäischen Union und der Eurasischen Wirtschaftsunion stattfinden, sei die Forschung im Bereich der vergleichenden Rechtspolitik von großer Bedeutung, weshalb der Autor eine aktivere Zusammenarbeit verschiedener rechtspolitischer Forschungseinrichtungen anregt.
Rechtsdogmatik ist ein schillernder, vieldeutiger Begriff. Wie alle zentralen juristischen Begriffe, ist er auch dem gesellschaftlichen und politischen Wandel ausgesetzt. Das wird an der Zeitgebundenheit juristischer Dogmen augenfällig. Besonders anschaulich werden die Strukturen der Dogmatik durch den schleichenden Verfassungswandel vom Gesetzesstaat (Rechtsstaat) zum Richterstaat betroffen. Damit ändert sich auch die traditionelle Rolle der Rechtswissenschaft. Sie übernimmt, als Bewahrerin rechtshistorischer und -politischer Erfahrungen, verstärkte Dienst-, Angebots- und Kritikfunktionen bei der Entstehung und Stabilisierung neuer Rechtsgrundsätze im Bereich der richterlichen Rechtsfortund Rechtsumbildung. Rechtsdogmatik und Rechtspolitik erweisen sich aus der Sicht des Verfassers als ein untrennbarer Zusammenhang. Rechtsdogmatik kann als "kristallisierte" Rechtspolitik verstanden werden. Sie wird durch ein systemwidrig wucherndes Richterrecht von Erosion bedroht.
Rationale Rechtspolitik ist ein einleuchtendes Postulat. Man bestimmt einen normativen Maßstab, etwa Effizienz. Man stellt fest, dass ein Ausschnitt der Wirklichkeit hinter diesem Ziel zurückbleibt. Man listet die Interventionen auf, mit deren Hilfe die Wirklichkeit dem Ziel näher gebracht werden kann. Man wählt die Intervention, die den größten Fortschritt erwarten lässt. Bei näherem Zusehen ist jedes dieser Elemente problematisch. Es gibt eine Vielzahl normativer Währungen, die untereinander nicht kompatibel sind. Das rechtspolitische Problem lässt sich nicht aus dem größeren Zusammenhang herausschälen. Die Menge denkbarer Interventionen ist überreich. Ihre Wirkungen sind schwer zu prognostizieren. Was tun?
Betriebswirtschaftlich ausgerichtete Reformen zur Verbesserung der Effizienz und Effektivität werden zunehmend auch in der Rechtsprechung eingesetzt. Dort stoßen sie vor dem Hintergrund der Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit zum Teil auf erhebliche Vorbehalte. Bei richtigem Verständnis der Reformmaßnahmen ist dies aber unbegründet. Die Maßnahmen erstrecken sich insbesondere auf Modelle zur Erfolgsmessung, auf die Gestaltung der Geschäftsprozesse sowie auf betriebswirtschaftliche Instrumente (Balanced Scorecard und Kosten- und Leistungsrechnung). Sie müssen nicht nur auf die speziellen Bedingungen der Rechtsprechung abgestimmt sein. Zu den Faktoren für eine erfolgreiche Anwendung gehört vor allen Dingen die Vermittlung betriebswirtschaftlichen Wissens in der Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter.
Die heute in Wissenschaft und Praxis stark beachteten Nichtregierungsorganisationen(NGOs) sind entgegen verbreiteter öffentlicher Meinung keineswegs ein neues Phänomen; ihre Wurzeln reichen vielmehr bis in das 17. Jhdt. zurück. Damals wie heute sind viele der NGOs im humanitären Bereich tätig. Inzwischen haben sich die Arbeitsfelder jedoch stark erweitert. Abgesehen davon haben die NGOs aus unterschiedlichen Gründen, insbesondere aufgrund des Globalisierungsprozesses, an sozialer und politischer Bedeutung zugenommen. Dies hat sich auch auf die Struktur des Völkerrechts ausgewirkt. Während das klassische Völkerrecht allein die Staaten als Rechtssubjekte anerkannte, lockert sich im Zuge der Internationalisierung öffentlicher Aufgaben der sog. numerus clausus der Völkerrechtssubjekte. Ferner sind aufgrund der Globalisierung, also der Entstaatlichung der internationalen Beziehungen und dem Rückzug des Staates aus der Wahrnehmung bisher als ausschließlich staatlich verstandener Aufgaben, NGOs in ehemals staatliche Handlungsräume vorgedrungen mit der Folge, dass auch ihnen zunächst eine beschränkte Rechtsstellung im Völkerrecht zuerkannt wurde.
Mord im Namen der "Ehre", die Strafe für die Missachtung einer klar definierten Rolle der Frau, findet weder im Koran noch in der Theologie des Islam eine Grundlage. Dennoch ereignen sich Ehrenmorde vor allem in islamischen traditionellen Gesellschaften, in denen sehr eindeutig und streng definierte Normen für Mann und Frau, die mit religiösen Anordnungen begründet werden, im Kollektiv überwacht und Grenzüberschreitungen vor allem Frauen schuldzuschreibend zur Last gelegt werden. Nicht nur in islamisch geprägten Ländern, sondern auch im Westen sind nahöstliche Auffassungen weiblicher und männlicher Geschlechterrollen wie auch die Ehrenmorde selbst zu einem Thema von immenser Bedeutung geworden. Geht es doch zunächst darum, sich mit kulturell-religiös begründeten Sichtweisen von Zuwanderergemeinschaften zu beschäftigen. Dann aber muss es, allein im Zuge der brennenden Fragen von Integration und der praktischen Gestaltung eines konstruktiven Zusammenlebens, auch um eine fundierte Auseinandersetzung über die Grenzen kultureller Toleranz und um konkrete Menschenrechtsverletzungen gehen. Ist es Zufall oder Zwangsläufigkeit, dass gerade in der dritten Generation muslimischer Migranten diese Problematik besonders aufbricht? Es ist Zeit zur Aufklärung und zum Handeln.
Der vorliegende Beitrag stellt die aktuellen Entwicklungen und Problemfelder in der Medienwirtschaft dar. Dabei wird insbesondere den mit den Rundfunkgebühren verbundenen Fragestellungen nachgegangen sowie der Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Selbstbindungsmechanismen der Medien näher erläutert. Ferner nimmt der Verfasser zur Online-Präsenz sowie zur Diskussion um ein Werbe- und Sponsoringverbot für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk Stellung. Schließlich behandelt der Autor die Frage, ob nationale Medienpolitik über die Europäische Kommission betrieben wird.
Seit Ende der sechziger Jahre ist in Deutschland der Bereich verdeckter Ermittlungen kontinuierlich ausgeweitet worden. Dies geschah zunächst zur Bekämpfung des Terrorismus, später zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität. Unter dem Eindruck der Terroranschläge vom 11. September 2001 hat insbesondere in den betroffenen USA, aber auch in Deutschland eine erhebliche Intensivierung des Kampfes gegen den internationalen Terrorismus begonnen. Dabei sollen die rechtlichen Ermittlungsinstrumente im Allgemeinen und der Bereich verdeckter Ermittlungen im Besonderen erweitert werden. Mit der Frage "Kriminalitätsbekämpfung um jeden Preis?" will der Autor eine Übersicht und Analyse der wichtigsten Verdeckten Ermittlungsmaßnahmen bieten. Dabei will er weder ein kämpferisches Plädoyer "pro" noch ein weltfernes Plädoyer "contra" halten; vielmehr möchte er ein differenzierendes Bild zeichnen und zu einer ausgewogeneren Betrachtung beitragen.
Das 9.Jahrhundert gilt vielfach als "Goldenes Zeitalter" der Juden in Europa. Die Arbeit prüft diese Einschätzung anhand der Attitüden von acht Theologen der "karolingischen Renaissance", wie sie in den Kommentaren zum Corpus Paulinum deutlich werden (Ps.-Beda, Smaragd von Saint-Mihiel, Alkuin von Tours, Claudius von Turin, Hrabanus Maurus, Haimo von Auxerre, Florus von Lyon und Sedulius Scotus). Nach einer Skizze zur Verbreitung von Juden im karolingischen Europa wird der Gehalt der Aussagen zu Juden in der Exegese der Zeit vorgestellt, der Stoff dabei nach Themengruppen gegliedert. Dazu zählen Deutungen zu Juden in Geschichte und Heilsgeschichte, "Gesetz" und Rechtfertigung, "Feindschaft" der Juden, Anmerkungen zur Prädestinationsdebatte, Juden im Endzeitdenken; ein eigenes Kapitel gilt dem zentralen Kapitel Röm. 11, bei dessen Deutung auffallend abweichende Ergebnisse zu verzeichnen sind. Obwohl die Autoren an Orten wirkten, in deren Umgegend keine oder nur geringe jüdische Präsenz nachzuweisen ist, wurden Juden und Judentum mit dem zweiten Viertel des neunten Jahrhunderts zu einem immer beherrschenderen Thema der Kommentare. Die Feinanalyse zentraler Kommentarstellen kann darlegen, daß die Kompilatoren eigene theologische Konzepte mitbrachten, die sie mittels wörtlicher Väterzitate, deren Verknüpfungen und gezielter Aus-lassungen abbildeten. Danach wird das Interesse für das Thema Juden in der karolingischen Theologie als Ausdruck immanent-christlicher, pastoraler Bedürfnisse verstanden.
Fälle von Kindesmisshandlung schrecken immer wieder die Öffentlichkeit wach und haben den Ruf nach einem früheren Tätigwerden des Staates immer lauter werden lassen. Der Beitrag geht der Frage nach, ab wann und mit welchen Mitteln sich der Staat im Interesse des Kindesschutzes in die Familie hineinbewegen kann und darf. Damit soll ein kleiner Beitrag zur Schnittstelle zwischen Elternprimat und staatlicher Verantwortung für den Kindesschutz auf den zwei Ebenen Kinder- und Jugendhilfe einerseits sowie Familiengericht andererseits geleistet werden.
Seit dem beginnenden 19. Jahrhundert entwickelte sich in Deutschland ein breites Netz jüdischer Wohlfahrtseinrichtungen und -organisationen, die Hilfe und Unterstützung in allen wesentlichen individuellen und kollektiven Notlagen anboten. Zum Teil auf älteren Vorläufern basierend, wurden zahlreiche Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Altenfürsorge sowie der Armen- und Arbeitsfürsorge begründet, die in der Regel von auf lokaler Ebene tätigen Vereinen getragen und betrieben wurden. Wie nun, so lautet die zentrale Fragestellung der vorliegenden Studie, ist die Herausbildung einer eigenständigen jüdischen Wohlfahrtspflege in Deutschland zu erklären? Welche Bedingungen und Faktoren haben zur Entstehung dieses modernen Systems sozialer Fürsorge beigetragen, vor allem vor dem Hintergrund der sich gleichzeitig vollziehenden rechtlichen Gleichstellung und partiellen sozialen Integration der jüdischen Minderheit in die nichtjüdische Gesellschaft, die ja eher ein Verschwinden als eine Blüte eigenständiger jüdischer Einrichtungen vermuten ließe. In Form einer Fallstudie sucht die Arbeit diesen Fragen nachzugehen. Das Beispiel der Israelitischen Kranken-Verpflegungs-Anstalt und Beerdigungs-Gesellschaft bietet sich hierzu aus mehreren Gründen an: Zum einen handelte es sich bei der 1726 gegründeten Gesellschaft um eine der ältesten karitativen Vereinigungen der deutschen Juden. Das von ihr getragene Krankenhaus entwickelte sich zu einem der größten jüdischen Krankenhäuser im Deutschen Reich. Schließlich ermöglicht es die außerordentlich gute Quellenüberlieferung, die Geschichte dieser Einrichtung über einen Zeitraum von mehr als zweihundert Jahren nachzuvollziehen.
Die Untersuchung bietet eine erste intensive Aufarbeitung der Geschichte der Juden im westalpinen Transitland Savoyen-Piemont im Spätmittelalter. Das Territorium reichte über die im heutigen Sprachgebrauch bekannten Regionen Savoie und Haute-Savoie in Frankreich sowie Piemont in Italien hinaus. Die Grafschaft, die ab 1416 zum Herzogtum aufstieg, stellte damit nicht nur aus wirtschaftlicher Sicht eine Transitlandschaft dar, sondern bildete auch sozial, kulturell und sprachlich eine Brücke zwischen dem französischen, italienischen und schweizerischen Gebiet. - Zuwanderungen von Juden nach Savoyen sind aus dem gesamten französischen Raum nachzuweisen; Weiterwanderungen jenseits der Alpen nach Piemont sind jedoch erst nach der Vereinigung der beiden Länder 1418 und nur sehr zögerlich erfolgt. Von landesherrlicher Seite wurde erst mit den Statuten Amadeus' VIII. in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts versucht, Einfluss auf das jüdische Leben im Herzogtum zu nehmen. Weitaus folgenträchtiger war die fiskalische Ausnutzung des landesherrlichen Judenregals. - In Chambéry und weiteren Städten entwickelten sich auch eigene innerjüdische Einrichtungen (Synagogen, Friedhöfe, Gerichte). Weiter reichende Organisationsformen gestalteten sich dagegen - abgesehen von informellen Kontakten - erst unter Einwirkung von Amadeus VIII., der sie jedoch auch zu seinen Gunsten auszunutzen versuchte. So erhielten einzelne Rabbiner die Funktion eines allgemeinen Vertreters der Judenschaft von Savoyen-Piemont. Diese Politik wie auch die Heterogenität der jüdischen Gemeinden bot Konfliktstoff, der sich in zahlreichen, ineinander verwickelten Auseinandersetzungen zwischen jüdischen Notabeln entlud. Verfolgungen von christlicher Seite blieben dagegen selten. Nur die Anklage der Brunnenvergiftung zur Zeit des Schwarzen Todes 1348 wurde von den Obrigkeiten gegenüber den Juden in Savoyen instrumentalisiert. Sie bildete damit ein Scharnier zwischen den Verfolgungen der Juden im Rhônetal und im schweizerisch-elsässischen Raum.
Die Notwendigkeit einer rechtlichen Regelung der Sterbehilfe ist seit langem Gegenstand intensiver Diskussion in Deutschland, die Rechtsunsicherheit bezüglich zulässiger bzw. unzulässiger Sterbehilfe heute aber größer denn je. Der erste Beitrag setzt sich mit den Gründen dieser Entwicklung auseinander und zeigt Möglichkeiten auf, wie der Bereich zulässiger Sterbehilfe im Strafrecht ohne Verlust an Einzelfallgerechtigkeit präzisiert werden kann. Der sich anschließende Beitrag geht auf die luxemburgische Gesetzgebung zur Sterbehilfe ein. Schließlich werden die Beiträge aus der Sicht eines Palliativmediziners unter Heranziehung von Fällen aus der Praxis diskutiert.
Islamismus, Kulturkonflikt, Terrorismus - was sind die Bedingungen von Eskalation und Deeskalation?
(2005)
In dem öffentlichen Diskurs über Gewalteskalation konkurrieren bislang zwei Erklärungsmuster: die deprivationstheoretische Erklärung, derzufolge wahrgenommene Benachteiligung für die Gewaltbereitschaft ursächlich, und die kulturalistische Erklärung, derzufolge unverträgliche kulturelle Traditionen zu fortschreitenden Spannungen und Konflikten führen, die schließlich auch mit Mitteln des Terrorismus ausgetragen werden können. Nun wissen wir, dass Benachteiligung in vielen Fällen nicht zur Revolte führt und ganz unterschiedliche kulturelle Traditionen durchaus friedlich nebeneinander existieren können. Hier soll darum eine dritte konflikt- theoretische Erklärung vorgestellt werden: Gruppenkonflikte, wie immer sie entstanden sind und worum immer sie gehen, enden in der Gewalt, wenn sie nicht in Institutionen aufgefangen werden.
Islam und Menschenrechte: Sind dies zwei Begriffe, die sich gegenseitig ausschließen? Auf den ersten Blick nicht, denn mit der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Islam" von 1981 und der "Kairoer Erklärung der Menschenrechte" von 1990, seien nur zwei Beispiele genannt, die versuchen Menschenrechte und Islam in Einklang zu bringen. Bei genauerem Hinsehen erblickt man jedoch wesentliche Problemfelder, die Zweifel zulassen, ob die islamischen Menschenrechtserklärungen eine ähnliche Garantie wie die "AllgemeinernMenschenrechtserklärung" der UN-Vollversammlung von 1948 bieten. Augenscheinlichster Unterschied ist, dass die Scharia in den genannten Erklärungen absolut gesetzt wird, und somit die Garantien und Freiheiten, insbesondere im Hinblick auf "Nichtgläubige" und Frauen, eingeschränkt werden. Kann man also von einer Menschenrechtserklärung sprechen, wenn nicht alle Menschen unabhängig von Religion und Geschlecht gleich sind? Dennoch darf nicht der Fehler gemacht werden, Islam und Menschrechte in ein Ausschlussverhältnis zu setzen: Wie die Autorin zeigt, gibt es Bewegungen, die sich für eine Neuausrichtung in der islamischen Menschenrechtsdebatte einsetzen und sich im Hinblick auf Opfer von Menschenrechtsverletzungen engagieren. Wer letztendlich im Streit um die Allgemeingültigkeit der Menschenrechte oder aber der Scharia obsiegen mag, ist noch offen.
Investitionsbeschränkungen im deutschen Außenwirtschaftsrecht. Europa- und völkerrechtliche Probleme
(2009)
Der Verfasser beschäftigt sich in seinem Beitrag mit den Möglichkeiten des Schutzes vor Unternehmensbeteiligungen und -übernahmen durch ausländische Investoren. Dabei stehen die Überprüfungs- und Untersagungsbefugnisse, wie sie das 13. Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 18. April 2009 hervorgebracht hat, im Mittelpunkt seiner Ausführungen. Diese neuen Befugnisse werden bezüglich ihrer Europa- und Völkerrechtskonformität untersucht. Beachtung findet insoweit vor allem ein möglicher Verstoß gegen die Kapitalverkehrs- sowie die Niederlassungsfreiheit. Auf völkerrechtlicher Ebene beschäftigt sich der Autor mit den Schranken des internationalen Wirtschaftsrechts, wie sie etwa der OECD-Kodex oder das GATS-Übereinkommen errichten.
Die vorliegende Arbeit untersucht erstmals systematisch die Intonation des Luxemburgischen, mit dem Ziel, ein Inventar der gängigsten Intonationskonturen sowie deren Funktion zu erstellen und damit Vergleiche mit Intonationssystemen anderer Sprachen zu ermöglichen. Datengrundlage für diese formale sowie funktionale Analyse bildet sowohl geskriptetes als auch ungeskriptetes Sprachmaterial von zwölf luxemburgischen Muttersprachlern in monologischer und dialogischer Form. Insgesamt können sechs verschiedene Konturen ermittelt werden, wobei vier davon in mehr als einer Funktion vorkommen. Auf diesem Ergebnis basierend werden die Unterschiede bzw. Ähnlichkeiten zu den Intonationssystemen der beiden weiteren Landessprachen in Luxemburg – Deutsch und Französisch – erarbeitet. Die kontrastive Analyse zeigt, dass sich beide Systeme substanziell von dem des Luxemburgischen unterscheiden, auch wenn die Unterschiede zum Deutschen aufgrund ähnlicherer prosodischer Strukturen leichter zu vergleichen und damit eindeutiger sind. In einem weiteren Schritt wird der Transfer luxemburgischer Strukturen in die beiden Fremdsprachen untersucht, um mögliche Interferenzen aufzeigen zu können. Die Ergebnisse zeigen, dass die Sprecher häufig muttersprachliche Konturen in die Fremdsprachen importieren.
Gerade in Zeiten des NSU-Skandals und internationaler Spionage-Affären ist eine Institution in der Bundesrepublik wieder mehr in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt: der Verfassungsschutz. Die Rolle des Verfassungsschutzes bei der inneren Sicherheit wird in diesem Beitrag vom Präsidenten des rheinland-pfälzischen Verfassungsschutzes sowie zwei seiner Mitarbeiter genauer dargestellt. Dabei werden zunächst die Strukturen und Kompetenzen der Behörde erläutert (Teil I). Zwei besondere Tätigkeitsfelder - die des Rechtsextremismus sowie des Islamismus - werden im Anschluss daran (Teile II und III) genauer beleuchtet und einige wichtige Erkenntnisse aus diesen Bereichen präsentiert.
Vorsorgende Gesundheitslehre gehörte das ganze Mittelalter hindurch und in der Frühen Neuzeit zu den zentralen Bereichen medizinischer Versorgung der Bevölkerung. Grundlagen und Einzelheiten der Diätetik waren seit dem 15. Jh. sogar in volkssprachlichem Fachschrifttum verschiedenster Art reich verbreitet und den Menschen aus täglicher Praxis vertraut. Auch Dichter spielten nicht nur auf diätetisches Wissen an, sondern verarbeiteten es mehr oder weniger intensiv zu komischen, grobianischen oder sehr deftigen Texten. Der Grobianismus war freilich nicht Selbstzweck, vielmehr spielte didaktische Belehrung stets eine gewichtige, wenn auch eher unterschwellige Rolle.
Der These vom Einfluß medizinischer Grundkenntnisse auf weltliche Klein- und Kleinstdichtung und dem Umsetzen von Fachwissen in Unterhaltungsliteratur gilt vorliegende Studie.
Der Autor führt in das taiwanesische Strafverfahrensrecht unter Darstellung der Rechtsgrundlagen und der Entstehungsgeschichte ein, welches maßgeblich durch kontinental-europäische Einflüsse geprägt war. Ferner analysiert er die aktuellen Entwicklungstendenzen in Richtung des anglo-amerikanischen Rechtssystems, welche insbesondere im Rahmen der Beweiserhebung deutlich werden und skizziert die aus seiner Sicht hiermit verbundenen Problematiken. Abschließend bietet der Autor einen Ausblick unter Einbeziehung der aktuellen Reformansätze und hinterfragt kritisch die hierfür vordergründig genannte Notwendigkeit der Verstärkung des Menschenrechtsschutzes.
Das Geschäftsmodell für den nachhaltigen Betrieb der Virtuellen Forschungsumgebung FuD wird vorgestellt. Es wurde im Rahmen des DFG-Projektes "FuD2015 " eine virtuelle Forschungsumgebung für die Geschichtswissenschaft und deren Überführung in den Regelbetrieb" (01.01.2013-31.07.2015) entwickelt. Ausgehend von Forschungsprojekten aus unterschiedlichen Disziplinen wurden in einer detaillierten Prozessanalyse Aufgabenfelder definiert sowie Organisations- und Finanzierungsstrukturen für den Betrieb der FuD-Basisversion sowie den Aufbau projektspezifischer Anwenderversionen und deren Betreuung erarbeitet. Dabei wurden die notwendigen Aufgaben beschrieben und die Zuständigkeit für die verschiedenen Arbeitsschritte den beteiligten Akteuren zugeordnet; die Workflows wurden fortlaufend evaluiert und angepasst. Ebenso wurden verschiedene Organisations- und Kostenmodelle anhand verschiedener Szenarien geprüft und rechtliche Bestimmungen (z. B. Haushalts- und Beihilferecht) bei diesen Planungen berücksichtigt.
Kommt die Scharia auch in Deutschland zur Anwendung oder wäre die Inkorporation bestimmter Teile der Scharia in deutsches Recht zumindest wünschenswert? Könnte Großbritannien hier Vorbild sein, wo Schlichtungsgerichte für muslimische Streitparteien ebenso wie die staatlicherseits anerkannten Schariagerichtshöfe fest etabliert sind? Und wie sind islamische Friedensrichter in Deutschland zu bewerten, die vielerorts eine vermittelnde Rolle zwischen muslimischen Tätern und deutschen Strafverfolgungsbehörden übernehmen? Schiedssprüche zwischen Konfliktparteien gleich welcher Religionszugehörigkeit können nur dann als vorteilhaft beurteilt werden, wenn sie geeignete, rechtstreue, ausgebildete Personen durchführen, die nach rechtsstaatlichen Prinzipien urteilen und der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Schiedsverfahren dürften traditionellem Schariarecht nicht folgen, da es in seiner klassischen Auslegung staatlichem Recht widerspricht und ebenso wie das Operieren von "Friedensrichtern" integrationshemmend wirkt.
Die Publikation, die sich primär an Forschende aus den Geisteswissenschaften wendet, bietet eine praxisbezogene kurze Einführung in das Forschungsdatenmanagement. Sie ist als Planungsinstrument für ein Forschungsprojekt konzipiert und bietet Hilfestellung bei der Erarbeitung eines digitalen Forschungskonzepts und der Erstellung eines Datenmanagementplans. Ausgehend von der Analyse ausgewählter Arbeitssituationen (Projektplanung und Antrag-stellung, Quellenbearbeitung, Publikation und Archivierung) und deren Veränderung in einer zunehmend digital organisierten Forschungspraxis werden die Zusammenhänge zwischen Forschungs- und Datenmanagementprozess thematisiert. Eine Checkliste in Form eines Fragenkatalogs und eine kommentierte Mustervorlage für einen Daten-managementplan helfen bei der Projektplanung und -beantragung.
In der kleinen ostfriesischen Kirchengemeinde W. hat sich im Jahr 1969 ein plötzlicher Todesfall ereignet. Fremdverschulden wird ausgeschlossen. Jemand, der die Hintergründe des Todesfalls aufklären will, stößt allenthalben auf – bisweilen gar aggressives – Schweigen. Eine Geschichte über individuelle und kollektive Schuld, lutherische Kirchenmusik und den Wert, den wir der Kultur und der Tradition beimessen.
Ausgezeichnet mit dem Borsla-Preis 2019.
Wladimir Putin beherrscht seit 15 Jahren die politische Bühne in Russland. In dieser Zeit hat kein anderes Land in Europa vergleichbar dramatische Änderungen der gesellschaftlichen Verhältnisse, der wirtschaftlichen Ordnung und des politischen Systems erfahren. Die Verknüpfungen zwischen Wirtschaft, Militär, Sicherheitsdiensten, Politik und organisierter Kriminalität haben ein gefährliches Milieu geschaffen. Dort sind Gefahren und Bedrohungen entstanden, die über die Grenzen Russlands hinausreichen. Die Folgen dieser besorgniserregenden Entwicklung, bei der die Staatsfinanzen, aber auch die Aktivitäten der russischen organisierten Kriminalität wie etwa die Geldwäsche eine besondere Bedeutung haben, sind unter anderem Gegenstände dieser Schrift, die zum ersten Mal die strategischen und sicherheitspolitischen Zusammenhänge sowie die konkreten kriminellen Methoden der Beteiligten beschreibt.
Erlkönig und Mathematik
(2005)
Stellt die direkte Demokratie ein (Alternativ-)Modell für Deutschland dar? Bisher gab es seit 1974, mehr oder weniger unbeachtet von der Öffentlichkeit, drei parlamentarische Erörterungen zu diesem Themenfeld. Der letzte Vorstoß scheiterte 2002 an der für Verfassungsänderungen erforderlichen 2/3-Mehrheit. Gemeinhin wird die Einführung von direkter Demokratie in Deutschland mit dem Verweis auf die schlechten Erfahrungen unter der Weimarer Reichsverfassung abgelehnt. Aus der Sicht des Autors wurde dieses Instrument aber nicht so eingesetzt, dass es für das Entstehen des totalitären Regimes des Dritten Reichs verantwortlich gemacht werden könnte. Dennoch scheint es in Deutschland die Befürchtung zu geben, dass die Bevölkerung nicht mit dem Mittel direkter Demokratie verantwortungsbewusst umzugehen weiß. Demgegenüber stehen die positiven Erfahrungen der Schweiz mit der Zulassung von mehr Mitgestaltungsrechten für die Bevölkerung. Kann es schließlich eine bessere Bekämpfung autokratischer Willkür geben als durch die Bürger, die sachlich und gemeinwohlorientiert zu entscheiden in der Lage sind? Es scheint an der Zeit zu sein in einen neuen Abwägungsprozess einzutreten und von den Erfahrungen anderer Länder zu profitieren.
In der Nacht vom 17. auf den 18. Juli 1998 wurde das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH-Statut) auf der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen zur Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs verabschiedet. Das IStGH-Statut ist am 01.07.2002 in Kraft getreten. Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) ist zuständig für schwerste Verbrechen: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, zudem " wenn auch erst zukünftig - Verbrechen der Aggression. Hierbei ersetzt der IStGH allerdings nicht die nationale Strafgewalt, sondern wird nur ergänzend zu den nationalen Gerichten tätig (Grundsatz der Komplementarität). Das IStGH-Statut ist bisher von 93 Staaten ratifiziert worden. Deutschland hat das Statut am 10.12.1998 unterschrieben und am 11.12.2000 ratifiziert. Die Verfasserin zeigt auf, wie die Verfahrensordnung des IStGH einerseits durch das Common Law, andererseits aber auch stark vom kontinental-europäischen Rechtssystem beeinflusst wurde und warum gerade der durch diese wechselseitige Beeinflussung entstandene Kompromiss die Verfahrensordnung des IStGH zu einem Modell eines universalen Strafverfahrensrechts qualifizieren könnte.
Der vorliegende Artikel hat das Ziel, den Forschungsgegenstand der Unbestimmtheit in der europäischen Rechtswissenschaft herauszustellen. Es wird der Sinn der Unbestimmtheit in der Philosophie, einschließlich der modernen Philosophie, analysiert. Der Artikel unterbreitet den Vorschlag, die Unbestimmtheit als eine positive Eigenschaft des Rechtes zu betrachten. Zu den Erscheinungsformen der Unbestimmtheit im Recht gehören Prinzipien des Rechtes, Rahmengesetze, Bewertungsbegriffe u. a. Besondere Aufmerksamkeit wird dem rechtsanwendenden Ermessen, einschließlich dem gerichtlichen, zugeteilt. Es wird auch vorgeschlagen, die Konkretisierung, vor allem die rechtsschöpfende, als Mittel des Übergangs der Unbestimmtheit zur Bestimmtheit im Recht anzuerkennen. Unbestimmtheit kann als logisch-sprachliche Störung rechtlicher Regelung begriffen werden. Zu unterscheiden sind die logische, die sprachliche und die graphische Unbestimmtheit. Die logische Unbestimmtheit tritt in Form von Widersprüchen in Rechtsnormen und von Lücken in der Gesetzgebung auf.
Besondere Aufmerksamkeit wird der Rolle des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bei der Überwindung der rechtlichen Unbestimmtheit zugeteilt.
Die Reform der Zivilprozessordnung von 2001 brachte erhebliche Veränderungen für das Berufungs- und Revisionsverfahren mit sich. Ihre Ziele waren vor allem die Stärkung der ersten Instanz, die Abschaffung der zweiten Instanz als Tatsacheninstanz sowie die Erleichterung der Revision auch für kleine Sachen. Damit ist jetzt selbst bei Bagatellsachen der Weg vom Amtsgericht zum Bundesgerichtshof möglich. Dieser Beitrag untersucht, ausgehend von der Lage, die der Gesetzgeber 2001 vorfand, die maßgeblichen Änderungen auf ihre Zweck- und Verfassungsmäßigkeit. Dabei wird die neueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt und auf die Frage eingegangen, ob durch die Reform tatsächlich ein Fortschritt erzielt wurde.
Das Bundesverfassungsgericht ist an der Schnittstelle zwischen Recht und Politik angesiedelt. Seine Entscheidungen haben eine hohe politische Relevanz und sehen sich nicht selten auch harscher Kritik ausgesetzt. Der Vorwurf, das Gericht würde als Ersatzgesetzgeber originäre Rechte des Parlaments beschneiden und zunehmend Politik betreiben, ist dabei oftmals zu hören. In der Bevölkerung hingegen genießt das Gericht seit jeher ein besonders hohes Vertrauen. Ihm wird die Sachkompetenz zugesprochen, das Verfassungsrecht politisch neutral zu schützen und zeitgemäß auszulegen. Wo aber liegen die kompetenziellen Grenzen zwischen Gericht und Gesetzgeber? Wie weit reicht die Entscheidungsbefugnis? Über diese spannenden und grundlegenden Fragen diskutierte ein hochkarätig besetztes Podium im Rahmen des vom Institut für Rechtspolitik veranstalteten Rechtspolitischen Kolloquiums am 18. Juli 2014.
Die Kernaufgaben der Justiz
(2005)
Die Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder hat am 25.11.2004 die Entwicklung des Gesamtkonzepts für eine Große Justizreform beschlossen. Deregulierung durch Vereinheitlichung der Prozessordnungen und generelle Beschränkung auf eine Tatsacheninstanz, Aufgabenübertragung und Aufgabenauslagerung, Konzentration und Qualitätssicherung lauten die nahezu einstimmig beschlossenen Kernaussagen. Dem Beschluss liegt das Konzept zugrunde, der Justiz die notwendige Leistungsstärke und Zukunftsfähigkeit langfristig zu sichern. Da die Ressourcen in Zeiten wirtschaftlicher Umbrüche, von Sparzwängen der öffentlichen Haushalte und Einschnitten in die sozialen Sicherungssysteme nicht beliebig vermehrbar sind, soll die Justiz zu diesem Zweck auf ihre Kernaufgaben zurückgeführt werden. Hiermit gerät der Inhalt der Kernaufgaben von Rechtsprechung in das Zentrum der Diskussion. Was sind die für einen funktionierenden Rechtsstaat notwendigen Funktionen von Justiz? Welche Folgerungen ergeben sich hieraus für ihre Ausgestaltung? Diese grundlegenden Fragen, die in der rechtspolitischen Debatte meist vorausgesetzt, aber nicht reflektiert werden, sind Gegenstand des Vortrags.
Die Judengemeinde der Reichsstadt Ulm gehörte zu den bedeutendsten jüdischen Gemeinden des spätmittelalterlichen Reiches. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass Ulmer Juden in ausgedehnte Geschäfts- und Familienbeziehungen involviert waren, die sich weit über die Stadtmauern Ulms hinaus über den gesamten süddeutschen Raum und im 15. Jahrhundert sogar bis nach Oberitalien erstreckten. Ferner fungierte die Ulmer Judengemeinde als regionales Zentrum für eine Reihe von jüdischen Niederlassungen im städtischen Umfeld. Gestützt auf eine breite Basis meist unedierter Quellen, befasst sich der Autor in seiner Studie sowohl mit den internen Belangen der Ulmer Judengemeinde als auch mit den vielseitigen Kontakten, die Ulmer Juden mit Christen der näheren und weiteren Umgebung unterhielten. Dabei zeigt sich, dass die Berührungspunkte zwischen Juden und Christen im Mittelalter keineswegs auf die Bereiche Ausgrenzung, Verfolgung und Vertreibung zu reduzieren sind, sondern dass Angehörige der beiden Religionsgemeinschaften oftmals über Jahrzehnte hinweg friedlich nebeneinander lebten und zum gegenseitigen Vorteil miteinander kooperierten.